Metadaten : Römer, Robert von: ¬Die bedingte Novation nach dem römischen und heutigen gemeinen Recht

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ren  Mitschuldnern,  welche  nicht  Correalschuldner  sind,  geschworene
iusiurandum  ganz  allgemein  auch  den  übrigen  zu  gut
e)  Freisprechung  des  ursprünglichen  Gläubigers  durch
einen  Schiedsrichter  gewährt  dem  expromissor  eine  exceptio
nur  unter  denselben  Voraussetzungen,  unter  welchen  das  einfache,
vom  ursprünglichen  Gläubiger  geschlossene  pactum  de  non  petendo ¬
  dem  expromissor  eine  exceptio  gewährt;  denn  der
Schiedsvertrag  in  dieser  Anwendung  ist  lediglich  ein  bedingtes
pactum  de  non  petendo  (§.  20.  3.  5).
f)  Erlischt  die  ursprüngliche  obligatio  durch  confusio  z.  B.
dadurch,  daß  der  Gläubiger  den  ursprünglichen  Schuldner  oder
dieser  jenen  beerbt,  so  hat  das  auf  die  Obligation  des  expromissor ¬
  aus  der  bedingten  Expromission  keinen  Einfluß,  denn  nach
dieser  Obligation  sind  ja  noch  Gläubiger  und  Schuldner  verschiedene ¬
  Personen,  weil  eben  der  Schuldner  in  der  nova  obligatio
ein  anderer  ist,  als  in  der  ursprünglichen  obligatio;  nur  kann
der  Zweck  der  expromissio,  die  Befreiung  des  ursprünglichen
Schuldners,  die  Aufhebung  der  prior  obligatio,  nicht  mehr  erreicht ¬
  werden,  da  die  ursprüngliche  obligatio  durch  confusio  erloschen ¬
  ist.  Das  hindert  aber,  wie  früher  schon  ausführlich
gezeigt  worden  ist,  die  Entstehung  der  obligatio  aus  der  Novationsstipulation ¬
  nicht,  und  die  Erlöschung  der  prior  obligatio
durch  confusio  wirkt  auf  die  nova  obligatio  gar  nicht,  gewährt
insbesondere  dem  expromissor  keine  exceptio,  da  sie  die  Substanz ¬
  der  obligatio  überhaupt  gar  nicht  berührt  und  ja  bekanntlich, ¬
  wenn  sie  in  der  Person  eines  von  mehreren  Correalschuldnern
6)  Vgl.  Fitting,  die  Natur  der  Correalobligationen.  S.  73  fgg.,  welcher
zuerst  die  fragliche  Stelle  in  letzterer  Richtung  benützt  hat;  beistimmend
Windscheid,  krit.  Vierteljahrsschrift.  III.  S.  172,  welcher  den  letzteren
Satz  zurückführt  darauf,  daß  das  durch  den  Eid  bedingte  pactum  de  non
petendo  „durch  das  Eigenthümliche  seiner  Bedingung  eine  ganz  besondere
Kraft  erhalte."
            
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