Full text : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

Verlassenschaftsabhandlung.  6.  Abschnitt.  Erbserklärung.
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3.  Es  fragt  sich,  ob  das  Sequestrationsbegehren  die  erfolgte  Ueberreichung ¬
  der  Erbrechtsklage*),  mindestens,  wenn  der  auf  den  Rechtsweg  als
Kläger  Verwiesene  dieselbe  begehrt,  voraussetze.  Oberstgerichtliche  Entscheidungen ¬
  bejahen  dieß;  nur  der  zu  klagende  als  von  vorneherein  einen  stärkeren ¬
  Titel  habende  Theil  soll  nach  Verweisung  der  collidirenden  Erbserklärungen ¬
  auf  den  Rechtsweg  noch  vor  Ueberreichung  der  Erbrechtsklage
des  anderen  Streittheiles  die  Sequestration  begehren  können.*)  Wir  glauben,
daß  in  den  Fällen  der  ersten  Alinea  des  obigen  Paragraphen  die  jedem
Theile  eingeräumte  Befugniß  die  vorgängige  Anstellung  der  Erbrechtsklage
nicht  voraussetze,  da  diese  Gesetzesstelle  im  Zusammenhange  mit  den  vorangehenden ¬
  Paragraphen  (s.  auch  §.  145,  Erläuterung)  so  zu  verstehen  ist,
daß  die  schon  aus  dem  Conflicte  der  Erbserklärungen  sich  ergebende  Nothwendigkeit ¬
  des  Erbrechtsstreites  das  Sequestrationsbegehren  umsomehr  rechtfertiget, ¬
  als  bei  nicht  nachgesuchter  Sequestration  das  Abhandlungsgericht
ohnehin  von  Amtswegen  für  die  Verwaltung  der  streitigen  Verlassenschaft*) ¬
  Sorge  tragen  müßte.*)  Hat  aber  einer  der  Erbprätendenten  die
Verwaltung  des  Nachlasses  bereits  vom  Gerichte  erhalten,  so  muß  der  Kläger
existiren,  damit  er  gerichtsordnungsmäßig  gegen  den  die  Verwaltung  des
Nachlasses  habenden  Geklagten  die  Sequestration  begehren  könne;  er  muß
also  die  Erbrechtsklage  bereits  überreicht  haben.  Hat  jedoch  der  als  Kläger
auf  den  Rechtsweg  Verwiesene  die  Verwaltung  des  Nachlasses,  dann  soll
der  Natur  der  Sache  nach  dem  anderen  Theile  sofort  das  Recht  zustehen,
die  Sequestration  zu  begehren.")
oberste  Gerichtshof  sagte,  der  Sequestrationswerber  könne  bezüglich  der  einstweiligen
Verwaltung  des  Nachlasses  keine  mehreren  Rechte  in  Anspruch  nehmen,  als  ihm
zustehen  würden,  wenn  er  im  Erbrechtsstreite  obsiegen  sollte.  Nun  könnte  er  aber
nach  den  §§.  833  und  836  des  a.  b.  G.  B.  dem  anderen  Theile,  der  nach  seinem
Antheile  drei  Stimmen  vereiniget,  keinen  fremden  Verwalter  aufdringen.  Es  handelt ¬
  sich  höchstens  um  Sicherstellung  des  vierten  Theiles,  welche  auch  ohne  Sequestration ¬
  des  Nachlasses,  allenfalls  durch  gerichtliche  Hinterlegung  bewirkt  werden
könnte.  Siehe  weiters  die  den  Grundsatz  oben  in  der  Erläuterung  aussprechende
Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  vom  7.  Februar  1882,  Z.  1398  (Nr.  21  Jur.  Bl.
v.  J.  1882);  dagegen  die  Entsch.  vom  19.  Jänner  1870  (Nr.  3673  Glaser=UngerWalther=Sammlg.). ¬

*)  Selbstverständlich  ist  die  Sequestration  nach  obigem  §.  127  nicht  zulässig
wenn  es  sich  nicht  um  streitiges  Erbrecht,  sondern  die  aus  einem  anderen  Grunde
angesprochene  Herausgabe  einer  Verlassenschaftssache  handelt.  Entsch.  des  obersten
Gerichtsh.  vom  5.  September  1867,  Z.  7839  (Nr.  35  Ger.  Halle  v.  J.  1868).
Vgl.  die  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtsh.  vom  11.  Jänner  1870
vom  25.  Juli  1871,
Z.  14236  (Nr.  3661  Glaser=Unger=Walther=Sammlg.),  —
Z.  9057  (Nr.  85  Ger.  Halle  v.  J.  1871)
dann  bezüglich  der  obigen  Unterscheidung ¬
  die  Entsch.  vom  19.  Jänner  1870  (Nr.  3673  Glaser=Unger=Walther-Slg.).
Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  vom  15.  September  1880,  Z.  8396
(Nr.  8093  Glaser=Unger=Walther=Sammlg.).
Vgl.  die  so  motivirte  Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  vom  24.  Mai  1871
(Nr.  4181  Glaser=Unger=Walther=Sammlg.)  und  vom  15.  Juli  1873  (Nr.  5038
Glaser=Unger=Walther=Sammlg.)  und  die  Entsch.  vom  16.  Mai  1883,  Z.  5101
(Nr.  9  allg.  österr.  Ger.  Ztg.  v.  J.  1885),  auch  die  Entsch.  vom  16.  November
1870,  Z.  13665  (Nr.  3953  Glaser=Unger=Walther=Sammlg.
Die  vorstehende  Entscheidung  vom  15.  Juli  1873  sagt,  daß  in  den  Fällen  der
zweiten  Alinea  des  §.  127,  wo  die  Sequestration  nur  nach  Vorschrift  der  Gerichtsordnung ¬
  angesucht  werden  kann,  die  Erbrechtsklage  bereits  angestellt  sein  muß.
            
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