§. 25. Aktiengesellschaft.
Dieselben Bestimmungen, welche für die Errichtung der Aktiengesellschaft ¬
gelten, gelten auch für Beschlüsse der Gesellschaft, welche auf
Prolongation oder Aenderung der Statuten abzielen, und haben derartige ¬
Beschlüsse ebenfalls vor geschehener Eintragung keine Gültigkeit 1).
§. 25.
Existenz der Gesellschaft.
Innere Seite.
Während bei der offenen und Commanditgesellschaft dem überwiegenden ¬
individuellen Zweck der Gesellschafter gemäß in den inneren
Verhältnissen der Willkür der einzelnen Gesellschafter ein bedeutender
Spielraum gelassen ist, hat die Gesetzgebung dieselbe bei der Aktiengesellschaft, ¬
in der der Einzelwille von dem höhern der Gesellschaft
sehr stark verschlungen wird, bedeutend beschränkt. Der im Hintergrunde ¬
stehende Erwerbszweck des Einzelnen ist zwar in soweit noch
berücksichtigt, als der Widerspruch eines einzelnen Aktionärs, falls
derselbe sich nicht desselben schon im Gesellschaftsvertrage begeben hat,
genügt, um eine Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung
der Gesellschaft oder eine Uebertragung der Aktiven und Passiven
der Gesellschaft an eine andere gegen Gewährung von Aktien der
letztern zu verhindern?), im Uebrigen ist aber der selbstständigen
Bedeutung der Aktiengesellschaft im Verkehr sehr starke Rechnung
getragen.
Die Geschäftsführung liegt nicht den einzelnen Aktionären
als solchen ob, noch sind dieselben dazu berechtigt, sondern ausschließlich ¬
dem Vorstande, welchen jede Aktiengesellschaft nach gesetzlicher Bestimmung ¬
haben mußs). Ueber die Ernennung und Zusammensetzung ¬
des Vorstandes entscheiden die Statuten*). Diese können
insbesondere festsetzen, ob der Vorstand aus einem oder mehreren
Mitgliedern bestehen soll, besoldet oder unbesoldet sein soll, ob er
aus Aktionären oder andern Personen bestehen soll. Unter allen
Umständen soll die Bestellung unbeschadet der Entschädigungsansprüche
aus bestehenden Verträgen jeder Zeit widerruflich seins). Der Vor1) ¬
H. G. B. 214.
2) H. G. B. 215.
3) H. G. B. 227, 1
4) Vgl. H. G. B. 209, 7.
5) H. G. B. 227, 2. 3.