§. 23. Offene und Commanditgesellschaft.
§. 23.
Klagverjährung.
Hinsichtlich der Verjährung des Klagerechts der Gesellschaftsgläubiger ¬
gegen die Gesellschafter folgte das frühere Bremische Recht
dem gemeinen Rechte und ließ demnach dasselbe erst in 30 Jahren
verjähren. Die Verordnung vom 30. Juni 1854 „die Haftungspflicht ¬
mehrerer Inhaber einer gemeinsamen Firma gegen die Gläubiger ¬
derselben betreffend", modifizirte dies gelegentlich der Einführung
solidarischer Haftung der offenen Gesellschafter dahin, daß sie eine
solidarische Haftung auf zwei Jahre seit der Auflösung der Gesellschaft ¬
oder des Ausscheidens eines Gesellschafters, resp. seit der Bekanntmachung ¬
dieses Ereignisses einführte und später die Gesellschafter
nur pro rata haften ließ1).
Das H. G. B. hat endlich für die Haftung der Gesellschafter
überhaupt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren eingeführt, bis zu
deren Ablauf die Gesellschafter solidarisch haften, nach Ablauf derselben ¬
sie aber gar nicht mehr, auch nicht pro rata mehr haften 2),
Diese 5 Jahre beginnen zu laufen mit dem Tage der Eintragung
der Auflösung oder des Austritts des Gesellschafters in das Handelsregister ¬
3), im Falle der Auflösung in Folge eines Debitverfahrens ¬
aber erst mit dem Tage, an welchem nach Aufhebung des
Debitverfahrens dem Gläubiger ohne Nachweisung einer besseren
Vermögenslage seines Schuldners die Geltendmachung seiner Ansprüche ¬
mittelst einer Klage gegen denselben wieder gestattet ist 2).
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt der
Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit5
Die Verjährung läuft auch gegen minderjährige und bevormundete ¬
Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich
die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses
gegen die Vormünder und Verwalter 6)
Dem Gläubiger steht gegen den die Verjährung vorschützenden
*) Das Nähere in der angef. Verordn. §. 5—9,
2) H. G. B. 146, 1
3) H.G. B. 146, 2. 172.
4) Einfges. §. 20. Deb. u. Nachl. O. v. 1843 §. 244—249.
5) H. G. B. 146, 3. 172.
6) H. G. B. 149. 172.