Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

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Graßl:  üb.  d.  Erbverträge  d.  Verschwender.
eine  Interessent  schon  todt  ist;  er  also  mit  seinen  Erklärungen
und  Einwendungen  nicht  mehr  gehört  werden  kann.  Schwerlich
dürfte  in  anderen  Fällen  einer  versuchten  Gleichstellung  des  Erbvertrages -
  mit  letzten  Willenserklärungen  immer  auch  eine  Gleichheit -
  des  Grundes  nachgewiesen  werden  können.  Daß  dieß  aber
insbesondere  in  unserem  Falle  nicht  Statt  finde,  hat  der  Herr  Landrath -
  Nippel  *)  überzeugend  nachgewiesen,  und  wird  noch  weiter -
  unten  bemerkt  werden.
§.  6.
Eine  andere  Einwendung  gegen  die  vertheidigte  Meinung
könnte  man  aus  dem  §.  1251  des  bürg.  Gesetzes  herholen.  Dieser -
  Paragraph  lautet:  „Was  von  Bedingungen  bey  Verträgen
züberhaupt  gesagt  worden  ist,  muß  auch  auf  Erbverträge  zwiischen -
  Ehegatten  angewendet  werden."“  Wäre  die  Ansicht  richtig,
daß  die  Vorschriften  über  letzte  Willenserklärungen  auf  Erbverträge -
  nicht  anzuwenden  seyen,  so  stände  dieser  Paragraph  ganz
überflüssig  da;  denn  es  würde  sich  dann  von  selbst  verstehen,  daß
in  Rücksicht  der  einem  Erbvertrage  beygerückten  Bedingungen  nur
die  Grundsätze  der  Vertragslehre  angewendet  werden  müssen.  Wenn
man  dagegen  die  andere  Ansicht  festhält,  daß  auf  Erbverträge,
so  viel  möglich,  auch  die  Grundsätze  über  letzte  Willenserklärungen -
  angewendet  werden  müssen,  dann  erhält  erst  der  angeführte
Paragraph  seine  volle  Bedeutung  und  Wichtigkeit;  denn  dann
erst  zeigt  sich  die  Nothwendigkeit  der  Aufnahme  desselben
in  das  Gesetz.  Weil  es  nähmlich  unmöglich  ist,  die  über  Bedingungen -
  bey  letzten  Willenserklärungen  und  Verträgen  geltenden
Grundsätze,  in  so  fern  sie  von  einander  abweichen  (§.  898),  auf
den  Erbvertrag  zugleich  anzuwenden,  so  mußte  der  Gesetzge¬*) -
  S.  dessen  oben  angeführtes  Werk,  S.  154  und  155.
Max-Planck-Institut  für
            
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