Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  23.  Offene  und  Commanditgesellschaft.
§.  23.
Klagverjährung.
Hinsichtlich  der  Verjährung  des  Klagerechts  der  Gesellschaftsgläubiger ¬
  gegen  die  Gesellschafter  folgte  das  frühere  Bremische  Recht
dem  gemeinen  Rechte  und  ließ  demnach  dasselbe  erst  in  30  Jahren
verjähren.  Die  Verordnung  vom  30.  Juni  1854  „die  Haftungspflicht ¬
  mehrerer  Inhaber  einer  gemeinsamen  Firma  gegen  die  Gläubiger ¬
  derselben  betreffend",  modifizirte  dies  gelegentlich  der  Einführung
solidarischer  Haftung  der  offenen  Gesellschafter  dahin,  daß  sie  eine
solidarische  Haftung  auf  zwei  Jahre  seit  der  Auflösung  der  Gesellschaft ¬
  oder  des  Ausscheidens  eines  Gesellschafters,  resp.  seit  der  Bekanntmachung ¬
  dieses  Ereignisses  einführte  und  später  die  Gesellschafter
nur  pro  rata  haften  ließ1).
Das  H.  G.  B.  hat  endlich  für  die  Haftung  der  Gesellschafter
überhaupt  eine  Verjährungsfrist  von  5  Jahren  eingeführt,  bis  zu
deren  Ablauf  die  Gesellschafter  solidarisch  haften,  nach  Ablauf  derselben ¬
  sie  aber  gar  nicht  mehr,  auch  nicht  pro  rata  mehr  haften  2),
Diese  5  Jahre  beginnen  zu  laufen  mit  dem  Tage  der  Eintragung
der  Auflösung  oder  des  Austritts  des  Gesellschafters  in  das  Handelsregister ¬
  3),  im  Falle  der  Auflösung  in  Folge  eines  Debitverfahrens ¬
  aber  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  nach  Aufhebung  des
Debitverfahrens  dem  Gläubiger  ohne  Nachweisung  einer  besseren
Vermögenslage  seines  Schuldners  die  Geltendmachung  seiner  Ansprüche ¬
  mittelst  einer  Klage  gegen  denselben  wieder  gestattet  ist  2).
Wird  die  Forderung  erst  nach  der  Eintragung  fällig,  so  beginnt  der
Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit5
Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  minderjährige  und  bevormundete ¬
  Personen,  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich
die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses
gegen  die  Vormünder  und  Verwalter  6)
Dem  Gläubiger  steht  gegen  den  die  Verjährung  vorschützenden
*)  Das  Nähere  in  der  angef.  Verordn.  §.  5—9,
2)  H.  G.  B.  146,  1
3)  H.G.  B.  146,  2.  172.
4)  Einfges.  §.  20.  Deb.  u.  Nachl.  O.  v.  1843  §.  244—249.
5)  H.  G.  B.  146,  3.  172.
6)  H.  G.  B.  149.  172.
            
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