Gerichtsordnung.
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so ist auch nicht die Beobachtung der in der G. O. vorgeschriebenen Formen
zu fordern. Es ist zur Justifizirung der erwirkten Sicherstellungsmittel weder ¬
eine Klage zu überreichen, noch die Bewilligung einer Frist anzusuchen,
weil die Rechtfertigung durch das gefällsämtliche Verfahren erfolgt. (Strafgesez ¬
über Gefällsübertretungen §. 567 und Ihfd. v. 5. Febr. 1839 N. 326,
u. 10 April 1844 N. 798.
VIII. Rüksichtlich der Pränotirungen von Aerarialforderungen
wurde durch die a h. E. v. 16. Aug. 1845 angeordnet, daß zur Einleitung ¬
derselben bei den betreffenden Gerichts- und Realinstanzen nur die
Finanzprokuraturen berufen sind, und daß sich daher jederzeit von den administrirenden ¬
Behörden an diese zu wenden ist, so oft es sich darum handelt, ¬
das Aerar auf die angedeutete Weise sicher zu stellen. (Hkd. vom 24.
Oktober 1854 N. 907.
IX. Rüksichtlich der Sequestrazion in Auswanderungs- und Deserzionsfällen, ¬
und des über die Auswanderrng zu führenden Zivilprozesses und des
diesfälligen Beweises, siehe das Ausw. Pat. v. 24. März 1832 N. 2557
§. 29, Hfkd. v. 19. Sept. 1839 N. 379 und 13. Mai 1842 Z. 11651 *)
dann hofkr. Zirk. v. 18. Nov. 1846 F 1595, §. 208 a. des Mil. St G
B. u. Vdg. des Just. M. v. 4. Nov. 1852 R. G. B. Nr. 221, des A.
O. K. v. 10. Nov. K 7107 A. V. B. Nr 90.
X. Auch die Gläubiger des Erben können das ihm angefallene Erbgut
vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung oder Vormerkung belegen.
Eine solche Sicherstellung kann jedoch nicht anders, als mit dem ausdrüklichen ¬
Vorbehalte ertheilt werden, daß sie den bei der Abhandlung vorkommenden ¬
Ansprüchen unnachtheilig und erst von der Zeit der erlangten Einantwortung ¬
wirksam sein solle. (§. 822 des a. b. G. B.) Man drükt gewöhnlich -
diese Beschrenkung in der Formel aus: Mit Vorbehalt oder salvo
jure der Verlassenschaftssprüche und Einantwortung
Diese Sicherstellung kann, so wie eine Sequestrazion des streitigen
Nachlasses, nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht und von ihr bewilligt
I. N. v. 29. Nov. 1852.)
werden. (§. 97
XI. In welchen Fällen der Wechselgläubiger hinsichtlich seiner Wechselforderung ¬
eine Sicherstellung verlangen könne, bestimmt die Wechselordnung. ¬
Auf die zur Sicherstellung erlegte Sache gebührt dem Wechselgläubiger ¬
das Pfandrecht, wenn es ihm auch nicht ausdrüklich eingeräumt worden
ist. (§§. 25—30 der W. O. S. auch §. 22 des W. Proz.,
XII. Wie die Sicherstellung des durch das Verbrechen des Hochverrathes, ¬
Aufruhrs oder Aufstandes verursachten Schadens gegen die dieses
Verbrechens schuldigen Personen einzuleiten sei, bestimmt die Vdg. des Justizministeriums ¬
v. 5. Okt. 1854 R. G. B. Nr. 255.
*) S. Wessely's Handbuch 1. Th. Nr. 59.
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MS. CEATA. BäT. C.E.
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