§. 16. Erwerbsgesellschaften im Allgemeinen.
desselben, der seinen Mandanten Dritten gegenüber nicht über die
ihm ertheilte Vollmacht hinaus verpflichten kann. Der Liquidator
einer Gesellschaft aber ist ein Organ der Gesellschaft, ein Vertreter
derselben. Es ist bei ihm wie bei allen Vertretern der Gesellschaft
eine innere und äußere Seite, sein Verhältniß zur Gesellschaft und
zu Dritten wohl zu unterscheiden. Die innere Seite, die Bestellung
und der Umfang seiner Befugniß wird bestimmt durch den Gesellschaftsvertrag ¬
oder einen gültigen Beschluß der Gesellschafter; in
Zweifel sind sämmtliche Vertreter der Gesellschaft Liquidatoren!)
und können die Liquidationshandlungen wirksam nur gemeinschaftlich
vornehmen, falls nicht ausdrücklich vereinbart ist, daß jeder einzeln
handeln könne 2). Nach Außen hin ist die Funktion der Liquidatoren, ¬
welche nach gesetzlicher Bestimmung dahin begränzt ist, daß sie
die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten ¬
Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen,
das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern, die Gesellschaft gerichtlich ¬
und außergerichtlich zu vertreten, für dieselbe Vergleiche zu
schließen und Compromisse einzugehen, zur Beendigung schwebender
Geschäfte neue=Geschäfte einzugehen, Immobilien im Wege öffentlicher ¬
Versteigerung zu veräußern befugt sind, völlig unbeschränkbar 3).
Bei Ausübung ihrer Funktionen im Verkehr mit Dritten haben die
Liquidatoren die Firma mit dem Zusatze „in Liquidation" und
Hinzufügung ihres Namens zu zeichnen*), ohne daß jedoch an die
Nichtbefolgung dieser Vorschrift eine besondere privatrechtliche Folge
geknüpft wäre. Sie haben die schließliche Auseinandersetzung unter
den Gesellschaftern herbeizuführen, wobei etwaige Streitigkeiten der
richterlichen Entscheidung unterliegen5). Bis zu dieser schließlichen
Auseinandersetzung dauert das Geschäftsverhältniß fort, soweit es
nicht eben durch die Liquidation modificirt wird 6), also namentlich
unter Ausschluß der Vertretungsbefugniß der frühern Vertreter.
VII. Unter den gewerbsmäßigen Erwerbsgesellschaften mit
selbstständiger Organisation bilden die offene Gesellschaft und die
1) H. G. B. 133. 172. 244.
2) H. G. B. 136. 172. 244.
3) H. G. B. 137. 138. 172. 244.
4) H. G. B. 139. 172. 244, 2.
5) H. G. B. 142. 172. 244, 2.
6) H. G. B. 144. 172. 244, 2.