§. 20. Offene und Commanditgesellschaft.
mögen gehen jedoch durch das Einbringen nicht verloren*). Die
weitergehenden particularrechtlichen Bestimmungen für die persönlich
haftenden Gesellschafter finden auf Commanditisten keine Anwendung.
Die Gesellschaftsgläubiger haben keinerlei Rechte an dem Privatvermögen ¬
des Commanditisten und so ist hier denn die völlige
Trennung beider Vermögen durchgeführt und damit jeder Collision
der Rechte der Gesellschafts= und Privatgläubiger vorgebeugt 2).
§. 20.
Aenderungen während des Bestandes der Gesellschaften.
Die Existenz der Gesellschaft ist nicht nothwendig an die Mitgliedschaft ¬
der einzelnen Gesellschafter gebunden, welche die Gesellschaft ¬
begründet haben, sondern es können neue Gesellschafter eintreten ¬
und alte austreten, ohne daß dadurch der Bestand der
Gesellschaft als solcher gefährdet wird. Der Eintritt eines neuen
Gesellschafters setzt Einstimmigkeit aller Gesellschafter voraus. Betheiligt ¬
ein Gesellschafter einseitig Jemanden an seinem Antheile oder
tritt denselben an Jemanden ab, so tritt dadurch dieser Dritte in
keinerlei Verhältniß zu der Gesellschaft und ist namentlich auch nicht
zur Einsicht der Handlungsbücher und Papiere der Gesellschaft berechtigt ¬
3)
Durch das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters
wird der Regel nach die Gesellschaft aufgelöst *); sie dauert jedoch
fort, wenn der Gesellschaftsvertrag sie auf die Erben erstreckt hat,
oder vor dem freiwilligen Austritt eines Gesellschafters die übrigen
Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft vereinbaren 5), oder
wenn in einem Falle, wo aus Gründen in der Person eines Gesellschafters ¬
die Auflösnng der Gesellschaft verlangt werden kann,
die übrigen Gesellschafter statt dessen beschließen, die Gesellschaft
unter Ausschluß jenes Gesellschafters fortdauern zu lassen6) oder
wenn ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von seinem Rechte,
die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, Gebrauch macht und
*) H. G. B. 169, vgl. mit 120, 2.
2) H. G. B. 169. Einfges. §. 17.
3) H. G. B. 98. 157.
4) H. G. B. 123, 2. 6.
5) H. G. B. 127.
6) H. G. B. 128.