Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  29.  Stille  Gesellschaft.
ebensowenig  wie  früher.  Es  ist  bisher  keine  einzige  Commanditgesellschaft ¬
  auf  Aktien  in  das  Bremische  Handelsregister  eingetragen.
Es  kann  daher  von  einer  näheren  Darstellung  dieses  bislang
nur  auf  dem  Papier  vorhandenen  Rechtsinstituts  abgesehen  werden.
Es  mag  nur  noch  bemerkt  werden,  daß  das  Bremische  Einführungsgesetz ¬
  die  staatliche  Genehmigung  für  Errichtung  einer
Commanditgesellschaft  auf  Aktien  nicht  verlangt!).
B.  Gesellschaften  ohne  selbstständige  Organisation.
§.  29.
Stille  Gesellschaft.
I.  Die  stille  Gesellschaft,  ein  Rechtsinstitut,  welches  in  Bremen
ebenso  wie  die  offene  Gesellschaft  nicht  auf  das  Handelsgewerbe
speziell  beschränkt  war,  sondern  überall  im  Gebiete  des  Gewerbes
vorkam,  beurtheilte  sich  bis  zur  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs
nach  den  Grundsätzen  des  allgemeinen  deutschen  Rechtes,  welche  die
Praxis  ausgebildet  hatte.  Das  Handelsgesetzbuch  hat  für  dasselbe
eine  Reihe  von  Bestimmungen  getroffen,  welche  über  diese  Praxis
hinausgehen.  Dieselben  sind  jedoch  nur  für  das  Gebiet  des  Handels
gültig  und  durch  das  Bremische  Einführungsgesetz  nicht  generalisirt.
Es  existiren  daher  jetzt  bis  zu  einem  gewissen  Grade  zwei  verschiedene ¬
  Rechtsinstitute  der  stillen  Gesellschaft  im  Bremischen  Rechte
neben  einander.  Im  Großen  und  Ganzen  sind  jedoch  die  Grundsätze ¬
  des  Handelsgesetzbuchs  nur  ein  Ausdruck  der  bestehenden  Praxis
und  so  kann  die  Darstellung  beider  mit  einander  verbunden  werden.
II.  Die  stille  Gesellschaft  hat  keine  besondere  Organisation,
d.  h.  sie  tritt  nach  Außen  im  Verkehre  mit  Dritten  überall  nicht
als  Gesellschaft  hervor.  Sie  besteht  lediglich  in  einem  Verhältnisse
der  Gesellschafter  zu  einander.  Dies  Verhältniß  ist  der  Art,  daß
der  stille  Gesellschafter  sich  am  Gewerbebetriebe  eines  Wirtschafters
(des  Complementars)  durch  eine  Vermögenseinlage  gegen  Antheil
an  Gewinn  und  Verlust  betheiligt  2).  Der  Complementar  ist  nach
Außen  alleiniger  Vertreter  der  Gesellschaft  oder  genau  genommen,
auch  nicht  dieses  einmal,  sondern  persönlich  haftender  einzelner  Ge1) ¬
  H.  G.  B.  206,  vgl.  mit  Einfges.  §.  22.
2)  H.  G.  B.  250,  1.
            
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