Contents : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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104  §.  149.  Rechte  des  Käufers  bei  nicht  contractgemäßer  Erfüllung.
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Hauptmängel!)  und  für  diese  nur  dann,  wenn  sie  binnen  drei
Tagen  nach  der  Lieferung  entdeckt  werden.*  Wir  können  diesen
Rechtssatz  nicht  ohne  Weiteres  als  veraltet  ansehen,  da  die  Bremische ¬
  Praxis  noch  in  diesem  Jahrhundert  dies  Ordeel  als  praktisch
anerkannt  hat,  wennschon  sie  seine  Gültigkeit  vollständig  sinnlos
romanisirend  auf  das  Beispiel,  welches  dasselbe  enthält,  zu  beschränken ¬
  und  dadurch  das  ganze  Gesetz  zu  umgehen  gesucht  hat  ?).
Es  ist  nicht  zu  läugnen,  daß  es  wünschenswerth  wäre,  wenn  die
Praxis  diesen  ganzen  Satz  als  veraltet  betrachtete;  da  er  jedoch
unsrem  heutigen  Rechtsbewußtsein  nicht  widerspricht,  so  sehe  ich
auch  gar  keinen  Grund  ein,  welcher  sie  dazu  berechtigte.  Will
man  daher  nicht  jene  Bestimmung  gesetzlich  aufheben,  so  muß  sie
noch  zur  Anwendung  gebracht  werden,  und  zwar  nicht  in  jener
albern  spitzfindigen  Weise,  wie  bisher,  sondern  ihrem  wahren  Inhalte ¬
  nach,  wie  wir  ihn  eben  angegeben.  Mit  dem  übrigen  Rechte
der  Gewähr  wegen  Mängel  würde  dieser  Satz  so  zu  vereinigen
sein,  daß  den  Käufer  dieselbe  Anzeigepflicht  wie  sonst  trifft,  und
die  Verjährung  der  Klagen  und  Einreden  dieselbe  wie  sonst  ist;
nur  haftet  der  Verkäufer  wegen  Nebenmängel  überall  gar  nicht
und  erfolgt  die  Anzeige  wegen  heimlicher  Mängel  nicht  innerhalb
der  gesetzlichen  drei  Tage,  so  ist  der  Käufer  aller  Rechte  verlustig.
Wann  ein  erkennbarer  Mangel,  wann  ein  heimlicher  anzunehmen, ¬
  ist  Frage  des  einzelnen  Falles3).  Im  Allgemeinen  ist
als  erkennbarer  Mangel  ein  solcher  anzusehen,  welcher  mit  den
bloßen  menschlichen  Sinnen  oder  den  bei  gewöhnlicher  geschäftsmäßiger ¬
  Untersuchung  gebräuchlichen  Instrumenten  wahrnehmbar
ist.  Ist  dazu  eine  chemische  Analyse  oder  dergl.  erforderlich,  so  ist
1)  Was  ein  Hauptmangel  sei,  entscheidet  das  richterliche  Ermessen.  Die
Behaftung  eines  Schweines  mit  Finnen  ist  von  einer  constanten  Praxis  als
Redhibitionsgrund  anerkannt.  H.  G.  E.  i.  S.  Hayn  w.  Turnau  v.  7.  Oct.  1852.
2)  U.  G.  E.  i.  S.  Deppe  u.  Thesfeld  w.  Meyer  v.  12.  März  1825.
O.  G.  E.  i.  S.  Onken  w.  Poppe  v.  8.  Mai  1835.
3)  Die  H.  G.  E.  i.  S.  Nordam  w.  Hoffschläger  v.  11.  Dec.  1845  erklären
die  Vermischung  von  Thran  mit  Harz  für  einen  heimlichen  Mangel.  Dagegen
erklären  die  H.  G.  E.  i.  S.  Fritze  w.  Hoffschläger  v.  16.  Febr.  1846  und  i.  S.
Huchting  w.  Wilckens  v.  2.  März  1846,  daß  sich  der  Käufer  auf  den  Umstand,
daß  raffinirter=Thran  mit  Harz  versetzt  sei,  nicht  als  auf  einen  heimlichen
Mangel  berufen  könne.
            
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