Metadaten : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

Gerichtsordnung.
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so  ist  auch  nicht  die  Beobachtung  der  in  der  G.  O.  vorgeschriebenen  Formen
zu  fordern.  Es  ist  zur  Justifizirung  der  erwirkten  Sicherstellungsmittel  weder ¬
  eine  Klage  zu  überreichen,  noch  die  Bewilligung  einer  Frist  anzusuchen,
weil  die  Rechtfertigung  durch  das  gefällsämtliche  Verfahren  erfolgt.  (Strafgesez ¬
  über  Gefällsübertretungen  §.  567  und  Ihfd.  v.  5.  Febr.  1839  N.  326,
u.  10  April  1844  N.  798.
VIII.  Rüksichtlich  der  Pränotirungen  von  Aerarialforderungen
wurde  durch  die  a  h.  E.  v.  16.  Aug.  1845  angeordnet,  daß  zur  Einleitung ¬
  derselben  bei  den  betreffenden  Gerichts-  und  Realinstanzen  nur  die
Finanzprokuraturen  berufen  sind,  und  daß  sich  daher  jederzeit  von  den  administrirenden ¬
  Behörden  an  diese  zu  wenden  ist,  so  oft  es  sich  darum  handelt, ¬
  das  Aerar  auf  die  angedeutete  Weise  sicher  zu  stellen.  (Hkd.  vom  24.
Oktober  1854  N.  907.
IX.  Rüksichtlich  der  Sequestrazion  in  Auswanderungs-  und  Deserzionsfällen, ¬
  und  des  über  die  Auswanderrng  zu  führenden  Zivilprozesses  und  des
diesfälligen  Beweises,  siehe  das  Ausw.  Pat.  v.  24.  März  1832  N.  2557
§.  29,  Hfkd.  v.  19.  Sept.  1839  N.  379  und  13.  Mai  1842  Z.  11651  *)
dann  hofkr.  Zirk.  v.  18.  Nov.  1846  F  1595,  §.  208  a.  des  Mil.  St  G
B.  u.  Vdg.  des  Just.  M.  v.  4.  Nov.  1852  R.  G.  B.  Nr.  221,  des  A.
O.  K.  v.  10.  Nov.  K  7107  A.  V.  B.  Nr  90.
X.  Auch  die  Gläubiger  des  Erben  können  das  ihm  angefallene  Erbgut
vor  der  Einantwortung  mit  Verbot,  Pfändung  oder  Vormerkung  belegen.
Eine  solche  Sicherstellung  kann  jedoch  nicht  anders,  als  mit  dem  ausdrüklichen ¬
  Vorbehalte  ertheilt  werden,  daß  sie  den  bei  der  Abhandlung  vorkommenden ¬
  Ansprüchen  unnachtheilig  und  erst  von  der  Zeit  der  erlangten  Einantwortung ¬
  wirksam  sein  solle.  (§.  822  des  a.  b.  G.  B.)  Man  drükt  gewöhnlich -
  diese  Beschrenkung  in  der  Formel  aus:  Mit  Vorbehalt  oder  salvo
jure  der  Verlassenschaftssprüche  und  Einantwortung
Diese  Sicherstellung  kann,  so  wie  eine  Sequestrazion  des  streitigen
Nachlasses,  nur  bei  der  Abhandlungsbehörde  angesucht  und  von  ihr  bewilligt
I.  N.  v.  29.  Nov.  1852.)
werden.  (§.  97
XI.  In  welchen  Fällen  der  Wechselgläubiger  hinsichtlich  seiner  Wechselforderung ¬
  eine  Sicherstellung  verlangen  könne,  bestimmt  die  Wechselordnung. ¬
  Auf  die  zur  Sicherstellung  erlegte  Sache  gebührt  dem  Wechselgläubiger ¬
  das  Pfandrecht,  wenn  es  ihm  auch  nicht  ausdrüklich  eingeräumt  worden
ist.  (§§.  25—30  der  W.  O.  S.  auch  §.  22  des  W.  Proz.,
XII.  Wie  die  Sicherstellung  des  durch  das  Verbrechen  des  Hochverrathes, ¬
  Aufruhrs  oder  Aufstandes  verursachten  Schadens  gegen  die  dieses
Verbrechens  schuldigen  Personen  einzuleiten  sei,  bestimmt  die  Vdg.  des  Justizministeriums ¬
  v.  5.  Okt.  1854  R.  G.  B.  Nr.  255.
*)  S.  Wessely's  Handbuch  1.  Th.  Nr.  59.
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MS.  CEATA.  BäT.  C.E.
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14.2  61
Nr.  1
            
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