fullscreen : Reichs-Fama (Th. 8 (1731))

§.  1.  Ein  und  zwantzigstes  Capitel.  611
tzung  davon  hat,  ingleichen  von  Getraͤyd-Einkommen, -
  was  solches  auf  dem  Marckt  gilt,  anzuschlagen, -
  und  soll  man  von  zwölff  Gulden  ein  Gulden, -
  von  zwölff  Pfund  ein  Pfund,  und  von  zwölff
Pfenning  einen  Pfenning  geben.
Gleicher  Weiß  von  denen  Haͤusern,  so  einer  alhier -
  hat,  nutzt  und  verlaͤßt,  von  sechs  Gulden  ein
Gulden,  von  sechs  Pfund  ein  Pfund,  von  sechs
Pfenning  ein  Pfenning.
Item  fur  die  Ehe=Frauen,  Kinder  und  ledige
Personen,  so  Guͤter  und  eigen  Vermoͤgen  haben;
Jngleichen  Vormuͤnder,  Curatores,  oder  wer  was
in  Verwaltung  hat,  davon  soll  man  Losung  geben, -
  und  soll  derselbe  im  Verloßungen  keinen  Vortheil -
  im  Aufwechsel  suchen,  rc.
Und  hierauf  soll  ein  jeder  schwören,  und  selbst
seine  Guͤter  in  der  Loßung-Stuben  ablegen,  ausser
ehehafften  Verhinderungen.
Auch  wann  einer  Guter  wuͤste,  so  unverlosungt
und  unversteuert  geblieben  waͤren,  soll  er  solches
melden.
Auch  da  einer  seine  Gebühr  der  doppelten  Losung, -
  da  es  seyn  kan,  auf  einmal  koͤnte  ablegen,  der
mag  solche  entrichten,  den  Eyd  wohl  bedencken,
und  in  allen  und  jeden  Puncten  sich  gemaͤß  erzeigen, -
  rc.
Fremde,  die  keinen  Schutz=Zettul  haben,  un
mit  keinem  ordentlichen  Schutz=Geld  beleget  seyn,
sollen  gemeldet  werden.
Aller=Oa2 -

Max-Planck-Institut  für
            
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