fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  207.  Inhalt  des  Testaments.
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juris  Gelegenheit  genug,  durch  diese  oder  jene  sinnreiche  Interpretation ¬
  sich  aus  der  Noth  zu  ziehen!).  Die  Praxis  wird  stets
so  entscheiden,  daß  der  Erbe  das  bekommt,  was  ihm  vom  Erblasser ¬
  zugedacht  ist.  Der  Wille  des  Erblassers  ist  nach  moderner
Anschauung  das  einzig  Maßgebende  und  muß  auf  irgend  eine
Weise  zur  Geltung  gebracht  werden.  Will  man  nicht  einfach  erklären, ¬
  daß  man  das  Römische  Recht  als  nicht  recipirt  oder  als
veraltet  ansieht,  so  bleibt  allerdings  nichts  übrig,  als  eines  jener
glänzenden  Interpretirkunststückchen  zu  machen,  durch  welche  die
Praxis  sinnreich  ein  Pandektenfragment  so  lange  herumzuwerfen
versteht,  bis  es  das  sagt,  was  das  Rechtsbewußtsein  unsrer  Tage
verlangt.
Die  Bestimmungen  des  Römischen  Rechts  für  den  Fall,  daß
mehrere  Erben  eingesetzt  sind,  argumentiren  aus  der  Natur  der
Sache  und  sind  jedenfalls  insoweit  unanwendbar,  als  sie  auf  Römischem ¬
  Sprachgebrauch  im  Gegensatz  zum  deutschen  beruhen.  Die
Bestimmungen  über  bedingte  und  betagte  Erbeinsetzungen  sind  wieder
nur  Consequenzen  des  Römischen  Grundprincipes,  welches  im
heutigen  Bremischen  Rechte  nicht  mehr  existirt.  Es  ist  nach  dem
heutigen  Grundgedanken,  den  wir  oben  entwickelt  haben,  gar  nicht
mehr  abzusehen,  weshalb  eine  Erbeinsetzung  unter  einer  Resolutivbedingung ¬
  oder  einer  Zeitbestimmung  nicht  möglich  sein  sollte,
Es  ist  die  Consequenz  der  Römischen  Juristen  nur  von  ihrem
Standpunkte  aus  folgerichtig,  wornach  in  der  Erbschaft  die  Persönlichkeit ¬
  vom  Einzelmenschen  zu  Einzelmenschen  übergeht;  wenn
aber  der  moderne  Gedanke  des  wirtschaftlichen  Zweckes  als  Beherrscher ¬
  des  Vermögens  an  die  Stelle  des  Einzelmenschen  tritt,
so  sind  alle  diese  Consequenzen  sinnlos  und  man  müßte  consequent
dem  Willen  des  Erblassers  auch  hier  in  allen  Theilen  gerecht
werden.  Die  Praxis  wird  sich  zwar  in  diesen  Beziehungen  noch
streng  an  das  Römische  Recht  halten,  so  sehr  dasselbe  auch  allen
unsern  jetzigen  Lebensanschauungen  widerspricht,
Ebenso  wird  sie  sich  so  gut  als  möglich  mit  der  Römischen
Lehre  von  den  Substitutionen  durchzuschlagen  suchen,  die  ebenfalls
vielfach  schlecht  zum  heutigen  Rechte  paßt  und  zudem  so  controvers
ist,  daß  man  in  der  Praxis  nirgend  aus  und  ein  weiß.
’)  Vgl.  3.  B.  1.  35.  1.  78  pr.  D.  de  her.  inst.  (28,  5).  1.  69  pr.  D.
de  leg.  II.  l.  29  §.  3  D.  ad  S.  C.  Trebell.  (36,  1).
            
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