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Graßl: üb. d. Erbverträge d. Verschwender.
eine Interessent schon todt ist; er also mit seinen Erklärungen
und Einwendungen nicht mehr gehört werden kann. Schwerlich
dürfte in anderen Fällen einer versuchten Gleichstellung des Erbvertrages -
mit letzten Willenserklärungen immer auch eine Gleichheit -
des Grundes nachgewiesen werden können. Daß dieß aber
insbesondere in unserem Falle nicht Statt finde, hat der Herr Landrath -
Nippel *) überzeugend nachgewiesen, und wird noch weiter -
unten bemerkt werden.
§. 6.
Eine andere Einwendung gegen die vertheidigte Meinung
könnte man aus dem §. 1251 des bürg. Gesetzes herholen. Dieser -
Paragraph lautet: „Was von Bedingungen bey Verträgen
züberhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge zwiischen -
Ehegatten angewendet werden."“ Wäre die Ansicht richtig,
daß die Vorschriften über letzte Willenserklärungen auf Erbverträge -
nicht anzuwenden seyen, so stände dieser Paragraph ganz
überflüssig da; denn es würde sich dann von selbst verstehen, daß
in Rücksicht der einem Erbvertrage beygerückten Bedingungen nur
die Grundsätze der Vertragslehre angewendet werden müssen. Wenn
man dagegen die andere Ansicht festhält, daß auf Erbverträge,
so viel möglich, auch die Grundsätze über letzte Willenserklärungen -
angewendet werden müssen, dann erhält erst der angeführte
Paragraph seine volle Bedeutung und Wichtigkeit; denn dann
erst zeigt sich die Nothwendigkeit der Aufnahme desselben
in das Gesetz. Weil es nähmlich unmöglich ist, die über Bedingungen -
bey letzten Willenserklärungen und Verträgen geltenden
Grundsätze, in so fern sie von einander abweichen (§. 898), auf
den Erbvertrag zugleich anzuwenden, so mußte der Gesetzge¬*) -
S. dessen oben angeführtes Werk, S. 154 und 155.
Max-Planck-Institut für