Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  16.  Erwerbsgesellschaften  im  Allgemeinen.
desselben,  der  seinen  Mandanten  Dritten  gegenüber  nicht  über  die
ihm  ertheilte  Vollmacht  hinaus  verpflichten  kann.  Der  Liquidator
einer  Gesellschaft  aber  ist  ein  Organ  der  Gesellschaft,  ein  Vertreter
derselben.  Es  ist  bei  ihm  wie  bei  allen  Vertretern  der  Gesellschaft
eine  innere  und  äußere  Seite,  sein  Verhältniß  zur  Gesellschaft  und
zu  Dritten  wohl  zu  unterscheiden.  Die  innere  Seite,  die  Bestellung
und  der  Umfang  seiner  Befugniß  wird  bestimmt  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  oder  einen  gültigen  Beschluß  der  Gesellschafter;  in
Zweifel  sind  sämmtliche  Vertreter  der  Gesellschaft  Liquidatoren!)
und  können  die  Liquidationshandlungen  wirksam  nur  gemeinschaftlich
vornehmen,  falls  nicht  ausdrücklich  vereinbart  ist,  daß  jeder  einzeln
handeln  könne  2).  Nach  Außen  hin  ist  die  Funktion  der  Liquidatoren, ¬
  welche  nach  gesetzlicher  Bestimmung  dahin  begränzt  ist,  daß  sie
die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen  der  aufgelösten ¬
  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen,
das  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  versilbern,  die  Gesellschaft  gerichtlich ¬
  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  für  dieselbe  Vergleiche  zu
schließen  und  Compromisse  einzugehen,  zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  neue=Geschäfte  einzugehen,  Immobilien  im  Wege  öffentlicher ¬
  Versteigerung  zu  veräußern  befugt  sind,  völlig  unbeschränkbar  3).
Bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  im  Verkehr  mit  Dritten  haben  die
Liquidatoren  die  Firma  mit  dem  Zusatze  „in  Liquidation"  und
Hinzufügung  ihres  Namens  zu  zeichnen*),  ohne  daß  jedoch  an  die
Nichtbefolgung  dieser  Vorschrift  eine  besondere  privatrechtliche  Folge
geknüpft  wäre.  Sie  haben  die  schließliche  Auseinandersetzung  unter
den  Gesellschaftern  herbeizuführen,  wobei  etwaige  Streitigkeiten  der
richterlichen  Entscheidung  unterliegen5).  Bis  zu  dieser  schließlichen
Auseinandersetzung  dauert  das  Geschäftsverhältniß  fort,  soweit  es
nicht  eben  durch  die  Liquidation  modificirt  wird  6),  also  namentlich
unter  Ausschluß  der  Vertretungsbefugniß  der  frühern  Vertreter.
VII.  Unter  den  gewerbsmäßigen  Erwerbsgesellschaften  mit
selbstständiger  Organisation  bilden  die  offene  Gesellschaft  und  die
1)  H.  G.  B.  133.  172.  244.
2)  H.  G.  B.  136.  172.  244.
3)  H.  G.  B.  137.  138.  172.  244.
4)  H.  G.  B.  139.  172.  244,  2.
5)  H.  G.  B.  142.  172.  244,  2.
6)  H.  G.  B.  144.  172.  244,  2.
            
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