§. 207. Inhalt des Testaments.
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juris Gelegenheit genug, durch diese oder jene sinnreiche Interpretation ¬
sich aus der Noth zu ziehen!). Die Praxis wird stets
so entscheiden, daß der Erbe das bekommt, was ihm vom Erblasser ¬
zugedacht ist. Der Wille des Erblassers ist nach moderner
Anschauung das einzig Maßgebende und muß auf irgend eine
Weise zur Geltung gebracht werden. Will man nicht einfach erklären, ¬
daß man das Römische Recht als nicht recipirt oder als
veraltet ansieht, so bleibt allerdings nichts übrig, als eines jener
glänzenden Interpretirkunststückchen zu machen, durch welche die
Praxis sinnreich ein Pandektenfragment so lange herumzuwerfen
versteht, bis es das sagt, was das Rechtsbewußtsein unsrer Tage
verlangt.
Die Bestimmungen des Römischen Rechts für den Fall, daß
mehrere Erben eingesetzt sind, argumentiren aus der Natur der
Sache und sind jedenfalls insoweit unanwendbar, als sie auf Römischem ¬
Sprachgebrauch im Gegensatz zum deutschen beruhen. Die
Bestimmungen über bedingte und betagte Erbeinsetzungen sind wieder
nur Consequenzen des Römischen Grundprincipes, welches im
heutigen Bremischen Rechte nicht mehr existirt. Es ist nach dem
heutigen Grundgedanken, den wir oben entwickelt haben, gar nicht
mehr abzusehen, weshalb eine Erbeinsetzung unter einer Resolutivbedingung ¬
oder einer Zeitbestimmung nicht möglich sein sollte,
Es ist die Consequenz der Römischen Juristen nur von ihrem
Standpunkte aus folgerichtig, wornach in der Erbschaft die Persönlichkeit ¬
vom Einzelmenschen zu Einzelmenschen übergeht; wenn
aber der moderne Gedanke des wirtschaftlichen Zweckes als Beherrscher ¬
des Vermögens an die Stelle des Einzelmenschen tritt,
so sind alle diese Consequenzen sinnlos und man müßte consequent
dem Willen des Erblassers auch hier in allen Theilen gerecht
werden. Die Praxis wird sich zwar in diesen Beziehungen noch
streng an das Römische Recht halten, so sehr dasselbe auch allen
unsern jetzigen Lebensanschauungen widerspricht,
Ebenso wird sie sich so gut als möglich mit der Römischen
Lehre von den Substitutionen durchzuschlagen suchen, die ebenfalls
vielfach schlecht zum heutigen Rechte paßt und zudem so controvers
ist, daß man in der Praxis nirgend aus und ein weiß.
’) Vgl. 3. B. 1. 35. 1. 78 pr. D. de her. inst. (28, 5). 1. 69 pr. D.
de leg. II. l. 29 §. 3 D. ad S. C. Trebell. (36, 1).