Viertes Buch. — Das Familienrecht.
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der Zurücknahme des Grundstücks selbst begnügen. Bestand in
der Ehe Gütergemeinschaft, so wird zuerst festgestellt, was
zur gemeinschaftlichen Masse gehört. Alsdann nimmt von
dieser Masse der überlebende Ehegatte die Hälfte als Eigenthum, ¬
in die als Nachlaß verbleibende andere Hälfte
succedirt er als Erbe, wenn keine unabgefundenen Kinder des
Erblassers vorhanden sind. In diesem Falle entsteht das von
der fortgesetzten Gütergemeinschaft (die das westphälische
zu unterscheidende sog. BeisitzG. ¬
vom 16. 4. 60 statuirt)
verhältniß. Denn dasselbe bewirkt nicht die Gemeinschaft alles
dessen, was nach dem Tode des erstverstorbenen Gatten von
dem überlebenden erworben wird, sondern nur dessen, was zur
Zeit des Todes des erstverstorbenen gemeinschaftlich war. Der
überlebende Ehegatte hat an dieser Gemeinmasse den Nießbrauch
und das Miteigenthum, den Besitz und die Verwaltung. Die
Theilung kann erst nach dem Tode des überlebenden Ehegatten
erfolgen (634—661 II 1).
Dem wirklichen Tode stellt das LR die gerichtliche Todeserklärung ¬
gleich. Dieselbe giebt dem andern Ehegatten die
Befugniß, sich wieder zu verheirathen. Macht er von diesem
Rechte keinen Gebrauch, so gilt bei Rückkehr des Verschollenen
die frühere Ehe als fortbestehend (665—667 HI 1).
B. Trennung der Ehe durch Scheidung.
Das römische Recht gestattete die Trennung der Ehe
durch Privatwillenserklärung. Die Lehre der Kirche dagegen
verlangte, wie für den Abschluß, so auch für die Trennung
der Ehe einen öffentlichen Akt (Erkenntniß des Ehegerichts)
nach katholischem Kirchenrecht aber hebt die Scheidung die
Ehe selbst nicht auf, sondern führt nur eine beständige
Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett herbei. Anders
die protestantische Lehre, welche nur die Trennung des Bandes
der Ehe gestattet. Ihr ist das LR gefolgt, desgleichen das
Reichsg. vom 6. 2. 75. Auch das LR gestattet nur eine
durch richterliches Erkenntniß ausgesprochene Scheidung, es will
dieselbe nur aus erheblichen Gründen ausgesprochen wissen.
Die Scheidungsgründe sind folg
jende (669 ff. II 1.)
1)
und unnatürliche geschlechtliche Vergehen,
Ehebruch
g mit Personen anderen
diesen gleichstehend v.
erdächtiger Umgan
Geschlechts, welcher die dringende Der
muthung verletzter ehelicher