§. 30. Vereinigung zu einzelnen Erwerbsgeschäften.
7) ebenfalls nach dem H. G. B. ist auch ein Privatgläubiger
des stillen Gesellschafters, welcher nach fruchtlos vollstreckter Execution ¬
in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben bei
dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, ¬
berechtigt, nach mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres ¬
der Gesellschaft zu verfügender Kündigung die Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen!).
VI. Nach geschehener Auflösung hat der Complementar dem
stillen Gesellschafter den nach Berechnung sich herausstellenden ihm
gebührenden Antheil an Geld auszubezahlen.
Die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte ¬
besorgt der Complementar 2).
2. Vereinigung zu einzelnen Erwerbsgeschäften?).
§. 30.
Eine Vereinigung zu einzelnen Erwerbsgeschäften liegt dann
vor
wenn zwei oder mehrere Personen sich verabredet haben, ein
oder
mehrere einzelne Erwerbsgeschäfte für gemeinschaftliche Rechnung ¬
vorzunehmen.
Zur Entstehung eines solchen Vertrages ist eine schriftliche Abfassung ¬
oder sonstige Förmlichkeit nicht erforderlich?).
Der Beitrag, welchen die Gesellschafter zu dem gemeinsamen
Unternehmen zu leisten haben, kann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ¬
in Capital= oder Sachleistung oder in Dienstleistungen
bestehen, in Zweifel haben alle Theilnehmer in gleichem Verhältuisse
beizutragen 5).
Ebenso bestimmt sich der Antheil am Gewinn und Verlust
nach dem Gesellschaftsvertrage.
Enthält dieser nichts darüber, so
werden die Einlagen verzinset, der Gewinn oder Verlust aber nach
Köpfen vertheilt 6).
1) H. G. B. 263, vgl. mit 126.
2) H. G. B. 265.
3) Die Bestimmungen des H. G. B. 266—270 gelten nur für Handelsgeschäfte, ¬
sind aber mit Ausnahme des Art. 269 dem gemeinen Rechte entsprechend. ¬
4) H. G. B. 266.
3) H. G. B. 267.
6) H. G. B. 268.