§. 19. Offene und Commanditgesellschaft.
das Gesellschaftsvermögen exequiren*), noch auch ihre Forderungen
gegen einzelne Gesellschafter im Wege der Compensation geltend
machen 2). Im Falle des Concurses werden sie durch ein Separationsrecht ¬
der Gesellschaftsgläubiger ausgeschlossen3). Auch privilegirte ¬
Forderungen der Privatgläubiger gehen nicht gegen das
Gesellschaftsvermögen, es sei denn, daß zur Zeit des Einbringens
ein Pfandrecht zu Gunsten derselben bereits an dem eingebrachten
Vermögen bestand 4). Hinsichtlich handfestarischer Pfandrechte ist überall
eine Collision zwischen Gesellschaftsgläubigern und Privatgläubigern
nicht denkbar, da jedem Uebergange eines Immobile aus den Händen ¬
der Gesellschafter in die der Gesellschaft oder umgekehrt eine
völlige Reinigung desselben von allen handfestarischen Ansprüchen
vorausgehen muß 3). Dagegen kommt für andre Pfandrechte die
vorstehende Regel vollkommen zur Anwendung 6). Ganz anomal
ist die Bestimmung des Bremischen Rechts, daß in zwei Fällen das
Pfandrecht eines Privatgläubigers, welches an den Illaten vor dem
Einbringen bestand, Eintragung der Einbringung in das Inventar
der Gesellschaft oder ihre Handlungsbücher vorausgesetzt, nicht blos
an den Illaten fortdauert, sondern auch das ganze Gesellschaftsvermögen ¬
ergreift. Dies findet nämlich statt, wenn Sondergut der
Kinder, welches in der Verwaltung ihrer Eltern steht und dessentwegen ¬
ihnen kraft Bremischen Gesetzes?) ein Pfandrecht am ganzen
Vermögen der Eltern zusteht, in eine offene Gesellschaft eingebracht
wird, welcher Vater oder Mutter als Theilhaber angehören, und
wenn Sondergut der Ehefrau, wegen dessen derselben ein vertragsmäßiges ¬
Pfandrecht am Vermögen ihres Ehemannes bestellt ist, in
das Vermögen einer offenen Gesellschaft eingebracht wird, deren
Theilhaber der Ehemann ist 8). Dieses Pfandrecht am Gesellschaftsvermögen ¬
datirt in beiden Fällen von dem Tage an, an dem wirkliche ¬
Illation und Eintragung zusammentreffen 9).
) H. G. B. 119. 169.
2) H. G. B. 121. 169.
3) H. G. B. 122. 169.
4) H. G. B. 120. 169.
5) Brem. Einfges. z. H. G. B. §. 15.
6) H. G. B. 120. 169. Einfges. §. 16, 1.
7) Erb= u. Handf.=Ordn. v. 1860 §. 130 c.
8) Einfges. z. H. G. B. §. 16, 2. 3.
9) Ebendas. §. 16, 4.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.