Objekt : Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Contracte (Theil 1)

Von  Zehnt=Recessen.
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den  pfleget,  auf  seine  Kosten  halten.
VI)  Der
Blutzehnte,  das  heist  der  Zehnte  vom  Vieh,  erfordert ¬
  eine  besonders  genaue  Bestimmung  in  Ansehung ¬
  der  Gattung  des  Viehes,  der  Zeit  der
Sammlung,  und  des  Aufschreibens  in  die  folgenden ¬
  Jahre,  um  das  zehnte  Stuͤck  zu  heben.  VII)
Der  sackfallende  Zehnte,  welcher  in  einer  gewissen
Anzahl  reiner  Früchte  bestehet,  ist  selten  und  erfordert ¬
  daher  um  so  vielmehr  eine  genaue  Bestimmung. ¬
  VIII)  Hin  und  wieder  sind  wegen  der
Zehntverpachtungen  besondere  Verordnungen,  welche
Rücksicht  auf  das  gemeine  Beste  haben.  Dergleichen ¬
  Verordeungen,  als  absolut  gebiethenden  Gesezen, ¬
  darf  nichts  zuwieder  verabredet  werden.  So
haben  im  Hildesheimischen  a)  die  Gemeinden  einen
Vorzug  in  der  Pachtung,  wenn  der  Zehnte  ihrer
Feldmark  Fremden  verpachtet  werden  soll.
Jm
Herzogthum  Braunschweig  b)  haben  die  Gemeinden ¬
  alsdenn  die  Befugnis,  die  Pacht  des  Zehntens
vorzüglich  zu  verlangen,  wenn  der  Zehntherr  das
Stroh  auser  der  Feldmark  bringen,  und  dem  Lande
der  Dunger  entzogen  werden  wuͤrde.  Sonst  ist  es
nicht  rathsam,  den  Zehntpflichtigen  auf  lange  Jahre
den  Zehnten  zu  verpachten,  weil  sie  allerhand  Unordnungen ¬
  einschleichen  lassen,  die  hernach  schwehr,
und  oft  nicht  anders,  als  durch  kostbahre  Processe,
wieder  in  Ordnung  zu  bringen  stehen.
2)  Hildesh.  Pol.  Ordn.  Art.  69.
b)  Herzogl.  Braunschw.  Declaration  der  Zehntordn.
vom  31ten  Jul.  1741.
Heuremat.  I.  Th.
Muster
9
            
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