Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (2)

Der  Kauf.  §.  125.  Die  Wirkungen.
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vertreten""
Vorsatz  und  grobes  Versehen  bei  Abschluß  des  Vertrages
(culpa  in  contrahendo)  verpflichtet  den  Verkäufer  zur  Leistung  des  Interesse. ¬
  Dies  tritt,  wie  schon  erwähnt,  ein,  wenn  er  wissentlich  eine
fremde  oder  eine  nicht,  oder  zum  Theil  nicht  existirende  Sache  verkauft"
2)  Der  Verkäufer  ist,  wenn  er  vor  der  Uebergabe  das  Kaufgeld  erhalten
hat,  verpflichtet,  dasselbe  landüblich  zu  verzinsen,  denn  es  gilt  für  beide
Theile  der  Grundsatz:  Keiner  darf  wider  Willen  des  Anderen  Sache
und  Kaufgeld  zugleich  nutzen**).
Die  Verzinsung  fällt  also  weg,  wenn
*  die  frühere  Zahlung  des  Preises  bedungen  oder  freiwillig  ohne  Vorbehalt
vom  Käufer  geleistet  worden"*)
sie  steigt  aber  zum  höchsten  zulässigen
Satz,  wenn  der  Verkäufer  die  Uebergabe  aus  mäßigem  Versehen  verzögert
hat*4),  und  statt  der  Zinsen  kann  der  Käufer  die  Nutzungen  der  Sache
und  vorbereitend  für  diesen  Anspruch  Rechnungslegung  über  dieselben  fordern, ¬
  wenn  der  Verkäufer  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen  die  Ueber20) ¬
  §.  278.  I  5.
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§.  40.  44  d.  T.  Nach  dem  in  1.  5.  §  284.  ausgesprochenen  Grundsatz.  Ueber
diesen  s.  Ihering  in  s.  Jahrb.  IV.  S.  51.  und  oben  B.  1.  §.  104.  Note  42.
22)
§.  109.  110.  d.  T.  Glück  B.  16.  S.  138.  Koch,  R.  d.  F.  III.  S.  765.  Treitschke
S.  282  f.  Seuffert  II.  283.  IX.  24.  XII.  118.  In  der  l.  13.  §  20.  (vergl.  l.  50.)
D.  XIX.  1.  ist  gesagt:  cum  re  emptor  fruatur,  aequissimum  est,  eum  usuras
pretii  pendere,  und  in  der  1.  5.  C.  IV.  49.  ist  ausdrücklich  darauf  hingewiesen:
licet  nulla  mora  intercesserit.  S.  fragm.  Vatic.  §.  2.  l.  16.  §.  1.  l.  18.  §.  1.
D.  XXIII.  1.  Der  Sinn  der  Regel  ist  hiernach,  daß  die  Zinsen  des  Preises  und
die  Früchte  (der  Nutzen)  der  Sache  sich  gegenseitig  aufwiegen  sollen,  aequitatis
te
ratione,  1.  2.  §.  1.  C.  IV.  32.;  eine  Beziehung  auf  Verzug  hat  die  Regel  an  sich
nicht,  es  bedarf  keiner  Mahnung,  die  Zinsen  sind  nicht  Verzugszinsen.  Aber  da
die  gleichzeitige  Benutzung  von  Preis  und  Sache  in  der  Regel  die  Folge  der  einseitig ¬
  verzögerten  Erfüllung  ist,  so  ist  es  erklärlich,  wie  man  dazu  kommen  konnte,
die  Zinsen  als  Verzugszinsen  aufzufassen.  Dies  zeigt  sich  in  §.  227.  d.  T.,  während ¬
  wieder  die  richtige  Ansicht  in  §.  291.  hervortritt.  Der  Nachdruck  liegt  aber
immer  darauf,  daß  der  eine  Kontrahent  wider  den  Willen  des  andern  Sache
und  Preis  zugleich  nutzt.  §.  116.  d.  T.  Präj.  62.  (Samml.  I.  S.  49)  Entsch.  B.  13.
S.  178.  Wenn  nach  §.  224.  d.  T.  das  Kaufgeld  für  kreditirt  angesehen  werden
muß,  so  ist  damit  nicht  ausgedrückt,  daß  der  Käufer  mit  dem  Willen  des  Ver1. ¬

laufers  Sache  und  Preis  nutzt.  Er  muß  also  Zinsen  zahlen.  Nur  wenn  Zahlungstermine ¬
  vertragsmäßig  festgesetzt  sind,  beginnt  das  wider  Willen  erst
mit  dem  Eintritt  des  Termins.  Vergleiche  auch  über  die  Bedeutung  der  Regel
Schles.  Archiv  S.  383.  Auch  für  gemeines  Recht  in  3  Instanzen  angenommen
Striethorst  B.  22.  S.  173.  Wenn  der  Käufer  vor  dem  Empfang  der  Sache
den  Preis  durch  Kompensation  berichtigt  hat,  so  muß  der  Verkäufer  ihm  dennoch
Zinsen  zahlen.  Striethorst  B.  11.  S.  37.  Eine  ungiltige  Nebenabrede  ist  es.
wenn  neben  dem  schriftlichen  Vertrage  mündlich  verabredet  wird,  daß  das  Kaufgeld ¬
  nicht  verzinset  werden  soll.  Striethorst  B.  47.  S.  50.  Das  Zinsquantum
wird  wie  bei  den  Verzugszinsen  berechnet.  Seuffert  VI.  182.  Wenn  der  Adjudikatar ¬
  gleich  nach  dem  Zuschlag  den  Besitz  des  Grundstücks  erhalten  hat,  so
muß  er  das  Kaufgeld  bis  zum  Belegungstermin  verzinsen,  auch  wenn  ihm  die
Verzinsung  nicht  als  Subhastationsbedingung  auferlegt  worden  ist.  Entsch.  B.  67.
S.124.  Der  Grundsatz  des  §.  109  d.  T.  ist  übrigens  eine  Ausnahmebestimmung
und  daher  z.  B.  nicht  analog  bei  der  Werkverdingung  anzuwenden.  Striethorst
B.  79.  S.  255.
§.  116.  d.  T.
§.  113.  d.  T.

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