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ren Mitschuldnern, welche nicht Correalschuldner sind, geschworene
iusiurandum ganz allgemein auch den übrigen zu gut
e) Freisprechung des ursprünglichen Gläubigers durch
einen Schiedsrichter gewährt dem expromissor eine exceptio
nur unter denselben Voraussetzungen, unter welchen das einfache,
vom ursprünglichen Gläubiger geschlossene pactum de non petendo ¬
dem expromissor eine exceptio gewährt; denn der
Schiedsvertrag in dieser Anwendung ist lediglich ein bedingtes
pactum de non petendo (§. 20. 3. 5).
f) Erlischt die ursprüngliche obligatio durch confusio z. B.
dadurch, daß der Gläubiger den ursprünglichen Schuldner oder
dieser jenen beerbt, so hat das auf die Obligation des expromissor ¬
aus der bedingten Expromission keinen Einfluß, denn nach
dieser Obligation sind ja noch Gläubiger und Schuldner verschiedene ¬
Personen, weil eben der Schuldner in der nova obligatio
ein anderer ist, als in der ursprünglichen obligatio; nur kann
der Zweck der expromissio, die Befreiung des ursprünglichen
Schuldners, die Aufhebung der prior obligatio, nicht mehr erreicht ¬
werden, da die ursprüngliche obligatio durch confusio erloschen ¬
ist. Das hindert aber, wie früher schon ausführlich
gezeigt worden ist, die Entstehung der obligatio aus der Novationsstipulation ¬
nicht, und die Erlöschung der prior obligatio
durch confusio wirkt auf die nova obligatio gar nicht, gewährt
insbesondere dem expromissor keine exceptio, da sie die Substanz ¬
der obligatio überhaupt gar nicht berührt und ja bekanntlich, ¬
wenn sie in der Person eines von mehreren Correalschuldnern
6) Vgl. Fitting, die Natur der Correalobligationen. S. 73 fgg., welcher
zuerst die fragliche Stelle in letzterer Richtung benützt hat; beistimmend
Windscheid, krit. Vierteljahrsschrift. III. S. 172, welcher den letzteren
Satz zurückführt darauf, daß das durch den Eid bedingte pactum de non
petendo „durch das Eigenthümliche seiner Bedingung eine ganz besondere
Kraft erhalte."