Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  149.  Rechte  des  Käufers  bei  nicht  contractgemäßer  Erfüllung,
indem  er  dem  Verkäufer  die  Anzeige  macht,  nicht  empfangen  zu
wollen.  In  diesem  Falle  braucht  er  den  Kaufpreis,  falls  überal
eine  spätere  Nachholung  der  vollständigen  Erfüllung  möglich  ist.
vor  geschehener  vollständiger  Erfüllung  nicht  zu  bezahlen,  kann
vielmehr  die  Klage  des  Verkäufers  mit  der  Einrede  des  nicht
erfüllten  Contracts  vollständig  zurückweisen  !).  Hat  dagegen  der
Käufer  die  unvollständige  Leistung  acceptirt  und  behalten,  ohne  in
angemessener  Frist  dem  Verkäufer  eine  solche  Anzeige  zu  machen,
so  ist  er  nun  seinerseits  verbunden,  auch  einen  entsprechenden
Theil  des  Kaufpreises  zu  bezahlen,  und  kann  er  nur  einen  seinem
Interesse  an  nicht  vollständiger  Erfüllung  entsprechenden  Theil  des
Kaufpreises  retiniren  ?).  Neben  dieser  Einrede  des  nicht  erfüllten
Contracts,  auf  Grund  deren  der  Käufer  seinerseits  den  Kaufpreis
je  nach  den  Umständen  ganz  oder  theilweise  retiniren  kann,  steht
ihm  stets  noch  die  Kaufklage  auf  contractgemäße  Erfüllung  gegen
den  Verkäufer  zu.
b.  Hat  der  Verkäufer  mangelhaft  erfüllt,  d.  h.  hat  die
Waare  die  vertragsmäßigen  oder  gesetzlichen  Eigenschaften  nicht,
so  kann  der  Käufer  unter  allen  Umständen  den  Contract  als  nicht
erfüllt  ansehen.  Will  er  dies  thun,  so  muß  er  jedoch  entweder
die  Waare  gar  nicht  annehmen  oder  sie  dem  Verkäufer  sofort  zur
Disposition  stellen,  d.  h.  demselben  die  Anzeige  machen,  daß  er
nicht  empfangen  wolle.  Alsdann  ist  er  seinerseits  nicht  eher  zur
Zahlung  des  Kaufpreises  oder  eines  Theils  desselben  verbunden.
als  contractmäßige  Leistung  abseiten  des  Verkäufers  erfolgt  ist3)
Hat  dagegen  der  Käufer  die  mangelhafte  Leistung  acceptirt  und
behalten,  ohne  sie  sofort  dem  Verkäufer  zur  Disposition  zu  stellen,
’)  I.  13  §.  8  D.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.
S.  Hauschild  w.  Zeidler  v.  18.  Juni  1848.  Kierulff  a.  a.  O.  I.  S.  128.
Vgl.  jedoch  H.  G.  B.  359.  Einfges.  §.  30.
2)  O.  G.  E.  i.  S.  Bröckelmann  w.  Roleter  v.  10.  Juli  1854.  H.  G.  E.
v.  5.  Febr.  1857  u.  O.  G.  E.  v.  8.  Juni  1857  i.  S.  Vietor  S.  w.  Gebr.  Mertens. ¬
  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.  S.  Hartmann  Wwe.  w.  Precht  v.  19.  Febr.  1856.
Brem.  Samml.  III.  481  ff.
3)  1.  13  §.  8  D.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  O.  A.  G.  E.  i.  S.  Hartmann -
  Wwe.  w.  Precht  cit.  O.  G.  E.  i.  S.  Brauer  w.  Schmidt  u.  Vogeler
v.  8.  Oct.  1860.  Desgl.  i.  S.  Post  Erben  w.  Egestorff  v.  8.  Sept.  1855.
Desgl.  i.  S.  Lüssen  w.  Kuhsieck  u.  Schierenbeck  v.  2.  März  1840.  Desgl.  i.  S.
Poppe  w.  Wätjen  v.  27.  Oct.  1862.  Römer  a.  a.  O.  IV.  S.  17.

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