§. 24. Aktiengesellschaft.
Sie können auf Namen oder auf den Inhaber lauten!). Lauten
sie auf Namen, so müssen sie mit genauer Bezeichnung des Jnhabers ¬
nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der
Gesellschaft eingetragen werden. Im Verhältnisse zur Gesellschaft
werden nur diejenigen als Eigenthümer der Aktien angesehen, welche
als solche im Aktienbuche verzeichnet sind 2).
Die Aktien sind übertragbar, soweit sie auf den Inhaber lauten
durch einfache Uebergabe, soweit sie auf Namen lauten auf alle
Weise, auf welche überall ein Creditpapier übertragen werden kann,
In Zweifel, sofern nicht die Statuten anders bestimmen, gilt jede
Aktie als Ordrepapier und ist als solches auch durch Indossament
übertragbar3). Der Gesellschaft gegenüber hat jedoch eine solche
Uebertragung von Aktien, die auf Namen lauten, nur dann Wirkung,
wenn eine Anmeldung bei derselben unter Vorlegung der Aktie und
des Nachweises des Ueberganges gemacht ist. Zur Prüfung der
Legitimation des Aktionärs ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht
verpflichtet *).
III. Ein so kunstreich organisirtes Gebilde, wie eine Aktiengesellschaft, ¬
hat gewöhnlich bis zu seiner Entstehung eine Reihe von
Vorbereitungsphasen durchzumachen, welche den mannichfachsten rechtlichen ¬
Charakter tragen können5). Die Aktiengesellschaft entsteht
mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages. Für denselben war bis
zur Einführung des Handelsgesetzbuchs eine Form nicht vorgeschrieben.
Nunmehr muß über die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags ¬
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen
werden 6). Staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, jedoch
muß der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des H. G. Bs.
209 entsprechen, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ¬
werden soll und die Existenz der Gesellschaft ist wieder an
diese Eintragung geknüpft, so daß, wer im Namen der Gesellschaft
vor der Eintragung contrahirte, persönlich haftet?).
*) H. G. B. 207, 2—4.
2) H. G. B. 223, vgl. mit 182, 2. 183, 2.
3) H. G. B. 223, vgl. mit 182, 3. 4.
4) H. G. B. 223, vgl. mit 183.
*) Vgl. hierüber Endemann, Handelsrecht §. 57.
6) H. G. B. 208, 2.
*) Einfges. §. 22, vgl. mit H. G. B. 249 u. 208, 1. 211.