Von Zehnt=Recessen.
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den pfleget, auf seine Kosten halten.
VI) Der
Blutzehnte, das heist der Zehnte vom Vieh, erfordert ¬
eine besonders genaue Bestimmung in Ansehung ¬
der Gattung des Viehes, der Zeit der
Sammlung, und des Aufschreibens in die folgenden ¬
Jahre, um das zehnte Stuͤck zu heben. VII)
Der sackfallende Zehnte, welcher in einer gewissen
Anzahl reiner Früchte bestehet, ist selten und erfordert ¬
daher um so vielmehr eine genaue Bestimmung. ¬
VIII) Hin und wieder sind wegen der
Zehntverpachtungen besondere Verordnungen, welche
Rücksicht auf das gemeine Beste haben. Dergleichen ¬
Verordeungen, als absolut gebiethenden Gesezen, ¬
darf nichts zuwieder verabredet werden. So
haben im Hildesheimischen a) die Gemeinden einen
Vorzug in der Pachtung, wenn der Zehnte ihrer
Feldmark Fremden verpachtet werden soll.
Jm
Herzogthum Braunschweig b) haben die Gemeinden ¬
alsdenn die Befugnis, die Pacht des Zehntens
vorzüglich zu verlangen, wenn der Zehntherr das
Stroh auser der Feldmark bringen, und dem Lande
der Dunger entzogen werden wuͤrde. Sonst ist es
nicht rathsam, den Zehntpflichtigen auf lange Jahre
den Zehnten zu verpachten, weil sie allerhand Unordnungen ¬
einschleichen lassen, die hernach schwehr,
und oft nicht anders, als durch kostbahre Processe,
wieder in Ordnung zu bringen stehen.
2) Hildesh. Pol. Ordn. Art. 69.
b) Herzogl. Braunschw. Declaration der Zehntordn.
vom 31ten Jul. 1741.
Heuremat. I. Th.
Muster
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