Inhaltsverzeichnis : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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welche  nach  der  Verweisung  teilweise  Befriedigung  erhalten,  nämlich ¬
  die  Beschränkung  auf  den  zur  Zahlung  verwiesenen  Teil  der
Unterpfandsforderung.  Das  Gesetz  kennt  aber  allein  die  im  ersten
Absatze  dieser  Verfügung  besprochene  Beschränkung  der  Strichsverfügung ¬
  auf  einzelne  Liegenschaften,  nicht  auch  eine  von  Amtswegen ¬
  zu  verfügende  Minderung  des  Betrages  der  Unterpfandsforderung; ¬
  der  Strich  der  Einträge  zu  Gunsten  der  mit  einem
Teil  ihrer  Forderung  auf  den  Steigerungspreis  angewiesenen
Gläubiger  wird  vielmehr  nach  der  diesseits  für  richtig  erachteten
Auslegung  des  Gesetzes  nach  Maßgabe  des  Absatzes  2  des  Artikels  5
zu  behandeln  sein.
Die  Notare  als  Vollstreckungsbeamte  sind  hiervon  zur  Beachtung
bei  dem  Vollzuge  des  §  29  der  Verordnung  vom  31.  Januar  1874,
Gesetzesblatt  V,  in  Kenntnis  zu  setzen.
            
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