Verlassenschaftsabhandlung. 6. Abschnitt. Erbserklärung.
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3. Es fragt sich, ob das Sequestrationsbegehren die erfolgte Ueberreichung ¬
der Erbrechtsklage*), mindestens, wenn der auf den Rechtsweg als
Kläger Verwiesene dieselbe begehrt, voraussetze. Oberstgerichtliche Entscheidungen ¬
bejahen dieß; nur der zu klagende als von vorneherein einen stärkeren ¬
Titel habende Theil soll nach Verweisung der collidirenden Erbserklärungen ¬
auf den Rechtsweg noch vor Ueberreichung der Erbrechtsklage
des anderen Streittheiles die Sequestration begehren können.*) Wir glauben,
daß in den Fällen der ersten Alinea des obigen Paragraphen die jedem
Theile eingeräumte Befugniß die vorgängige Anstellung der Erbrechtsklage
nicht voraussetze, da diese Gesetzesstelle im Zusammenhange mit den vorangehenden ¬
Paragraphen (s. auch §. 145, Erläuterung) so zu verstehen ist,
daß die schon aus dem Conflicte der Erbserklärungen sich ergebende Nothwendigkeit ¬
des Erbrechtsstreites das Sequestrationsbegehren umsomehr rechtfertiget, ¬
als bei nicht nachgesuchter Sequestration das Abhandlungsgericht
ohnehin von Amtswegen für die Verwaltung der streitigen Verlassenschaft*) ¬
Sorge tragen müßte.*) Hat aber einer der Erbprätendenten die
Verwaltung des Nachlasses bereits vom Gerichte erhalten, so muß der Kläger
existiren, damit er gerichtsordnungsmäßig gegen den die Verwaltung des
Nachlasses habenden Geklagten die Sequestration begehren könne; er muß
also die Erbrechtsklage bereits überreicht haben. Hat jedoch der als Kläger
auf den Rechtsweg Verwiesene die Verwaltung des Nachlasses, dann soll
der Natur der Sache nach dem anderen Theile sofort das Recht zustehen,
die Sequestration zu begehren.")
oberste Gerichtshof sagte, der Sequestrationswerber könne bezüglich der einstweiligen
Verwaltung des Nachlasses keine mehreren Rechte in Anspruch nehmen, als ihm
zustehen würden, wenn er im Erbrechtsstreite obsiegen sollte. Nun könnte er aber
nach den §§. 833 und 836 des a. b. G. B. dem anderen Theile, der nach seinem
Antheile drei Stimmen vereiniget, keinen fremden Verwalter aufdringen. Es handelt ¬
sich höchstens um Sicherstellung des vierten Theiles, welche auch ohne Sequestration ¬
des Nachlasses, allenfalls durch gerichtliche Hinterlegung bewirkt werden
könnte. Siehe weiters die den Grundsatz oben in der Erläuterung aussprechende
Entsch. des obersten Gerichtsh. vom 7. Februar 1882, Z. 1398 (Nr. 21 Jur. Bl.
v. J. 1882); dagegen die Entsch. vom 19. Jänner 1870 (Nr. 3673 Glaser=UngerWalther=Sammlg.). ¬
*) Selbstverständlich ist die Sequestration nach obigem §. 127 nicht zulässig
wenn es sich nicht um streitiges Erbrecht, sondern die aus einem anderen Grunde
angesprochene Herausgabe einer Verlassenschaftssache handelt. Entsch. des obersten
Gerichtsh. vom 5. September 1867, Z. 7839 (Nr. 35 Ger. Halle v. J. 1868).
Vgl. die Entscheidungen des obersten Gerichtsh. vom 11. Jänner 1870
vom 25. Juli 1871,
Z. 14236 (Nr. 3661 Glaser=Unger=Walther=Sammlg.), —
Z. 9057 (Nr. 85 Ger. Halle v. J. 1871)
dann bezüglich der obigen Unterscheidung ¬
die Entsch. vom 19. Jänner 1870 (Nr. 3673 Glaser=Unger=Walther-Slg.).
Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtsh. vom 15. September 1880, Z. 8396
(Nr. 8093 Glaser=Unger=Walther=Sammlg.).
Vgl. die so motivirte Entsch. des obersten Gerichtsh. vom 24. Mai 1871
(Nr. 4181 Glaser=Unger=Walther=Sammlg.) und vom 15. Juli 1873 (Nr. 5038
Glaser=Unger=Walther=Sammlg.) und die Entsch. vom 16. Mai 1883, Z. 5101
(Nr. 9 allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1885), auch die Entsch. vom 16. November
1870, Z. 13665 (Nr. 3953 Glaser=Unger=Walther=Sammlg.
Die vorstehende Entscheidung vom 15. Juli 1873 sagt, daß in den Fällen der
zweiten Alinea des §. 127, wo die Sequestration nur nach Vorschrift der Gerichtsordnung ¬
angesucht werden kann, die Erbrechtsklage bereits angestellt sein muß.