Metadata : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  28.  Commanditgesellschaft  auf  Aktien.
durch  besondere  Erlasse  aufzufordern,  sich  zu  melden;  unterlassen  sie
dies,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich  zu  deponiren.
Auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten  und  streitigen ¬
  Forderungen  ist  gerichtliche  Deposition  vorgeschrieben,  sofern
nicht  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  bis  zu  deren  Erledigung ¬
  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern  eine  angemessene
Sicherheit  bestellt  wird.  Mitglieder  des  Vorstandes  und  Liquidatoren, ¬
  welche  diesen  Bestimmungen  entgegen  handeln,  sind  persönlich
und  solidarisch  zur  Erstattung  der  geleisteten  Zahlungen  verpflichtet  1).
Die  Handelsbücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  an  einem
von  dem  Handelsgerichte  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung ¬
  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  niederzulegen  *2).
II.  Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundcapitals  an  die
Aktionäre  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.
Jedoch  sind  dabei  alle  für  die  Vertheilung  des  Vermögens  einer
aufgelösten  Aktiengesellschaft  an  die  Aktionäre  festgesetzten  Bestimmungen ¬
  zu  beobachten.  Staatliche  Genehmigung  ist  übrigens  auch
hier  nach  Bremischem  Rechte  nicht  erforderlich  3)
III.  Außerdem  kann  die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch
Vereinigung  mit  einer  andern  Aktiengesellschaft  unter  den  H.  G.  B.
247  näher  angegebenen  Bestimmungen,  nach  Bremischem  Rechte  ebenfalls ¬
  ohne  staatliche  Genehmigung  erfolgen  *).
c.  Die  Commanditgesellschaft  auf  Aktien.
§.  28.
Ein  Mittelding  zwischen  Commanditgesellschaft  einerseits  und
Aktiengesellschaft  andererseits,  ist  die  Commanditgesellschaft  auf  Aktien
des  Handelsgesetzbuchs  5)
Das  Bremische  Recht  kannte  eine  solche  Gesellschaft  vor  Einführung ¬
  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  und  auch  das  Handelsgesetzbuch
hat  nur  dafür  gesorgt,  daß  eine  solche  Gesellschaft  in  Bremen  möglich ¬
  geworden  ist.  Das  praktische  Leben  kennt  ein  solches  Institut
1)  5.  6.  B.  248,  vgl.  202,  2.  3.
2)  H.  G.  B.  246.
3)  H.  G.  B.  248,  vgl.  mit  249,  1.  4.  Einfges.  §.  22.
4)  H.  G.  B.  247,  vgl.  mit  249,  1.  3.  Einfges.  §.  22.
5)  H.  G.  B.  173—206.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
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