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§. 46. Dingliche Servituten.
stück zu gehen, und dann diese Erlaubniß zurück
nimmt, kann durch das Int. uti possidetis dieses
Verbot durchsetzen (1), und ohnehin ist das Int. de
precario schon den Worten nach nur auf Rückgabe
eines Gegebenen gerichtet, was sich hier gar nicht
denken läst (2). Das Int. uti possidetis also wäre
das einzige, welches sich hier denken liese, und doch
ist nicht dieses Jnterdict hier zugelassen, sondern es
sind eigene Jnterdicte für die wichtigsten Fälle dieser
Art gegeben (3): demnach gilt überhaupt nur in diesen ¬
bestimmten Fällen ein Klagrecht, und nur in den
prec.), und namentlich bey den
(1) Nämlich das Verhältniß
Servituten dieser ersten Classe
ist vollständig so zu bestimmen:
der Eigenthümer hat vermöge
(L. 3. L. 15. §. 1. de prec.),
seines blosen Besitzes das Int.
aber nicht das restituere preuti ¬
possidetis: ist der Beklagte
carium, worauf das Jnterim =
Besitz der Servitut, so gedict =
einzig und allein gerichbraucht ¬
derselbe das Int. de
tet ist (L. 2. pr. de prec.).
itinere, und zwar als ExcepDennoch =
ist es auch bey diesen
tion (S. 269): ist aber der
Servituten nicht gleichgültig
Besitz der Servitut auf ein
zu wissen, ob sie sich auf preprecarium -
gegründet, so kann
carium gründen oder nicht,
der Kläger den Besitz selbst zu |
weil davon wenigstens Excepgeben, -
und dennoch die Excep= | |
tionen abhängen (L. 2. pr.
de itin. etc.).
tion durch eine Replik ent(3) ¬
L. 20. in f. de sero.
kräften.
„.. Ideoque et interdicta
(2) Nämlich das habere pre„veluti -
possessoria constituta
cario läst sich bey jedem jus
„sunt.
in re denken (L. 2. §. 3. de