Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  25.  Aktiengesellschaft.
Dieselben  Bestimmungen,  welche  für  die  Errichtung  der  Aktiengesellschaft ¬
  gelten,  gelten  auch  für  Beschlüsse  der  Gesellschaft,  welche  auf
Prolongation  oder  Aenderung  der  Statuten  abzielen,  und  haben  derartige ¬
  Beschlüsse  ebenfalls  vor  geschehener  Eintragung  keine  Gültigkeit  1).
§.  25.
Existenz  der  Gesellschaft.
Innere  Seite.
Während  bei  der  offenen  und  Commanditgesellschaft  dem  überwiegenden ¬
  individuellen  Zweck  der  Gesellschafter  gemäß  in  den  inneren
Verhältnissen  der  Willkür  der  einzelnen  Gesellschafter  ein  bedeutender
Spielraum  gelassen  ist,  hat  die  Gesetzgebung  dieselbe  bei  der  Aktiengesellschaft, ¬
  in  der  der  Einzelwille  von  dem  höhern  der  Gesellschaft
sehr  stark  verschlungen  wird,  bedeutend  beschränkt.  Der  im  Hintergrunde ¬
  stehende  Erwerbszweck  des  Einzelnen  ist  zwar  in  soweit  noch
berücksichtigt,  als  der  Widerspruch  eines  einzelnen  Aktionärs,  falls
derselbe  sich  nicht  desselben  schon  im  Gesellschaftsvertrage  begeben  hat,
genügt,  um  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung
der  Gesellschaft  oder  eine  Uebertragung  der  Aktiven  und  Passiven
der  Gesellschaft  an  eine  andere  gegen  Gewährung  von  Aktien  der
letztern  zu  verhindern?),  im  Uebrigen  ist  aber  der  selbstständigen
Bedeutung  der  Aktiengesellschaft  im  Verkehr  sehr  starke  Rechnung
getragen.
Die  Geschäftsführung  liegt  nicht  den  einzelnen  Aktionären
als  solchen  ob,  noch  sind  dieselben  dazu  berechtigt,  sondern  ausschließlich ¬
  dem  Vorstande,  welchen  jede  Aktiengesellschaft  nach  gesetzlicher  Bestimmung ¬
  haben  mußs).  Ueber  die  Ernennung  und  Zusammensetzung ¬
  des  Vorstandes  entscheiden  die  Statuten*).  Diese  können
insbesondere  festsetzen,  ob  der  Vorstand  aus  einem  oder  mehreren
Mitgliedern  bestehen  soll,  besoldet  oder  unbesoldet  sein  soll,  ob  er
aus  Aktionären  oder  andern  Personen  bestehen  soll.  Unter  allen
Umständen  soll  die  Bestellung  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
aus  bestehenden  Verträgen  jeder  Zeit  widerruflich  seins).  Der  Vor1) ¬
  H.  G.  B.  214.
2)  H.  G.  B.  215.
3)  H.  G.  B.  227,  1
4)  Vgl.  H.  G.  B.  209,  7.
5)  H.  G.  B.  227,  2.  3.
            
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