Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  34.  Der  wirtschaftliche  Besitz.
Wir  werden  im  Anschluß  an  den  bisherigen  Sprachgebrauch
das  Wort  Recht  in  diesem  Sinne  gebrauchen,  bevorworten  aber  von
vornherein,  daß  wir  darunter  immer  eine  rechtlich  geschützte  wirtschaftliche ¬
  Willensherrschaft  verstehen,  nicht  etwas  rein  Juristisches.
nn
Zweiter  Hauptabschnitt.
Der  Vermögensgenuß.
I.  Die  Vermögensnutzung.
A.  Der  Besitz  1).
§.  34.
Der  wirtschaftliche  Besitz.
Der  Besitz  ist  unter  allen  Umständen  nur  eine  juristische  Thatsache, ¬
  niemals  ein  Recht.  Er  ist  ein  wirtschaftliches  Verhältniß  und
zwar,  wie  bereits  erwähnt  wurde,  das  wirtschaftliche  Genußverhältniß.
Diesen  Charakter  behält  er  auch  überall  bei,  wo  das  Recht  an  ihn
rechtliche  Wirkungen  knüpft.  Die  rechtlichen  Wirkungen,  welche  das
Recht  an  die  Thatsache  des  Besitzes  knüpft,  sind  sehr  mannichfaltiger
Art.  Insbesondere  ist  der  Besitz  Vermittler  des  Eigenthumserwerbs
und  Moment  für  die  Bestimmung  der  Beweislast.  Diese  seine
Wirksamkeit  wird  an  ihrem  Orte  zur  Darstellung  kommen.  Aber
das  Recht  schützt  auch  den  Besitz,  wenn  er  eine  bestimmte  Qualification ¬
  hat,  ganz  im  Allgemeinen,  und  in  sofern  ist  der  Besitz  ein
Rechtsinstitut.  Auch  der  Besitz  als  Rechtsinstitut  ist  aber  wesentlich
wirtschaftlicher  Art,  die  an  ihn  geknüpften  rechtlichen  Folgen  sind
gänzlich  accessorischer  Natur.
Den  rechtlich  geschützten  Besitz  nennen  wir  juristischen  Besitz
und  stellen  diesem  dann  den  nicht  rechtlich  geschützten  Besitz  als
Detention  gegenüber.
1)  Savigny,  das  Recht  des  Besitzes.  Bruns,  das  Recht  des  Besitzes,
Tüb.  1848.
            
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