§. 34. Der wirtschaftliche Besitz.
Wir werden im Anschluß an den bisherigen Sprachgebrauch
das Wort Recht in diesem Sinne gebrauchen, bevorworten aber von
vornherein, daß wir darunter immer eine rechtlich geschützte wirtschaftliche ¬
Willensherrschaft verstehen, nicht etwas rein Juristisches.
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Zweiter Hauptabschnitt.
Der Vermögensgenuß.
I. Die Vermögensnutzung.
A. Der Besitz 1).
§. 34.
Der wirtschaftliche Besitz.
Der Besitz ist unter allen Umständen nur eine juristische Thatsache, ¬
niemals ein Recht. Er ist ein wirtschaftliches Verhältniß und
zwar, wie bereits erwähnt wurde, das wirtschaftliche Genußverhältniß.
Diesen Charakter behält er auch überall bei, wo das Recht an ihn
rechtliche Wirkungen knüpft. Die rechtlichen Wirkungen, welche das
Recht an die Thatsache des Besitzes knüpft, sind sehr mannichfaltiger
Art. Insbesondere ist der Besitz Vermittler des Eigenthumserwerbs
und Moment für die Bestimmung der Beweislast. Diese seine
Wirksamkeit wird an ihrem Orte zur Darstellung kommen. Aber
das Recht schützt auch den Besitz, wenn er eine bestimmte Qualification ¬
hat, ganz im Allgemeinen, und in sofern ist der Besitz ein
Rechtsinstitut. Auch der Besitz als Rechtsinstitut ist aber wesentlich
wirtschaftlicher Art, die an ihn geknüpften rechtlichen Folgen sind
gänzlich accessorischer Natur.
Den rechtlich geschützten Besitz nennen wir juristischen Besitz
und stellen diesem dann den nicht rechtlich geschützten Besitz als
Detention gegenüber.
1) Savigny, das Recht des Besitzes. Bruns, das Recht des Besitzes,
Tüb. 1848.