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Dame Labarbe durch Unterschiebung (interposition)
ihres Mannes.
Das Tribunal erster Instanz und der Appellh. von
Rouen zernichteten den Verkauf, weil das Gesetz vom
17ten Nivos alle Freigebigkeit zu Gunsten des einen
und zum Nachtheile der andern Miterben verböte; weil
zur Zeit seiner Abschließung die Heirath zwischen Labarbe -
und der Nichte der Verkäuferin bereits beschlossen
gewesen, Labarbe also nur eine untergeschobene Person
sey; weil die Verkäuferin gar kein Bedürfniß und keine
Veranlassung zum Verkaufe gehabt habe, weil sich daher -
alles zu der Vermuthung vereinige, sie habe nicht
verkaufen sondern schenken wollen, und Labarbe habe
keinen Kaufpreis entrichtet. Allein das Arret des Appellh.
wurde kassirt. „ Angesehen," sagt der Kassationshof,
„ daß, wenn man die Urkunde vom 4ten Vendemiaire
„ als einen Verkauf betrachtet, er keineswegs nichtig
„ ist; — daß, wenn man ihn im Gegentheile als eine
„ durch Unterschiebung der Person des Hrn. Labarbe
„ versteckte Schenkung betrachtet, weil derselbe seit¬„ -
dem der Gatte der Angelika Flora Breant gewor¬„ -
den ist, diese Schenkung nur der Reduktion unter¬„ -
worfen seyn würde; — daß wirklich das Gesetz vom
„ 17ten Nivos Jahr 2 den Miterben nicht absolut un¬„ -
fähig (zur Schenknehmung) gemacht hat, sondern
„ daß es nur, um die Gleichheit unter den Erben zu
„ handhaben, die dem einen zum Nachtheile des
„ andern gemachten Schenkungen zernichtete; — daß die
„ übrigen Erben nur von dem Augenblicke des Todes
„ der Dame Samson an ein Recht auf ihre Verlassen¬„ -
schaft hatten, und zwar nur das, welches das Ges.
III. B. 1tes St.
Vorage
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