Inhaltsverzeichnis : Sydow, Rudolf von: Darstellung des Erbrechts nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels mit Rücksicht auf die verwandten Quellen

Erbfolgeordnung.
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verstorbenen  unabgeschichteten  Söhnen  werden  mit
den  Sohnen  zugleich  zur  Succession  berufen  2465
Wenn
keine  Söhne  sondern  nur  Töchter  vorhanden  sind,  so  fragt
es  sich,  ob  die  Enkel  aus  vorverstorbenen  Söhnen  den
247)  es  will,  vorzuziehen,  oder  r
Töchtern,  wie  die  L.  Sax.
ob  sie  denselben,  und,  wenn  auch  keine  Töchter  existiren,  den
Tochterkindern  gleichzustellen  seien?  Unsre  Quelle  entscheidet
diese  Frage  nicht;  allein,  ungeachtet  des  derselben  gemaͤßen
Strebens,  jede  Abweichung  von  dem  unbedingten  Vorzuge
des  nächsten  Grades  in  derselben  Parentel  möglichst  zu
beschränken,  nöthigt  uns  wohl  dieselbe  ratio,  aus  der  die
Sohne  vor  den  Toͤchtern  succediren,  zu  der  Annahme,
246)  Ssp.  1,  5  §.  1.  (O.  5):  „Nymt  die  Sone  Wiph  bi
des  Vaters  Libe,  die  eme  evenbordich  si,  unde  winnet  her
Sone  bi  ir,  unde  sterbet  her  da  na,  er  sinen  Vater  umbedelet ¬
  von  deme  Erve,  sin  Sone  [Der  Quedlinb.  Codex  liest  hier
bei  Gärtn.:  „Kindere",  was  aber  wohl  ein  Fehler  des  Herausgebers ¬
  sein  mag,  da  Herr  Prof.  Homeyer  diese  wichtige  Variante
nur  aus  dem  Löwenberger  Cod.  aus  dem  14.  Jahrh.,  aus  dem
nieders.  Text  bei  Ludovici  und  aus  den  Zobelschen  Ausgaben  bemerkt. ¬
  Vgl.  übrigens  auch  die  lat.  Uebers.]  nement  Teil  irs  Eldervaters ¬
  Erve  gliche  iren  Veddern  in  irs  Vaters  Stad,  alle
nement  si  aver  eynes  Mannes  Teyl.  Disses  ne  mach  den
Dochter  Kindern  nicht  geschehen,  daz  si  liken  Teil  nemen  der
Dochter  in  des  Eldervater  oder  der  Eldermutter  Erve,
[Disses  u.  s.  w.  fehlt  im  Oppler  Cod.  v.  1405.  Vgl.  Böhme,
Beitr.  VI.  p.  14.]  Vgl.  Schwsp.  c.  259  p.  310.  Verm.  Ssp.
1,  4  §.  1  (a.  a.  O.  p.  6.)  Magdb.  Glosse  zum  Ssp.  1,  5  (a.
a.  O.  fol.  14  a.  unten.)  Kaiserr.  II,  14.  34.  (Senk.  p.  28.  37.)
247)  Vgl.  L.  Sax.  tit.  7  §.  8.  (Walter  I.  p.  387.):  „Qui
filium  et  filiam  habuerit,  et  filius  uxore  ducta  filium  genuerit
et  mortuus  fuerit,  hereditas  patris  ad  filium  filii  i.  e.  nepotem,
non  ad  filiam  pertineat.
            
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