Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  30.  Vereinigung  zu  einzelnen  Erwerbsgeschäften.
7)  ebenfalls  nach  dem  H.  G.  B.  ist  auch  ein  Privatgläubiger
des  stillen  Gesellschafters,  welcher  nach  fruchtlos  vollstreckter  Execution ¬
  in  dessen  Privatvermögen  die  Execution  in  das  demselben  bei
dereinstiger  Auflösung  der  Gesellschaft  zukommende  Guthaben  erwirkt, ¬
  berechtigt,  nach  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres ¬
  der  Gesellschaft  zu  verfügender  Kündigung  die  Auflösung
der  Gesellschaft  zu  verlangen!).
VI.  Nach  geschehener  Auflösung  hat  der  Complementar  dem
stillen  Gesellschafter  den  nach  Berechnung  sich  herausstellenden  ihm
gebührenden  Antheil  an  Geld  auszubezahlen.
Die  Liquidation  der  bei  der  Auflösung  noch  schwebenden  Geschäfte ¬
  besorgt  der  Complementar  2).
2.  Vereinigung  zu  einzelnen  Erwerbsgeschäften?).
§.  30.
Eine  Vereinigung  zu  einzelnen  Erwerbsgeschäften  liegt  dann
vor
wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  sich  verabredet  haben,  ein
oder
mehrere  einzelne  Erwerbsgeschäfte  für  gemeinschaftliche  Rechnung ¬
  vorzunehmen.
Zur  Entstehung  eines  solchen  Vertrages  ist  eine  schriftliche  Abfassung ¬
  oder  sonstige  Förmlichkeit  nicht  erforderlich?).
Der  Beitrag,  welchen  die  Gesellschafter  zu  dem  gemeinsamen
Unternehmen  zu  leisten  haben,  kann  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsvertrages ¬
  in  Capital=  oder  Sachleistung  oder  in  Dienstleistungen
bestehen,  in  Zweifel  haben  alle  Theilnehmer  in  gleichem  Verhältuisse
beizutragen  5).
Ebenso  bestimmt  sich  der  Antheil  am  Gewinn  und  Verlust
nach  dem  Gesellschaftsvertrage.
Enthält  dieser  nichts  darüber,  so
werden  die  Einlagen  verzinset,  der  Gewinn  oder  Verlust  aber  nach
Köpfen  vertheilt  6).
1)  H.  G.  B.  263,  vgl.  mit  126.
2)  H.  G.  B.  265.
3)  Die  Bestimmungen  des  H.  G.  B.  266—270  gelten  nur  für  Handelsgeschäfte, ¬
  sind  aber  mit  Ausnahme  des  Art.  269  dem  gemeinen  Rechte  entsprechend. ¬

4)  H.  G.  B.  266.
3)  H.  G.  B.  267.
6)  H.  G.  B.  268.
            
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