Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  17.  Offene  und  Commanditgesellschaft.
Commanditgesellschaft  zusammen  eine  Gruppe,  der  sich  die  Aktiengesellschaft ¬
  gegenüberstellt.  Die  Commanditgesellschaft  auf  Aktien
ist  eine  Mischbildung  aus  Commandit=  und  Aktiengesellschaft.  Die
offene  Gesellschaft  und  Commanditgesellschaft  behandelt  das  Recht  des
Handelsgesetzbuchs  vielfach  gleichartig,  so  daß  es  geeignet  erscheint,
beide  zusammen  zu  erörtern  und  werden  wir  zunächst  diese  beiden
Gesellschaften  zu  betrachten  haben.
a.  Die  ofsene  Gesellschaft  und  die  Commanditgesellschaft.
§.  17.
Begriff  und  Entstehung.
Beide  Gesellschaften  haben  in  Bremen  nicht  den  Weg  allmähliger ¬
  gewohnheitsmäßiger  Ausbildung  genommen,  sondern  sie
sind  Produkte  einer  reflektirenden  Gesetzgebung.  Die  offene  Gesellschaft ¬
  wurde  in  Bremen  bis  in  die  jüngste  Zeit  nach  den  Grundsätzen ¬
  der  römischen  Societät  behandelt.  Erst  durch  die  Verordnung
vom  5.  Juli  1854,  „die  Haftungspflicht  mehrerer  Inhaber  einer
gemeinsamen  Firma  gegen  die  Gläubiger  derselben  betreffend",  gewann ¬
  sie  einen  etwas  moderneren  Charakter  und  durch  die  Einführung ¬
  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bekam  sie  alsdann  das
Gepräge  eines  völlig  selbstständigen  Rechtsinstituts.  Die  Commanditgesellschaft ¬
  des  H.  G.  Bs.  lehnt  sich  an  keinerlei  Rechtsbildung
des  älteren  Bremischen  Rechtes  an,  sondern  ist  lediglich  durch  jenes
ins  Leben  gestellt.
II.  Die  Definitionen,  welche  das  durch  das  Bremische  Einführungsgesetz ¬
  erweiterte  Handelsgesetzbuch  für  die  beiden  Gesellschaften ¬
  aufstellt,  sind  insofern  ungenau,  als  es  jede  Gesellschaft,
bei  der  Gesellschafter  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  oder  ein  Theil
derselben  nur  bis  zu  einer  Vermögenseinlage  haftet,  entweder  für
eine  offene  Gesellschaft  oder  für  eine  Commanditgesellschaft  erklärt,
während  eine  Gesellschaft  auch  zugleich  eine  offene  Gesellschaft  und
eine  Commanditgesellschaft  sein  kann!),  nämlich  wenn  die  Gesellschaft
aus  mehreren  persönlich  haftenden  und  einem  oder  mehreren  Commanditisten ¬
  besteht.  Relevant  für  die  juristische  Beurtheilung  ist
nicht  der  Name  Commanditgesellschaft,  den  das  H.  G.  B.  auch  dieser
letzten  Bildung  giebt,  sondern  nur  die  Frage,  ob  der  einzelne  Ge*) ¬
  H.  G.  B.  85,  1.  150,  1.  2.  Einfges.  §.  21.  4.  Eraugaf.  1.  4.  6.1915.
            
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