Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 149. Rechte des Käufers bei nicht contractgemäßer Erfüllung. 103 
Klage seine Rechte geltend machen will!). Will er dagegen seine 
Rechte nur im Wege der Einrede geltend machen, so ist er an 
keine Frist gebunden 2). Was heimliche Mängel anlangt, so haftet 
der Verkäufer überall nur für solche, welche binnen sechs Monaten 
nach Ablieferung der Sache hervortreten, für später erst entdeckte 
der Regel nach nicht mehr3). Der Käufer kann klageweise nur 
innerhalb sechs Monaten nach Ablieferung der Sache wegen heim 
licher Mängel gegen den Verkäufer vorgehen, immer die rechtzeitig 
geschehene Anzeige vorausgesetzt 4). Dagegen bleiben ihm seine 
Einreden unbeschränkt erhalten, falls er nur die Anzeige des Man 
gels binnen sechs Monaten nach der Ablieferung, der gesetzlichen 
Frist, binnen welcher überall nur der Verkäufer für heimliche 
Mängel haftet, gemacht hat 5) 
Eine vertragsmäßige Festsetzung der Haftbarkeit des Verkäu 
fers für einen kürzeren oder längeren Zeitraum ist durch diese 
subsidiären gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen 6). 
Außerdem conservirt das Handelsgesetzbuch die besonderen 
Gesetze und Handelsgebräuche, durch welche für einzelne Arten von 
Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist?). Ein derartiges 
Gesetz ist die statutarische Bestimmung, wornach der Verkäufer eines 
Pferdes dem Käufer drei Tage wegen Kopfkrankheit und Staar 
blindheit haften soll 8). Wir finden hier, wie vielfach in den 
Statuten, nur einen einzelnen Anwendungsfall eines allgemeineren 
Rechtsprincips. Dieses läßt sich folgendermaßen fixiren. Beim 
Viehhandel haftet der Verkäufer überall dem Käufer nur für 
1) H. G. B. 349. 2. 347. 1. 2. Einfges. §. 30. 33. Nach früherer Praxis 
begann die Verjährung erst im Augenblicke, wo Klägern die Möglichkeit der 
Untersuchung gegeben war. H. G. E. i. S. Ebeling w. Steinbrügge v. 4. Dec. 
1845. Desgl. i. S. Huchting w. Wilckens v. 2. März 1846. 
2) arg. H. G. B. 349. 3. 347. 3. Einfges. §. 30. 33. 
3) H. G. B. 349. 1. Einfges. §. 30. 
4) H. G. B. 349. 2. Einfges. §. 30. 
5) H. G. B. 349. 3. Einfges. §. 30. 
6) H. G. B. 349. 5. Einfges. §. 30. 
7) H. G. B. 349. 4. Einfges. §. 30. 
8) Stat. v. 1433 Ord. 55. Sächs. Weichb. 97. Verd. Stat. LV. Mind. 
Stat. I. 9, 13. Stad. Stat. V. 26 i. f. Rev. Lüb. Recht III. 6, 15. 17. 
Braunschw. Stat. v. 1532 (bei Pufendorf l. c. IV. a. p. 93).
	        
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