Objekt : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

Das  Allgemeine  des  Verfahrens.
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daß  der  Richter  a)  unaufgefordert  für  den  Betrieb  des
Prozesses  sorgt;  b)  daß  er  jede  Isolirung  in  Geltendmachung ¬
  der  Ansprüche  der  Einzelnen,  so  wie  jede  durch
die  größere  Thätigkeit  des  einen  Gläubigers  vor  dem
andern  entstehende  Gefährdung  wohlbegründeter  Rechte
verhindert;  c)  daß  er  alle  Berechtigte,  bekannte  und  unbekannte, ¬
  von  Amtswegen  peremtorisch  provocirt,  ihre
Rechte  im  Wege  des  concursmäßigen  Verfahrens  geltend
zu  machen;  d)  daß  er  jedem  die  gebührende  vorzugsrechtliche ¬
  Stelle  anweist,  selbst  wenn  derselbe  aus  Versehen ¬
  eine  geringere  verlangt  hätte;  e)  daß  er  unaufgefordert ¬
  sein  Urtheil  vollstreckt,  ja  sogar  f  kraft  der  dem
Concursprozesse  eigenthümlichen  Attribution  der  Fürsorge
für  die  Aktivmasse  selbst  für  die  Mittel  der  Hülfsvoll— ¬
  Eigenheiten,  die  bei  keinem,  auch
streckung  sorgt;
nicht  bei  dem  höchstsummarischen  Verfahren  eintreten.  —
Auch  bei  gewissen  andern  ausserordentlichen  Verfahrungsarten, ¬
  wo  es  neben  der  parteilichen  Darlegung  der  Streitbehelfe ¬
  auch  auf  Untersuchung  der  Sachverhältnisse
und  eine,  im  übrigen  Verfahren  an  sich  schon  minder
anwendbare  Thätigkeit  des  Richters  für  den  Zweck  der
Procedur  ankommt,  zeigt  sich  die  obige  Regel  praktisch.
Man  denke  nur  an  das  Verfahren  im  Todeserklärungsprozesse, ¬
  bei  Prodigalitätserklärungen, -
  bei  der  Amortisation  von  Urkunden,  besonders
aber  bei  Gemeinheits=Auseinandersetzungen  und
Erbtheilungen,  wo  eine  eigenthümliche  Richtung  der
Thätigkeit  des  Instruenten  und  besondere  Manipulationen, ¬
  vornämlich  aber  Grundsätze  des  nichtstreitigen  Verfahrens ¬
  Hauptbedingungen  der  zweckmäßigen  Erledigung
der  Sache  sind.  Was  würde  dabei  herauskommen,  wenn
bei  einer  solchen  Erbsonderung  oder  bei  ähnlichen,  von
den  verschiedenartigsten  Thatumständen  gleichsam  durchwachsenen ¬
  Auseinandersetzungen  der  instruirende  Richter
nicht  das  Messer  zur  Wegschneidung  der  Auswüchse  an¬
            
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