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entsprechen und den Bedürfnissen des praktischen Lebens nachgehen
will. Zu welchem Zweck sollte der Belangte vor Gericht erscheinen,
wenn er sich gegen den Anspruch des Klägers z. B. mit einer
Quittung, die er einsendet, wehrt, oder wenn er in der eingeschickten
Schrift darthut, dass dieser Anspruch gar nicht entstanden ist, vielleicht ¬
gar nicht zur Entstehung gelangen konnte, oder dass derselbe
bereits auf diese oder jene Weise erloschen ist. Erscheint nun die
Einrede *3) „als wahr“, wird sie insbesondere in der Verhandlung,
welche der Richter mit dem Kläger führt, „nicht durch die Ausführungen“ ¬
desselben entkräftet, so ist nicht abzusehen, weshalb die
„schriftlich eingebrachte Einrede“ nicht in Betracht zu ziehen wäre.
Dass das Verfahren ein mündliches sei, spricht kein Artikel des
ursprünglichen, auch kein Artikel des in vollständiger Gestalt gegenwärtig ¬
vorgelegten Entwurfes aus. Denn: ich halte es für überflüssig, ¬
im Gesetz zu sagen, dass das Verfahren ein mündliches sei.
Dies ergibt sich nämlich von selbst aus den Artikeln: X (jetzt XIII),
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AIV (jetzt XVIII). Dann ist aber, da „bei der Abfassung des Gesetzbuches, ¬
bei der Textirung des in dasselbe aufzunehmenden Stoffes
selbstverständlich möglichste Sorgfalt geboten“ ist *9), die Aufnahme
des Satzes, dass das Verfahren ein mündliches sei, nicht bloss überflüssig, ¬
sondern selbst unzulässig.
Meines Ermessens sollte kein Zweifel darüber möglich sein, dass
lediglich das mündliche Verfahren wie für Straf-, so auch für Civilsachen ¬
das sachgemässe ist. So war es bekanntlich, abgesehen von
einer späteren Zeit, in Rom der Fall, wo denn doch eine mustergiltige ¬
Rechtspflege bestanden hat. In einer Vorlesung über die
Institutionen des römischen Rechtes, welche ich in diesem Semester
in Wien besucht habe, bemerkte der Professor, dass der Prätor in
18) Man spricht in der Wissenschaft von einer Einrede engern, eigentlichen
Sinns und von einem Widerspruch. So leicht sich diese Begriffe im Princip abgrenzen ¬
lassen, so schwierig ist deren Abgrenzung in einzelnen Füllen; vgl. z. B.
betreffend die Verjührungseinrede meine Verjährung (Habilitationsschrift), auch
Canstein, Lehrbuch des österreichischen Civilprocessr., Bd. II, S. 55. Bei näherem
Zusehen aber, und namentlich in Ansehung der praktisch wichtigsten Frage, nämlich
in Ansehung der Beweislast, erweist sich diese Unterscheidung als unbrauchbar.
Daher ist sie auch meines Ermessens als eine unnütze theoretische Spielerei fallen
zu lassen. Von diesem angeblich nothwendigen Unterschied (vgl. z. B. Canstein
a. a. O. S. 54) weiss der meines Ermessens bodeutendste Processualist der Gegenwart, ¬
nümlich Wilhelm Endemann, nichts! Er macht, und mit Recht, von dieser
Unterscheidung gar keine Erwühnung.
10) Meine Codificationsfragen, S. 11 zu Anm. 45 fg.