306 Drittes Buch. V. d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
Zweiter Titel.
Von den Schenkungen.
1. — Eine Schenkung ist eine Veräußerung unter unentgeltlichem ¬
Rechtstitel.
Man unterscheidet zwei große Klassen von Schenkungen: die
Schenkungen unter Lebenden, oder Schenkungen im engeren
Sinne; und testamentarische Schenkungen, oder letzte Willensverordnungen. ¬
Im ersten Kapitel wollen wir die allgemeinen und einleitenden ¬
Regeln aufstellen, die auf beide Verfügungsarten Anwendung
finden und dann im zweiten besonders über die Schenkungen und
im dritten Kapitel über letzte Willensverordnungen sprechen, und endlich ¬
im vierten und letzten Kapitel die Regeln gewisser Freigebigkeiten ¬
auseinandersetzen, die einen besonderen Charakter haben und
unabhängig von der einen oder anderen Verfügungsart entstehen;
wir wollen da von den Substitutionen und von den Theilungen
der Ahnen unter ihre Abkömmlinge reden.
Erstes Kapitel.
Einleitende Regeln, die den Schenkungen und den
Testamenten gemein sind.
2. — Die Grundsätze, die wir hier zu prüfen haben, beziehen
sich im Allgemeinen: 1. auf die Fähigkeit, unentgeltliche Verordnungen ¬
zu treffen und aus solchen etwas zu erhalten; 2. auf den
Theil der Güter, welche Gegenstand freigebiger Verfügungen sein
können.
I. Abschnitt.
Von der Fähigkeit, unter unentgeltlichem Titel zu verfügen und zu empfangen.
3. — Der Regel nach sind alle Personen fähig, durch Schenkungen ¬
unter Lebenden, wie durch letzte Willensverordnungen, zu
geben und zu empfangen; und nur die sind unfähig, welche das
Gesetz dafür erklärt (Art. 902).
Die Fähigkeit und Unfähigkeit zu geben, wird häufig die
active genannt, im Gegensatz zu der zu empfangen, welche man
die passive Fähigkeit und Unfähigkeit nennt.