§. 149. Rechte des Käufers bei nicht contractgemäßer Erfüllung. 103
Klage seine Rechte geltend machen will!). Will er dagegen seine
Rechte nur im Wege der Einrede geltend machen, so ist er an
keine Frist gebunden 2). Was heimliche Mängel anlangt, so haftet
der Verkäufer überall nur für solche, welche binnen sechs Monaten
nach Ablieferung der Sache hervortreten, für später erst entdeckte
der Regel nach nicht mehr3). Der Käufer kann klageweise nur
innerhalb sechs Monaten nach Ablieferung der Sache wegen heim
licher Mängel gegen den Verkäufer vorgehen, immer die rechtzeitig
geschehene Anzeige vorausgesetzt 4). Dagegen bleiben ihm seine
Einreden unbeschränkt erhalten, falls er nur die Anzeige des Man
gels binnen sechs Monaten nach der Ablieferung, der gesetzlichen
Frist, binnen welcher überall nur der Verkäufer für heimliche
Mängel haftet, gemacht hat 5)
Eine vertragsmäßige Festsetzung der Haftbarkeit des Verkäu
fers für einen kürzeren oder längeren Zeitraum ist durch diese
subsidiären gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen 6).
Außerdem conservirt das Handelsgesetzbuch die besonderen
Gesetze und Handelsgebräuche, durch welche für einzelne Arten von
Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist?). Ein derartiges
Gesetz ist die statutarische Bestimmung, wornach der Verkäufer eines
Pferdes dem Käufer drei Tage wegen Kopfkrankheit und Staar
blindheit haften soll 8). Wir finden hier, wie vielfach in den
Statuten, nur einen einzelnen Anwendungsfall eines allgemeineren
Rechtsprincips. Dieses läßt sich folgendermaßen fixiren. Beim
Viehhandel haftet der Verkäufer überall dem Käufer nur für
1) H. G. B. 349. 2. 347. 1. 2. Einfges. §. 30. 33. Nach früherer Praxis
begann die Verjährung erst im Augenblicke, wo Klägern die Möglichkeit der
Untersuchung gegeben war. H. G. E. i. S. Ebeling w. Steinbrügge v. 4. Dec.
1845. Desgl. i. S. Huchting w. Wilckens v. 2. März 1846.
2) arg. H. G. B. 349. 3. 347. 3. Einfges. §. 30. 33.
3) H. G. B. 349. 1. Einfges. §. 30.
4) H. G. B. 349. 2. Einfges. §. 30.
5) H. G. B. 349. 3. Einfges. §. 30.
6) H. G. B. 349. 5. Einfges. §. 30.
7) H. G. B. 349. 4. Einfges. §. 30.
8) Stat. v. 1433 Ord. 55. Sächs. Weichb. 97. Verd. Stat. LV. Mind.
Stat. I. 9, 13. Stad. Stat. V. 26 i. f. Rev. Lüb. Recht III. 6, 15. 17.
Braunschw. Stat. v. 1532 (bei Pufendorf l. c. IV. a. p. 93).