Contents : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. [1] (1869))

Kirchenbaulast. Zehentablösung. Beweislast. 53
Sicherheit für eine persönliche Haftung geschehe,
müßte zu schlimmen Konsequenzen führen; denn
nicht nur, daß das ganze bisherige Rechtsverhält-
niß bezüglich seiner gerichtlichen Verfolgbarkeit völ-
lig umgestürzt würde und von einer actio confes-
soria und negatoria fortan keine Rede sein könnte,
entstünde die größte Gefahr für die Kirche erst dann,
wenn der nur persönlich Verpflichtete in Konkurs
geriethe, weil nun die deponirten Papiere zur Kon-
kursmasse zu ziehen, die Berechtigten auf den Kon-
kurs sich einzulassen gehalten und in diesem mit
irgend einem Vorzugsrechte nicht versehen wärenl).
Durch Art. 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1852
ist, wenn die Baupflicht als Reallast auf Grund-
besitz radizirt wurde, für die aus solcher Reallast
entspringenden Verpflichtungen im Konkurse das Vor-
zugsrecht des tz. 12 Nr. 7 der Prior. - Ordnung
(erste Klasse) eingeräumt; indem aber das Gesetz
für den Fall der Deponirung der Ablösungspapiere
von einer auf den Konkurs berechneten Vorsorge
gänzlich Umgang nimmt, gibt es nicht un-
deutlich zu erkennen, daß in Rücksicht auf den
Realverband jener Papiere, mittelst dessen sie
körperlich die Baulast repräsentiren, eine solche
Vorsorge als überflüssig erachtet wurde.
2) Die Behauptung, daß für die kirchliche Ei-
genschaft der Zehnten eine qualifizirte Rechtsver-
Um die erste Stelle der dritten Prioritätsklasse an-
sprechen zu können, müßte die Kirche im Besitze der
Ablösungsschuldbriefe sein. Dieses ist aber nicht der
Fall und sie ist auch nicht in der Lage, sich auf den
Satz: „possidet, cujus nomine possidetur“ — be-
rufen zu können; denn abgesehen von allen anderen
Gründen, aus welchen sich hier ein Repräsentatations-
besitz schon überhaupt nicht annehmen ließe, detinirt
das Gericht die Ablösungspapiere für den jure do-
minii betheiligten Zehentherrn nicht minder, als für
die jure servitutis betheiligte Kirche.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer