Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  19.  Offene  und  Commanditgesellschaft.
das  Gesellschaftsvermögen  exequiren*),  noch  auch  ihre  Forderungen
gegen  einzelne  Gesellschafter  im  Wege  der  Compensation  geltend
machen  2).  Im  Falle  des  Concurses  werden  sie  durch  ein  Separationsrecht ¬
  der  Gesellschaftsgläubiger  ausgeschlossen3).  Auch  privilegirte ¬
  Forderungen  der  Privatgläubiger  gehen  nicht  gegen  das
Gesellschaftsvermögen,  es  sei  denn,  daß  zur  Zeit  des  Einbringens
ein  Pfandrecht  zu  Gunsten  derselben  bereits  an  dem  eingebrachten
Vermögen  bestand  4).  Hinsichtlich  handfestarischer  Pfandrechte  ist  überall
eine  Collision  zwischen  Gesellschaftsgläubigern  und  Privatgläubigern
nicht  denkbar,  da  jedem  Uebergange  eines  Immobile  aus  den  Händen ¬
  der  Gesellschafter  in  die  der  Gesellschaft  oder  umgekehrt  eine
völlige  Reinigung  desselben  von  allen  handfestarischen  Ansprüchen
vorausgehen  muß  3).  Dagegen  kommt  für  andre  Pfandrechte  die
vorstehende  Regel  vollkommen  zur  Anwendung  6).  Ganz  anomal
ist  die  Bestimmung  des  Bremischen  Rechts,  daß  in  zwei  Fällen  das
Pfandrecht  eines  Privatgläubigers,  welches  an  den  Illaten  vor  dem
Einbringen  bestand,  Eintragung  der  Einbringung  in  das  Inventar
der  Gesellschaft  oder  ihre  Handlungsbücher  vorausgesetzt,  nicht  blos
an  den  Illaten  fortdauert,  sondern  auch  das  ganze  Gesellschaftsvermögen ¬
  ergreift.  Dies  findet  nämlich  statt,  wenn  Sondergut  der
Kinder,  welches  in  der  Verwaltung  ihrer  Eltern  steht  und  dessentwegen ¬
  ihnen  kraft  Bremischen  Gesetzes?)  ein  Pfandrecht  am  ganzen
Vermögen  der  Eltern  zusteht,  in  eine  offene  Gesellschaft  eingebracht
wird,  welcher  Vater  oder  Mutter  als  Theilhaber  angehören,  und
wenn  Sondergut  der  Ehefrau,  wegen  dessen  derselben  ein  vertragsmäßiges ¬
  Pfandrecht  am  Vermögen  ihres  Ehemannes  bestellt  ist,  in
das  Vermögen  einer  offenen  Gesellschaft  eingebracht  wird,  deren
Theilhaber  der  Ehemann  ist  8).  Dieses  Pfandrecht  am  Gesellschaftsvermögen ¬
  datirt  in  beiden  Fällen  von  dem  Tage  an,  an  dem  wirkliche ¬
  Illation  und  Eintragung  zusammentreffen  9).
)  H.  G.  B.  119.  169.
2)  H.  G.  B.  121.  169.
3)  H.  G.  B.  122.  169.
4)  H.  G.  B.  120.  169.
5)  Brem.  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  15.
6)  H.  G.  B.  120.  169.  Einfges.  §.  16,  1.
7)  Erb=  u.  Handf.=Ordn.  v.  1860  §.  130  c.
8)  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  16,  2.  3.
9)  Ebendas.  §.  16,  4.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
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