fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  20.  Offene  und  Commanditgesellschaft.
mögen  gehen  jedoch  durch  das  Einbringen  nicht  verloren*).  Die
weitergehenden  particularrechtlichen  Bestimmungen  für  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  finden  auf  Commanditisten  keine  Anwendung.
Die  Gesellschaftsgläubiger  haben  keinerlei  Rechte  an  dem  Privatvermögen ¬
  des  Commanditisten  und  so  ist  hier  denn  die  völlige
Trennung  beider  Vermögen  durchgeführt  und  damit  jeder  Collision
der  Rechte  der  Gesellschafts=  und  Privatgläubiger  vorgebeugt  2).
§.  20.
Aenderungen  während  des  Bestandes  der  Gesellschaften.
Die  Existenz  der  Gesellschaft  ist  nicht  nothwendig  an  die  Mitgliedschaft ¬
  der  einzelnen  Gesellschafter  gebunden,  welche  die  Gesellschaft ¬
  begründet  haben,  sondern  es  können  neue  Gesellschafter  eintreten ¬
  und  alte  austreten,  ohne  daß  dadurch  der  Bestand  der
Gesellschaft  als  solcher  gefährdet  wird.  Der  Eintritt  eines  neuen
Gesellschafters  setzt  Einstimmigkeit  aller  Gesellschafter  voraus.  Betheiligt ¬
  ein  Gesellschafter  einseitig  Jemanden  an  seinem  Antheile  oder
tritt  denselben  an  Jemanden  ab,  so  tritt  dadurch  dieser  Dritte  in
keinerlei  Verhältniß  zu  der  Gesellschaft  und  ist  namentlich  auch  nicht
zur  Einsicht  der  Handlungsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft  berechtigt ¬
  3)
Durch  das  Ausscheiden  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
wird  der  Regel  nach  die  Gesellschaft  aufgelöst  *);  sie  dauert  jedoch
fort,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  sie  auf  die  Erben  erstreckt  hat,
oder  vor  dem  freiwilligen  Austritt  eines  Gesellschafters  die  übrigen
Gesellschafter  die  Fortdauer  der  Gesellschaft  vereinbaren  5),  oder
wenn  in  einem  Falle,  wo  aus  Gründen  in  der  Person  eines  Gesellschafters ¬
  die  Auflösnng  der  Gesellschaft  verlangt  werden  kann,
die  übrigen  Gesellschafter  statt  dessen  beschließen,  die  Gesellschaft
unter  Ausschluß  jenes  Gesellschafters  fortdauern  zu  lassen6)  oder
wenn  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  von  seinem  Rechte,
die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen,  Gebrauch  macht  und
*)  H.  G.  B.  169,  vgl.  mit  120,  2.
2)  H.  G.  B.  169.  Einfges.  §.  17.
3)  H.  G.  B.  98.  157.
4)  H.  G.  B.  123,  2.  6.
5)  H.  G.  B.  127.
6)  H.  G.  B.  128.
            
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