fullscreen : Abriß des französischen Civilrechts (1)

306  Drittes  Buch.  V.  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
Zweiter  Titel.
Von  den  Schenkungen.
1.  —  Eine  Schenkung  ist  eine  Veräußerung  unter  unentgeltlichem ¬
  Rechtstitel.
Man  unterscheidet  zwei  große  Klassen  von  Schenkungen:  die
Schenkungen  unter  Lebenden,  oder  Schenkungen  im  engeren
Sinne;  und  testamentarische  Schenkungen,  oder  letzte  Willensverordnungen. ¬

Im  ersten  Kapitel  wollen  wir  die  allgemeinen  und  einleitenden ¬
  Regeln  aufstellen,  die  auf  beide  Verfügungsarten  Anwendung
finden  und  dann  im  zweiten  besonders  über  die  Schenkungen  und
im  dritten  Kapitel  über  letzte  Willensverordnungen  sprechen,  und  endlich ¬
  im  vierten  und  letzten  Kapitel  die  Regeln  gewisser  Freigebigkeiten ¬
  auseinandersetzen,  die  einen  besonderen  Charakter  haben  und
unabhängig  von  der  einen  oder  anderen  Verfügungsart  entstehen;
wir  wollen  da  von  den  Substitutionen  und  von  den  Theilungen
der  Ahnen  unter  ihre  Abkömmlinge  reden.
Erstes  Kapitel.
Einleitende  Regeln,  die  den  Schenkungen  und  den
Testamenten  gemein  sind.
2.  —  Die  Grundsätze,  die  wir  hier  zu  prüfen  haben,  beziehen
sich  im  Allgemeinen:  1.  auf  die  Fähigkeit,  unentgeltliche  Verordnungen ¬
  zu  treffen  und  aus  solchen  etwas  zu  erhalten;  2.  auf  den
Theil  der  Güter,  welche  Gegenstand  freigebiger  Verfügungen  sein
können.
I.  Abschnitt.
Von  der  Fähigkeit,  unter  unentgeltlichem  Titel  zu  verfügen  und  zu  empfangen.
3.  —  Der  Regel  nach  sind  alle  Personen  fähig,  durch  Schenkungen ¬
  unter  Lebenden,  wie  durch  letzte  Willensverordnungen,  zu
geben  und  zu  empfangen;  und  nur  die  sind  unfähig,  welche  das
Gesetz  dafür  erklärt  (Art.  902).
Die  Fähigkeit  und  Unfähigkeit  zu  geben,  wird  häufig  die
active  genannt,  im  Gegensatz  zu  der  zu  empfangen,  welche  man
die  passive  Fähigkeit  und  Unfähigkeit  nennt.
            
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