88 § 31. Die Verfügung auf die eingegangenen Anträge und deren Ausführung.
Die Absendung der Schreiben besorgt der Gerichtsschreiber; er hat
darauf zu halten, daß sie mit der Bezeichnung der Rechtsangelegenheit und
der Geschäftsnummer versehen werden und unter der Adresse, die bei der
Behändigung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen nöthigenfalls
einen Umschlag zu setzen ist, den Vermerk der zu beobachtenden Art der
Erledigung
z. B. Einschreiben — tragen; er hat ferner die Abschriften
mit den Urschriften wörtlich zu vergleichen und die an Privatpersonen
abzulassenden Schreiben zu vollziehen. Die Fassung des Schriftstücks muß
erkennen lassen, daß es sich um eine richterliche Anordnung handelt und von
welchem Grundbuchamte sie getroffen ist. Vom Richter vollzogen werden
nur solche Schreiben, für die er sich die Vollziehung im einzelnen Falle
vorbehalten hat, oder welche in Angelegenheiten der Justizverwaltung oder
an öffentliche Behörden ergehen. §§ 16, 13 Gesch.Anw.
Die urschriftliche Zurückgabe einer Eingabe an den Absender mit dem
vom Richter persönlich darauf gesetzten Bescheide ist in allen den Fällen zu
empfehlen, in denen die Aufhebung des Schriftstücks bei den Grundakten
keinerlei Zweck haben kann; sie ist aber stets dann bedenklich, wenn es
um Eintragungsanträge handelt, bei denen der Zeitpunkt des Eingangs bei
dem Grundbuchamt für das Recht von Bedeutung sein kann, zumal nach
§ 892 Abs. 2 BGB. der gute Glaube des Grundbuchs einem Recht schon
von dem Zeitpunkte der Stellung des Antrags auf Eintragung ab zur
Seite
steht.
Der sachliche Inhalt der Verfügung entscheidet sich je nach Lage des
Falls, ohne daß darüber allgemeine Regeln gelten. Zu erwähnen ist hier
nur, daß eine von Privatpersonen erbetene Auskunft aus dem Grundbuche
oder den Grundakten zu ertheilen sein wird, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse darlegt — § 12 GBO. und vorher S. 55. Die Abschrift, ¬
welche in diesem Falle sogar gefordert werden darf, kann unter
Umständen durch die Auskunft erübrigt werden. Die von einer öffentlichen
Behörde geforderte Auskunft ist nach den schon S. 55 besprochenen Grundsätzen ¬
der §§ 32, 36 Verf. über Einsicht des Grundbuchs oder der Grundakten ¬
sowie über das Recht, Abschriften daraus zu erfordern, zu beurtheilen.
§ 32. Die Eintragungsverfügung.
Die wichtigste Verfügung in Grundbuchsachen ist die Eintragungsverfügung, ¬
für welche die folgenden allgemeinen Regeln gelten:
Sie beginnt mit der genauen Angabe der Stelle im Grundbuche,
wo die Eintragung erfolgen soll. Dazu gehört zunächst die Bezeichnung
des Grundbuchs, des Bandes desselben und des Grundbuchblattes; ferner
die Angabe der Abtheilung des Grundbuchblattes, der Spalte in der Abtheilung ¬
und der Nummer in der Spalte, unter welcher die Eintragung
stehen soll, z. B. einzutragen im Grundbuche von Stettin Bd. XI, Bl. Nr.
132 Abth. III Spalte 1—4 Nr. 8.
II. Sodann ist die Eintragungsformel vom Richter wörtlich genau
in der Fassung entworfen anzugeben, in welcher sie in das Grundbuch eingetragen ¬
werden soll. Art. 6 A. GBO. Inhaltlich muß die Eintragungs¬