§. 28. Commanditgesellschaft auf Aktien.
durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie
dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu deponiren.
Auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen ¬
Forderungen ist gerichtliche Deposition vorgeschrieben, sofern
nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ¬
ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene
Sicherheit bestellt wird. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, ¬
welche diesen Bestimmungen entgegen handeln, sind persönlich
und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet 1).
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem
von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung ¬
auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen *2).
II. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundcapitals an die
Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen.
Jedoch sind dabei alle für die Vertheilung des Vermögens einer
aufgelösten Aktiengesellschaft an die Aktionäre festgesetzten Bestimmungen ¬
zu beobachten. Staatliche Genehmigung ist übrigens auch
hier nach Bremischem Rechte nicht erforderlich 3)
III. Außerdem kann die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch
Vereinigung mit einer andern Aktiengesellschaft unter den H. G. B.
247 näher angegebenen Bestimmungen, nach Bremischem Rechte ebenfalls ¬
ohne staatliche Genehmigung erfolgen *).
c. Die Commanditgesellschaft auf Aktien.
§. 28.
Ein Mittelding zwischen Commanditgesellschaft einerseits und
Aktiengesellschaft andererseits, ist die Commanditgesellschaft auf Aktien
des Handelsgesetzbuchs 5)
Das Bremische Recht kannte eine solche Gesellschaft vor Einführung ¬
des Handelsgesetzbuchs nicht und auch das Handelsgesetzbuch
hat nur dafür gesorgt, daß eine solche Gesellschaft in Bremen möglich ¬
geworden ist. Das praktische Leben kennt ein solches Institut
1) 5. 6. B. 248, vgl. 202, 2. 3.
2) H. G. B. 246.
3) H. G. B. 248, vgl. mit 249, 1. 4. Einfges. §. 22.
4) H. G. B. 247, vgl. mit 249, 1. 3. Einfges. §. 22.
5) H. G. B. 173—206.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.