§. 32. Das Vermögen.
Im älteren deutschen Rechte finden wir nur schwache Anfänge
unseres modernen Vermögensbegriffs. Die einzelnen wirtschaftlichen
Güter sind als Einzelsachen für gewisse Schulden verhaftet und vererben ¬
sich nach ihrer Beschaffenheit auf verschiedene Personen, und
das Einzelindividuum bildet keineswegs den Mittelpunkt eines abgeschlossenen ¬
Gebietes wirtschaftlicher und rechtlicher Herrschaft. Es
ist jedoch gerade aus diesen Anfängen unter dem Einflusse des römischen ¬
Begriffes des Universalvermögens unser moderner Vermögensbegriff ¬
hervorgegangen. Die Tendenz, das Einzelindividuum höheren
wirtschaftlichen Zwecken unterzuordnen, liegt schon vollkommen im
älteren deutschen Rechte; bei dem wenig ausgebildeten Verkehr kam
jedoch diese Tendenz zum völlig klaren Durchbruch nur in der Stellung,
welche die Grundstücke im Verkehre einnahmen. Erst dem modernen
Verkehr gelang es, jenen echt deutschen Gedanken eine vollere und
lebenskräftigere Gestalt zu verleihen.
Der moderne Vermögensbegriff setzt zwar wie der römische
noch eine Beziehung zu einem Verkehrssubjekte voraus, aber das
moderne Leben kennt solche Verkehrssubjekte nicht blos in physischen
oder s. g. juristischen Personen, sondern in allen selbstständigen wirtschaftlichen -
Zwecken, welche Complexe wirtschaftlicher Güter beherrschen. ¬
So kennt denn das moderne Bremische Recht eine Menge
von Vermögenscomplexen, welche durch einen wirtschaftlichen Zweck
und nicht durch eine Person zusammengehalten werden. Dahin gehören ¬
z. B. das Samtgut, die Beisitzmasse, das Meyergut, das
Freigut, das Familienfideicommiß, das Geschäftsvermögen und in
beschränkterem Maße auch jedes Grundstück und jedes Schiff.
Diese Complexe zeigen ihre Zusammengehörigkeit entweder darin,
daß sie sich nach einer besonderen Erbfolgeordnung vererben oder
darin, daß sie Executionsobjekt für bestimmte Schulden, häufig nach
einer besonderen Prioritätsordnung, sind, oder in Beidem zugleich.
In diese Momente muß man auch wohl die Gränze eines
Vermögens gegen eine Sache setzen, deren Umfang ja auch lediglich
durch den wirtschaftlichen Zweck, ohne Rücksicht auf die räumliche
Einheit ihrer Theile bestimmt wird.
Den verschiedenen Singularvermögen, von denen wir so eben
einige Beispiele angeführt haben, stellen wir nach römischer Terminologie ¬
ein Universalvermögen des Einzelindividuums gegenüber,
welches wir den ehelichen Gütercomplexen gegenüber Sondergut, den