Der Kauf. §. 125. Die Wirkungen.
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vertreten""
Vorsatz und grobes Versehen bei Abschluß des Vertrages
(culpa in contrahendo) verpflichtet den Verkäufer zur Leistung des Interesse. ¬
Dies tritt, wie schon erwähnt, ein, wenn er wissentlich eine
fremde oder eine nicht, oder zum Theil nicht existirende Sache verkauft"
2) Der Verkäufer ist, wenn er vor der Uebergabe das Kaufgeld erhalten
hat, verpflichtet, dasselbe landüblich zu verzinsen, denn es gilt für beide
Theile der Grundsatz: Keiner darf wider Willen des Anderen Sache
und Kaufgeld zugleich nutzen**).
Die Verzinsung fällt also weg, wenn
* die frühere Zahlung des Preises bedungen oder freiwillig ohne Vorbehalt
vom Käufer geleistet worden"*)
sie steigt aber zum höchsten zulässigen
Satz, wenn der Verkäufer die Uebergabe aus mäßigem Versehen verzögert
hat*4), und statt der Zinsen kann der Käufer die Nutzungen der Sache
und vorbereitend für diesen Anspruch Rechnungslegung über dieselben fordern, ¬
wenn der Verkäufer aus Vorsatz oder grobem Versehen die Ueber20) ¬
§. 278. I 5.
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§. 40. 44 d. T. Nach dem in 1. 5. § 284. ausgesprochenen Grundsatz. Ueber
diesen s. Ihering in s. Jahrb. IV. S. 51. und oben B. 1. §. 104. Note 42.
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§. 109. 110. d. T. Glück B. 16. S. 138. Koch, R. d. F. III. S. 765. Treitschke
S. 282 f. Seuffert II. 283. IX. 24. XII. 118. In der l. 13. § 20. (vergl. l. 50.)
D. XIX. 1. ist gesagt: cum re emptor fruatur, aequissimum est, eum usuras
pretii pendere, und in der 1. 5. C. IV. 49. ist ausdrücklich darauf hingewiesen:
licet nulla mora intercesserit. S. fragm. Vatic. §. 2. l. 16. §. 1. l. 18. §. 1.
D. XXIII. 1. Der Sinn der Regel ist hiernach, daß die Zinsen des Preises und
die Früchte (der Nutzen) der Sache sich gegenseitig aufwiegen sollen, aequitatis
te
ratione, 1. 2. §. 1. C. IV. 32.; eine Beziehung auf Verzug hat die Regel an sich
nicht, es bedarf keiner Mahnung, die Zinsen sind nicht Verzugszinsen. Aber da
die gleichzeitige Benutzung von Preis und Sache in der Regel die Folge der einseitig ¬
verzögerten Erfüllung ist, so ist es erklärlich, wie man dazu kommen konnte,
die Zinsen als Verzugszinsen aufzufassen. Dies zeigt sich in §. 227. d. T., während ¬
wieder die richtige Ansicht in §. 291. hervortritt. Der Nachdruck liegt aber
immer darauf, daß der eine Kontrahent wider den Willen des andern Sache
und Preis zugleich nutzt. §. 116. d. T. Präj. 62. (Samml. I. S. 49) Entsch. B. 13.
S. 178. Wenn nach §. 224. d. T. das Kaufgeld für kreditirt angesehen werden
muß, so ist damit nicht ausgedrückt, daß der Käufer mit dem Willen des Ver1. ¬
laufers Sache und Preis nutzt. Er muß also Zinsen zahlen. Nur wenn Zahlungstermine ¬
vertragsmäßig festgesetzt sind, beginnt das wider Willen erst
mit dem Eintritt des Termins. Vergleiche auch über die Bedeutung der Regel
Schles. Archiv S. 383. Auch für gemeines Recht in 3 Instanzen angenommen
Striethorst B. 22. S. 173. Wenn der Käufer vor dem Empfang der Sache
den Preis durch Kompensation berichtigt hat, so muß der Verkäufer ihm dennoch
Zinsen zahlen. Striethorst B. 11. S. 37. Eine ungiltige Nebenabrede ist es.
wenn neben dem schriftlichen Vertrage mündlich verabredet wird, daß das Kaufgeld ¬
nicht verzinset werden soll. Striethorst B. 47. S. 50. Das Zinsquantum
wird wie bei den Verzugszinsen berechnet. Seuffert VI. 182. Wenn der Adjudikatar ¬
gleich nach dem Zuschlag den Besitz des Grundstücks erhalten hat, so
muß er das Kaufgeld bis zum Belegungstermin verzinsen, auch wenn ihm die
Verzinsung nicht als Subhastationsbedingung auferlegt worden ist. Entsch. B. 67.
S.124. Der Grundsatz des §. 109 d. T. ist übrigens eine Ausnahmebestimmung
und daher z. B. nicht analog bei der Werkverdingung anzuwenden. Striethorst
B. 79. S. 255.
§. 116. d. T.
§. 113. d. T.
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