Inhaltsverzeichnis : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

88  §  31.  Die  Verfügung  auf  die  eingegangenen  Anträge  und  deren  Ausführung.
Die  Absendung  der  Schreiben  besorgt  der  Gerichtsschreiber;  er  hat
darauf  zu  halten,  daß  sie  mit  der  Bezeichnung  der  Rechtsangelegenheit  und
der  Geschäftsnummer  versehen  werden  und  unter  der  Adresse,  die  bei  der
Behändigung  von  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefen  nöthigenfalls
einen  Umschlag  zu  setzen  ist,  den  Vermerk  der  zu  beobachtenden  Art  der
Erledigung
z.  B.  Einschreiben  —  tragen;  er  hat  ferner  die  Abschriften
mit  den  Urschriften  wörtlich  zu  vergleichen  und  die  an  Privatpersonen
abzulassenden  Schreiben  zu  vollziehen.  Die  Fassung  des  Schriftstücks  muß
erkennen  lassen,  daß  es  sich  um  eine  richterliche  Anordnung  handelt  und  von
welchem  Grundbuchamte  sie  getroffen  ist.  Vom  Richter  vollzogen  werden
nur  solche  Schreiben,  für  die  er  sich  die  Vollziehung  im  einzelnen  Falle
vorbehalten  hat,  oder  welche  in  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  oder
an  öffentliche  Behörden  ergehen.  §§  16,  13  Gesch.Anw.
Die  urschriftliche  Zurückgabe  einer  Eingabe  an  den  Absender  mit  dem
vom  Richter  persönlich  darauf  gesetzten  Bescheide  ist  in  allen  den  Fällen  zu
empfehlen,  in  denen  die  Aufhebung  des  Schriftstücks  bei  den  Grundakten
keinerlei  Zweck  haben  kann;  sie  ist  aber  stets  dann  bedenklich,  wenn  es
um  Eintragungsanträge  handelt,  bei  denen  der  Zeitpunkt  des  Eingangs  bei
dem  Grundbuchamt  für  das  Recht  von  Bedeutung  sein  kann,  zumal  nach
§  892  Abs.  2  BGB.  der  gute  Glaube  des  Grundbuchs  einem  Recht  schon
von  dem  Zeitpunkte  der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  ab  zur
Seite
steht.
Der  sachliche  Inhalt  der  Verfügung  entscheidet  sich  je  nach  Lage  des
Falls,  ohne  daß  darüber  allgemeine  Regeln  gelten.  Zu  erwähnen  ist  hier
nur,  daß  eine  von  Privatpersonen  erbetene  Auskunft  aus  dem  Grundbuche
oder  den  Grundakten  zu  ertheilen  sein  wird,  wenn  der  Antragsteller  ein
berechtigtes  Interesse  darlegt  —  §  12  GBO.  und  vorher  S.  55.  Die  Abschrift, ¬
  welche  in  diesem  Falle  sogar  gefordert  werden  darf,  kann  unter
Umständen  durch  die  Auskunft  erübrigt  werden.  Die  von  einer  öffentlichen
Behörde  geforderte  Auskunft  ist  nach  den  schon  S.  55  besprochenen  Grundsätzen ¬
  der  §§  32,  36  Verf.  über  Einsicht  des  Grundbuchs  oder  der  Grundakten ¬
  sowie  über  das  Recht,  Abschriften  daraus  zu  erfordern,  zu  beurtheilen.
§  32.  Die  Eintragungsverfügung.
Die  wichtigste  Verfügung  in  Grundbuchsachen  ist  die  Eintragungsverfügung, ¬
  für  welche  die  folgenden  allgemeinen  Regeln  gelten:
Sie  beginnt  mit  der  genauen  Angabe  der  Stelle  im  Grundbuche,
wo  die  Eintragung  erfolgen  soll.  Dazu  gehört  zunächst  die  Bezeichnung
des  Grundbuchs,  des  Bandes  desselben  und  des  Grundbuchblattes;  ferner
die  Angabe  der  Abtheilung  des  Grundbuchblattes,  der  Spalte  in  der  Abtheilung ¬
  und  der  Nummer  in  der  Spalte,  unter  welcher  die  Eintragung
stehen  soll,  z.  B.  einzutragen  im  Grundbuche  von  Stettin  Bd.  XI,  Bl.  Nr.
132  Abth.  III  Spalte  1—4  Nr.  8.
II.  Sodann  ist  die  Eintragungsformel  vom  Richter  wörtlich  genau
in  der  Fassung  entworfen  anzugeben,  in  welcher  sie  in  das  Grundbuch  eingetragen ¬
  werden  soll.  Art.  6  A.  GBO.  Inhaltlich  muß  die  Eintragungs¬
            
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