25
1 ef. 0g. i d Onafet l etrkont o. 2 2 93. Dot yl mir
lahs Sa vot angegebnes dinntgnin binn 37. fnot
Sug fie sob bi dande.
Huer faes tiis et de r bide
104 §. 149. Rechte des Käufers bei nicht contractgemäßer Erfüllung.
Bero ev.
gun lotfo tur jisighe setått vo enn d. Syngerd
Hauptmängel!) und für diese nur dann, wenn sie binnen drei
Tagen nach der Lieferung entdeckt werden.* Wir können diesen
Rechtssatz nicht ohne Weiteres als veraltet ansehen, da die Bremische ¬
Praxis noch in diesem Jahrhundert dies Ordeel als praktisch
anerkannt hat, wennschon sie seine Gültigkeit vollständig sinnlos
romanisirend auf das Beispiel, welches dasselbe enthält, zu beschränken ¬
und dadurch das ganze Gesetz zu umgehen gesucht hat ?).
Es ist nicht zu läugnen, daß es wünschenswerth wäre, wenn die
Praxis diesen ganzen Satz als veraltet betrachtete; da er jedoch
unsrem heutigen Rechtsbewußtsein nicht widerspricht, so sehe ich
auch gar keinen Grund ein, welcher sie dazu berechtigte. Will
man daher nicht jene Bestimmung gesetzlich aufheben, so muß sie
noch zur Anwendung gebracht werden, und zwar nicht in jener
albern spitzfindigen Weise, wie bisher, sondern ihrem wahren Inhalte ¬
nach, wie wir ihn eben angegeben. Mit dem übrigen Rechte
der Gewähr wegen Mängel würde dieser Satz so zu vereinigen
sein, daß den Käufer dieselbe Anzeigepflicht wie sonst trifft, und
die Verjährung der Klagen und Einreden dieselbe wie sonst ist;
nur haftet der Verkäufer wegen Nebenmängel überall gar nicht
und erfolgt die Anzeige wegen heimlicher Mängel nicht innerhalb
der gesetzlichen drei Tage, so ist der Käufer aller Rechte verlustig.
Wann ein erkennbarer Mangel, wann ein heimlicher anzunehmen, ¬
ist Frage des einzelnen Falles3). Im Allgemeinen ist
als erkennbarer Mangel ein solcher anzusehen, welcher mit den
bloßen menschlichen Sinnen oder den bei gewöhnlicher geschäftsmäßiger ¬
Untersuchung gebräuchlichen Instrumenten wahrnehmbar
ist. Ist dazu eine chemische Analyse oder dergl. erforderlich, so ist
1) Was ein Hauptmangel sei, entscheidet das richterliche Ermessen. Die
Behaftung eines Schweines mit Finnen ist von einer constanten Praxis als
Redhibitionsgrund anerkannt. H. G. E. i. S. Hayn w. Turnau v. 7. Oct. 1852.
2) U. G. E. i. S. Deppe u. Thesfeld w. Meyer v. 12. März 1825.
O. G. E. i. S. Onken w. Poppe v. 8. Mai 1835.
3) Die H. G. E. i. S. Nordam w. Hoffschläger v. 11. Dec. 1845 erklären
die Vermischung von Thran mit Harz für einen heimlichen Mangel. Dagegen
erklären die H. G. E. i. S. Fritze w. Hoffschläger v. 16. Febr. 1846 und i. S.
Huchting w. Wilckens v. 2. März 1846, daß sich der Käufer auf den Umstand,
daß raffinirter=Thran mit Harz versetzt sei, nicht als auf einen heimlichen
Mangel berufen könne.