Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

487
§.  46.  Dingliche  Servituten.
stück  zu  gehen,  und  dann  diese  Erlaubniß  zurück
nimmt,  kann  durch  das  Int.  uti  possidetis  dieses
Verbot  durchsetzen  (1),  und  ohnehin  ist  das  Int.  de
precario  schon  den  Worten  nach  nur  auf  Rückgabe
eines  Gegebenen  gerichtet,  was  sich  hier  gar  nicht
denken  läst  (2).  Das  Int.  uti  possidetis  also  wäre
das  einzige,  welches  sich  hier  denken  liese,  und  doch
ist  nicht  dieses  Jnterdict  hier  zugelassen,  sondern  es
sind  eigene  Jnterdicte  für  die  wichtigsten  Fälle  dieser
Art  gegeben  (3):  demnach  gilt  überhaupt  nur  in  diesen ¬
  bestimmten  Fällen  ein  Klagrecht,  und  nur  in  den
prec.),  und  namentlich  bey  den
(1)  Nämlich  das  Verhältniß
Servituten  dieser  ersten  Classe
ist  vollständig  so  zu  bestimmen:
der  Eigenthümer  hat  vermöge
(L.  3.  L.  15.  §.  1.  de  prec.),
seines  blosen  Besitzes  das  Int.
aber  nicht  das  restituere  preuti ¬
  possidetis:  ist  der  Beklagte
carium,  worauf  das  Jnterim =
  Besitz  der  Servitut,  so  gedict =
  einzig  und  allein  gerichbraucht ¬
  derselbe  das  Int.  de
tet  ist  (L.  2.  pr.  de  prec.).
itinere,  und  zwar  als  ExcepDennoch =
  ist  es  auch  bey  diesen
tion  (S.  269):  ist  aber  der
Servituten  nicht  gleichgültig
Besitz  der  Servitut  auf  ein
zu  wissen,  ob  sie  sich  auf  preprecarium -
  gegründet,  so  kann
carium  gründen  oder  nicht,
der  Kläger  den  Besitz  selbst  zu  |
weil  davon  wenigstens  Excepgeben, -
  und  dennoch  die  Excep=  |  |
tionen  abhängen  (L.  2.  pr.
de  itin.  etc.).
tion  durch  eine  Replik  ent(3) ¬
  L.  20.  in  f.  de  sero.
kräften.
„..  Ideoque  et  interdicta
(2)  Nämlich  das  habere  pre„veluti -
  possessoria  constituta
cario  läst  sich  bey  jedem  jus
„sunt.
in  re  denken  (L.  2.  §.  3.  de
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer