Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  32.  Das  Vermögen.
Im  älteren  deutschen  Rechte  finden  wir  nur  schwache  Anfänge
unseres  modernen  Vermögensbegriffs.  Die  einzelnen  wirtschaftlichen
Güter  sind  als  Einzelsachen  für  gewisse  Schulden  verhaftet  und  vererben ¬
  sich  nach  ihrer  Beschaffenheit  auf  verschiedene  Personen,  und
das  Einzelindividuum  bildet  keineswegs  den  Mittelpunkt  eines  abgeschlossenen ¬
  Gebietes  wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Herrschaft.  Es
ist  jedoch  gerade  aus  diesen  Anfängen  unter  dem  Einflusse  des  römischen ¬
  Begriffes  des  Universalvermögens  unser  moderner  Vermögensbegriff ¬
  hervorgegangen.  Die  Tendenz,  das  Einzelindividuum  höheren
wirtschaftlichen  Zwecken  unterzuordnen,  liegt  schon  vollkommen  im
älteren  deutschen  Rechte;  bei  dem  wenig  ausgebildeten  Verkehr  kam
jedoch  diese  Tendenz  zum  völlig  klaren  Durchbruch  nur  in  der  Stellung,
welche  die  Grundstücke  im  Verkehre  einnahmen.  Erst  dem  modernen
Verkehr  gelang  es,  jenen  echt  deutschen  Gedanken  eine  vollere  und
lebenskräftigere  Gestalt  zu  verleihen.
Der  moderne  Vermögensbegriff  setzt  zwar  wie  der  römische
noch  eine  Beziehung  zu  einem  Verkehrssubjekte  voraus,  aber  das
moderne  Leben  kennt  solche  Verkehrssubjekte  nicht  blos  in  physischen
oder  s.  g.  juristischen  Personen,  sondern  in  allen  selbstständigen  wirtschaftlichen -
  Zwecken,  welche  Complexe  wirtschaftlicher  Güter  beherrschen. ¬
  So  kennt  denn  das  moderne  Bremische  Recht  eine  Menge
von  Vermögenscomplexen,  welche  durch  einen  wirtschaftlichen  Zweck
und  nicht  durch  eine  Person  zusammengehalten  werden.  Dahin  gehören ¬
  z.  B.  das  Samtgut,  die  Beisitzmasse,  das  Meyergut,  das
Freigut,  das  Familienfideicommiß,  das  Geschäftsvermögen  und  in
beschränkterem  Maße  auch  jedes  Grundstück  und  jedes  Schiff.
Diese  Complexe  zeigen  ihre  Zusammengehörigkeit  entweder  darin,
daß  sie  sich  nach  einer  besonderen  Erbfolgeordnung  vererben  oder
darin,  daß  sie  Executionsobjekt  für  bestimmte  Schulden,  häufig  nach
einer  besonderen  Prioritätsordnung,  sind,  oder  in  Beidem  zugleich.
In  diese  Momente  muß  man  auch  wohl  die  Gränze  eines
Vermögens  gegen  eine  Sache  setzen,  deren  Umfang  ja  auch  lediglich
durch  den  wirtschaftlichen  Zweck,  ohne  Rücksicht  auf  die  räumliche
Einheit  ihrer  Theile  bestimmt  wird.
Den  verschiedenen  Singularvermögen,  von  denen  wir  so  eben
einige  Beispiele  angeführt  haben,  stellen  wir  nach  römischer  Terminologie ¬
  ein  Universalvermögen  des  Einzelindividuums  gegenüber,
welches  wir  den  ehelichen  Gütercomplexen  gegenüber  Sondergut,  den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer