38
welche nach der Verweisung teilweise Befriedigung erhalten, nämlich ¬
die Beschränkung auf den zur Zahlung verwiesenen Teil der
Unterpfandsforderung. Das Gesetz kennt aber allein die im ersten
Absatze dieser Verfügung besprochene Beschränkung der Strichsverfügung ¬
auf einzelne Liegenschaften, nicht auch eine von Amtswegen ¬
zu verfügende Minderung des Betrages der Unterpfandsforderung; ¬
der Strich der Einträge zu Gunsten der mit einem
Teil ihrer Forderung auf den Steigerungspreis angewiesenen
Gläubiger wird vielmehr nach der diesseits für richtig erachteten
Auslegung des Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 des Artikels 5
zu behandeln sein.
Die Notare als Vollstreckungsbeamte sind hiervon zur Beachtung
bei dem Vollzuge des § 29 der Verordnung vom 31. Januar 1874,
Gesetzesblatt V, in Kenntnis zu setzen.