§. 29. Stille Gesellschaft.
ebensowenig wie früher. Es ist bisher keine einzige Commanditgesellschaft ¬
auf Aktien in das Bremische Handelsregister eingetragen.
Es kann daher von einer näheren Darstellung dieses bislang
nur auf dem Papier vorhandenen Rechtsinstituts abgesehen werden.
Es mag nur noch bemerkt werden, daß das Bremische Einführungsgesetz ¬
die staatliche Genehmigung für Errichtung einer
Commanditgesellschaft auf Aktien nicht verlangt!).
B. Gesellschaften ohne selbstständige Organisation.
§. 29.
Stille Gesellschaft.
I. Die stille Gesellschaft, ein Rechtsinstitut, welches in Bremen
ebenso wie die offene Gesellschaft nicht auf das Handelsgewerbe
speziell beschränkt war, sondern überall im Gebiete des Gewerbes
vorkam, beurtheilte sich bis zur Einführung des Handelsgesetzbuchs
nach den Grundsätzen des allgemeinen deutschen Rechtes, welche die
Praxis ausgebildet hatte. Das Handelsgesetzbuch hat für dasselbe
eine Reihe von Bestimmungen getroffen, welche über diese Praxis
hinausgehen. Dieselben sind jedoch nur für das Gebiet des Handels
gültig und durch das Bremische Einführungsgesetz nicht generalisirt.
Es existiren daher jetzt bis zu einem gewissen Grade zwei verschiedene ¬
Rechtsinstitute der stillen Gesellschaft im Bremischen Rechte
neben einander. Im Großen und Ganzen sind jedoch die Grundsätze ¬
des Handelsgesetzbuchs nur ein Ausdruck der bestehenden Praxis
und so kann die Darstellung beider mit einander verbunden werden.
II. Die stille Gesellschaft hat keine besondere Organisation,
d. h. sie tritt nach Außen im Verkehre mit Dritten überall nicht
als Gesellschaft hervor. Sie besteht lediglich in einem Verhältnisse
der Gesellschafter zu einander. Dies Verhältniß ist der Art, daß
der stille Gesellschafter sich am Gewerbebetriebe eines Wirtschafters
(des Complementars) durch eine Vermögenseinlage gegen Antheil
an Gewinn und Verlust betheiligt 2). Der Complementar ist nach
Außen alleiniger Vertreter der Gesellschaft oder genau genommen,
auch nicht dieses einmal, sondern persönlich haftender einzelner Ge1) ¬
H. G. B. 206, vgl. mit Einfges. §. 22.
2) H. G. B. 250, 1.