Volltext : Engelmann, Arthur: ¬Das preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Viertes  Buch.  —  Das  Familienrecht.
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der  Zurücknahme  des  Grundstücks  selbst  begnügen.  Bestand  in
der  Ehe  Gütergemeinschaft,  so  wird  zuerst  festgestellt,  was
zur  gemeinschaftlichen  Masse  gehört.  Alsdann  nimmt  von
dieser  Masse  der  überlebende  Ehegatte  die  Hälfte  als  Eigenthum, ¬
  in  die  als  Nachlaß  verbleibende  andere  Hälfte
succedirt  er  als  Erbe,  wenn  keine  unabgefundenen  Kinder  des
Erblassers  vorhanden  sind.  In  diesem  Falle  entsteht  das  von
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  (die  das  westphälische
zu  unterscheidende  sog.  BeisitzG. ¬
  vom  16.  4.  60  statuirt)
verhältniß.  Denn  dasselbe  bewirkt  nicht  die  Gemeinschaft  alles
dessen,  was  nach  dem  Tode  des  erstverstorbenen  Gatten  von
dem  überlebenden  erworben  wird,  sondern  nur  dessen,  was  zur
Zeit  des  Todes  des  erstverstorbenen  gemeinschaftlich  war.  Der
überlebende  Ehegatte  hat  an  dieser  Gemeinmasse  den  Nießbrauch
und  das  Miteigenthum,  den  Besitz  und  die  Verwaltung.  Die
Theilung  kann  erst  nach  dem  Tode  des  überlebenden  Ehegatten
erfolgen  (634—661  II  1).
Dem  wirklichen  Tode  stellt  das  LR  die  gerichtliche  Todeserklärung ¬
  gleich.  Dieselbe  giebt  dem  andern  Ehegatten  die
Befugniß,  sich  wieder  zu  verheirathen.  Macht  er  von  diesem
Rechte  keinen  Gebrauch,  so  gilt  bei  Rückkehr  des  Verschollenen
die  frühere  Ehe  als  fortbestehend  (665—667  HI  1).
B.  Trennung  der  Ehe  durch  Scheidung.
Das  römische  Recht  gestattete  die  Trennung  der  Ehe
durch  Privatwillenserklärung.  Die  Lehre  der  Kirche  dagegen
verlangte,  wie  für  den  Abschluß,  so  auch  für  die  Trennung
der  Ehe  einen  öffentlichen  Akt  (Erkenntniß  des  Ehegerichts)
nach  katholischem  Kirchenrecht  aber  hebt  die  Scheidung  die
Ehe  selbst  nicht  auf,  sondern  führt  nur  eine  beständige
Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  herbei.  Anders
die  protestantische  Lehre,  welche  nur  die  Trennung  des  Bandes
der  Ehe  gestattet.  Ihr  ist  das  LR  gefolgt,  desgleichen  das
Reichsg.  vom  6.  2.  75.  Auch  das  LR  gestattet  nur  eine
durch  richterliches  Erkenntniß  ausgesprochene  Scheidung,  es  will
dieselbe  nur  aus  erheblichen  Gründen  ausgesprochen  wissen.
Die  Scheidungsgründe  sind  folg
jende  (669  ff.  II  1.)
1)
und  unnatürliche  geschlechtliche  Vergehen,
Ehebruch
g  mit  Personen  anderen
diesen  gleichstehend  v.
erdächtiger  Umgan
Geschlechts,  welcher  die  dringende  Der
muthung  verletzter  ehelicher
            
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