Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  24.  Aktiengesellschaft.
Sie  können  auf  Namen  oder  auf  den  Inhaber  lauten!).  Lauten
sie  auf  Namen,  so  müssen  sie  mit  genauer  Bezeichnung  des  Jnhabers ¬
  nach  Namen,  Wohnort  und  Stand  in  das  Aktienbuch  der
Gesellschaft  eingetragen  werden.  Im  Verhältnisse  zur  Gesellschaft
werden  nur  diejenigen  als  Eigenthümer  der  Aktien  angesehen,  welche
als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind  2).
Die  Aktien  sind  übertragbar,  soweit  sie  auf  den  Inhaber  lauten
durch  einfache  Uebergabe,  soweit  sie  auf  Namen  lauten  auf  alle
Weise,  auf  welche  überall  ein  Creditpapier  übertragen  werden  kann,
In  Zweifel,  sofern  nicht  die  Statuten  anders  bestimmen,  gilt  jede
Aktie  als  Ordrepapier  und  ist  als  solches  auch  durch  Indossament
übertragbar3).  Der  Gesellschaft  gegenüber  hat  jedoch  eine  solche
Uebertragung  von  Aktien,  die  auf  Namen  lauten,  nur  dann  Wirkung,
wenn  eine  Anmeldung  bei  derselben  unter  Vorlegung  der  Aktie  und
des  Nachweises  des  Ueberganges  gemacht  ist.  Zur  Prüfung  der
Legitimation  des  Aktionärs  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet  *).
III.  Ein  so  kunstreich  organisirtes  Gebilde,  wie  eine  Aktiengesellschaft, ¬
  hat  gewöhnlich  bis  zu  seiner  Entstehung  eine  Reihe  von
Vorbereitungsphasen  durchzumachen,  welche  den  mannichfachsten  rechtlichen ¬
  Charakter  tragen  können5).  Die  Aktiengesellschaft  entsteht
mit  Abschluß  des  Gesellschaftsvertrages.  Für  denselben  war  bis
zur  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs  eine  Form  nicht  vorgeschrieben.
Nunmehr  muß  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags ¬
  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen
werden  6).  Staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  jedoch
muß  der  Gesellschaftsvertrag  den  Bestimmungen  des  H.  G.  Bs.
209  entsprechen,  wenn  die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen ¬
  werden  soll  und  die  Existenz  der  Gesellschaft  ist  wieder  an
diese  Eintragung  geknüpft,  so  daß,  wer  im  Namen  der  Gesellschaft
vor  der  Eintragung  contrahirte,  persönlich  haftet?).
*)  H.  G.  B.  207,  2—4.
2)  H.  G.  B.  223,  vgl.  mit  182,  2.  183,  2.
3)  H.  G.  B.  223,  vgl.  mit  182,  3.  4.
4)  H.  G.  B.  223,  vgl.  mit  183.
*)  Vgl.  hierüber  Endemann,  Handelsrecht  §.  57.
6)  H.  G.  B.  208,  2.
*)  Einfges.  §.  22,  vgl.  mit  H.  G.  B.  249  u.  208,  1.  211.
            
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