§. 149. Rechte des Käufers bei nicht contractgemäßer Erfüllung,
indem er dem Verkäufer die Anzeige macht, nicht empfangen zu
wollen. In diesem Falle braucht er den Kaufpreis, falls überal
eine spätere Nachholung der vollständigen Erfüllung möglich ist.
vor geschehener vollständiger Erfüllung nicht zu bezahlen, kann
vielmehr die Klage des Verkäufers mit der Einrede des nicht
erfüllten Contracts vollständig zurückweisen !). Hat dagegen der
Käufer die unvollständige Leistung acceptirt und behalten, ohne in
angemessener Frist dem Verkäufer eine solche Anzeige zu machen,
so ist er nun seinerseits verbunden, auch einen entsprechenden
Theil des Kaufpreises zu bezahlen, und kann er nur einen seinem
Interesse an nicht vollständiger Erfüllung entsprechenden Theil des
Kaufpreises retiniren ?). Neben dieser Einrede des nicht erfüllten
Contracts, auf Grund deren der Käufer seinerseits den Kaufpreis
je nach den Umständen ganz oder theilweise retiniren kann, steht
ihm stets noch die Kaufklage auf contractgemäße Erfüllung gegen
den Verkäufer zu.
b. Hat der Verkäufer mangelhaft erfüllt, d. h. hat die
Waare die vertragsmäßigen oder gesetzlichen Eigenschaften nicht,
so kann der Käufer unter allen Umständen den Contract als nicht
erfüllt ansehen. Will er dies thun, so muß er jedoch entweder
die Waare gar nicht annehmen oder sie dem Verkäufer sofort zur
Disposition stellen, d. h. demselben die Anzeige machen, daß er
nicht empfangen wolle. Alsdann ist er seinerseits nicht eher zur
Zahlung des Kaufpreises oder eines Theils desselben verbunden.
als contractmäßige Leistung abseiten des Verkäufers erfolgt ist3)
Hat dagegen der Käufer die mangelhafte Leistung acceptirt und
behalten, ohne sie sofort dem Verkäufer zur Disposition zu stellen,
’) I. 13 §. 8 D. de act. emt. vend. (19, 1). O. A. G. E. i. Brem.
S. Hauschild w. Zeidler v. 18. Juni 1848. Kierulff a. a. O. I. S. 128.
Vgl. jedoch H. G. B. 359. Einfges. §. 30.
2) O. G. E. i. S. Bröckelmann w. Roleter v. 10. Juli 1854. H. G. E.
v. 5. Febr. 1857 u. O. G. E. v. 8. Juni 1857 i. S. Vietor S. w. Gebr. Mertens. ¬
O. A. G. E. i. Brem. S. Hartmann Wwe. w. Precht v. 19. Febr. 1856.
Brem. Samml. III. 481 ff.
3) 1. 13 §. 8 D. de act. emt. vend. (19, 1). O. A. G. E. i. S. Hartmann -
Wwe. w. Precht cit. O. G. E. i. S. Brauer w. Schmidt u. Vogeler
v. 8. Oct. 1860. Desgl. i. S. Post Erben w. Egestorff v. 8. Sept. 1855.
Desgl. i. S. Lüssen w. Kuhsieck u. Schierenbeck v. 2. März 1840. Desgl. i. S.
Poppe w. Wätjen v. 27. Oct. 1862. Römer a. a. O. IV. S. 17.
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