§. 17. Offene und Commanditgesellschaft.
Commanditgesellschaft zusammen eine Gruppe, der sich die Aktiengesellschaft ¬
gegenüberstellt. Die Commanditgesellschaft auf Aktien
ist eine Mischbildung aus Commandit= und Aktiengesellschaft. Die
offene Gesellschaft und Commanditgesellschaft behandelt das Recht des
Handelsgesetzbuchs vielfach gleichartig, so daß es geeignet erscheint,
beide zusammen zu erörtern und werden wir zunächst diese beiden
Gesellschaften zu betrachten haben.
a. Die ofsene Gesellschaft und die Commanditgesellschaft.
§. 17.
Begriff und Entstehung.
Beide Gesellschaften haben in Bremen nicht den Weg allmähliger ¬
gewohnheitsmäßiger Ausbildung genommen, sondern sie
sind Produkte einer reflektirenden Gesetzgebung. Die offene Gesellschaft ¬
wurde in Bremen bis in die jüngste Zeit nach den Grundsätzen ¬
der römischen Societät behandelt. Erst durch die Verordnung
vom 5. Juli 1854, „die Haftungspflicht mehrerer Inhaber einer
gemeinsamen Firma gegen die Gläubiger derselben betreffend", gewann ¬
sie einen etwas moderneren Charakter und durch die Einführung ¬
des Deutschen Handelsgesetzbuchs bekam sie alsdann das
Gepräge eines völlig selbstständigen Rechtsinstituts. Die Commanditgesellschaft ¬
des H. G. Bs. lehnt sich an keinerlei Rechtsbildung
des älteren Bremischen Rechtes an, sondern ist lediglich durch jenes
ins Leben gestellt.
II. Die Definitionen, welche das durch das Bremische Einführungsgesetz ¬
erweiterte Handelsgesetzbuch für die beiden Gesellschaften ¬
aufstellt, sind insofern ungenau, als es jede Gesellschaft,
bei der Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen oder ein Theil
derselben nur bis zu einer Vermögenseinlage haftet, entweder für
eine offene Gesellschaft oder für eine Commanditgesellschaft erklärt,
während eine Gesellschaft auch zugleich eine offene Gesellschaft und
eine Commanditgesellschaft sein kann!), nämlich wenn die Gesellschaft
aus mehreren persönlich haftenden und einem oder mehreren Commanditisten ¬
besteht. Relevant für die juristische Beurtheilung ist
nicht der Name Commanditgesellschaft, den das H. G. B. auch dieser
letzten Bildung giebt, sondern nur die Frage, ob der einzelne Ge*) ¬
H. G. B. 85, 1. 150, 1. 2. Einfges. §. 21. 4. Eraugaf. 1. 4. 6.1915.