Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Notariat (Bd. 3 = H. 1/3 (1812))

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Dame  Labarbe  durch  Unterschiebung  (interposition)
ihres  Mannes.
Das  Tribunal  erster  Instanz  und  der  Appellh.  von
Rouen  zernichteten  den  Verkauf,  weil  das  Gesetz  vom
17ten  Nivos  alle  Freigebigkeit  zu  Gunsten  des  einen
und  zum  Nachtheile  der  andern  Miterben  verböte;  weil
zur  Zeit  seiner  Abschließung  die  Heirath  zwischen  Labarbe -
  und  der  Nichte  der  Verkäuferin  bereits  beschlossen
gewesen,  Labarbe  also  nur  eine  untergeschobene  Person
sey;  weil  die  Verkäuferin  gar  kein  Bedürfniß  und  keine
Veranlassung  zum  Verkaufe  gehabt  habe,  weil  sich  daher -
  alles  zu  der  Vermuthung  vereinige,  sie  habe  nicht
verkaufen  sondern  schenken  wollen,  und  Labarbe  habe
keinen  Kaufpreis  entrichtet.  Allein  das  Arret  des  Appellh.
wurde  kassirt.  „  Angesehen,"  sagt  der  Kassationshof,
„  daß,  wenn  man  die  Urkunde  vom  4ten  Vendemiaire
„  als  einen  Verkauf  betrachtet,  er  keineswegs  nichtig
„  ist;  —  daß,  wenn  man  ihn  im  Gegentheile  als  eine
„  durch  Unterschiebung  der  Person  des  Hrn.  Labarbe
„  versteckte  Schenkung  betrachtet,  weil  derselbe  seit¬„ -
  dem  der  Gatte  der  Angelika  Flora  Breant  gewor¬„ -
  den  ist,  diese  Schenkung  nur  der  Reduktion  unter¬„ -
  worfen  seyn  würde;  —  daß  wirklich  das  Gesetz  vom
„  17ten  Nivos  Jahr  2  den  Miterben  nicht  absolut  un¬„ -
  fähig  (zur  Schenknehmung)  gemacht  hat,  sondern
„  daß  es  nur,  um  die  Gleichheit  unter  den  Erben  zu
„  handhaben,  die  dem  einen  zum  Nachtheile  des
„  andern  gemachten  Schenkungen  zernichtete;  —  daß  die
„  übrigen  Erben  nur  von  dem  Augenblicke  des  Todes
„  der  Dame  Samson  an  ein  Recht  auf  ihre  Verlassen¬„ -
  schaft  hatten,  und  zwar  nur  das,  welches  das  Ges.
III.  B.  1tes  St.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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