fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  16.  Erwerbsgesellschaften  im  Allgemeinen.
als  ein  solches  gegenüber.  Die  Gesellschafter  können  zu  der  Gesellschaft ¬
  in  allen  Arten  obligatorischer  Rechtsverhältnisse  stehen  und  die
Gesellschafter  können  Sachenrechte  am  Vermögen  der  Gesellschaft
und  die  Gesellschaft  kann  Sachenrechte  am  Privatvermögen  der  Gesellschafter ¬
  haben.  Diesem  Verhältniß  entspricht  es  denn  auch,  daß
jeder  Einzelgesellschafter  der  Gesellschaft  Zinsen  bezahlen  muß  für
Gelder,  die  er  nicht  rechtzeitig  eingezahlt  oder  dem  Gesellschaftsvermögen ¬
  entnommen  hat*),  und  andererseits  dem  Einzelgesellschafter
von  Allem,  was  er  der  Gesellschaft  vorschießt,  Zinsen  zukommen?).
IV.  Charakteristisch  ist  ferner  für  alle  Gesellschaften  dieser  Art,
daß  der  Einzelgesellschafter  dritten  Gläubigern  für  Schulden  der
Gesellschaft  mit  seinem  Vermögen  verhaftet  ist,  während  der  stille
Gesellschafter  nur  seinem  Socius  haftet.  Der  Umfang  dieser  Haftung ¬
  ist  bei  den  einzelnen  Arten  der  Gesellschafter  verschieden,  bei
offenen  Gesellschaftern  erstreckt  er  sich  auf  das  ganze  Vermögen,
bei  Commanditisten  und  Aktionären  auf  einen  limitirten  Betrag.
Das  Gesellschaftsvermögen  ist  Executionsobjekt  für  die  Gesellschaftsgläubiger ¬
  und  schließen  diese  die  Privatgläubiger  der  Gesellschafter ¬
  davon  aus  3).  Die  Gesellschaft  hat  daher  auch  ihr  gesondertes ¬
  Debitverfahren,  welches  von  einem  über  das  Vermögen  eines
der  Gesellschafter  eröffneten  Debitverfahrens  unabhängig  ist  4).
VI.  So  sehr  durch  diese  Momente.  die  Gesellschaften  dieser  Art
auch  als  selbstständige  Gebilde  erscheinen,  so  tritt  doch  in  keiner
derselben  der  individuelle  Zweck  ganz  und  gar  zurück,  wie  dies  bei
gemeinnützigen  Corporationen  der  Fall  ist.  Sie  sind  und  bleiben
Geschäftsgesellschaften.  Der  wirtschaftliche  Erwerb  der  Einzelgesellschafter ¬
  ist  das  für  die  Individuen  eigentlich  treibende  Motiv  und
daher  fällt  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  das  Vermögen  derselben
an  die  Einzelgesellschafter  zurück.  Diese  Auseinandersetzung  nennen
wir  Liquidation  und  hierüber  stellt  das  H.  G.  B.  einige  allgemeine,
für  alle  Gesellschaften  dieser  Art  gültige  Grundsätze  auf.  Die  Liquidation ¬
  geschieht  durch  die  Liquidatoren.  Bei  einem  Geschäfte,
dessen  Inhaber  ein  Einzelner  ist,  ist  ein  solcher  Liquidator,  falls
nicht  der  Inhaber  selbst  die  Liquidation  besorgt,  blos  ein  Mandatar
*)  H.  G.  B.  95,  1.  157.  220.
2)  H.  G.  B.  93,  2.  157.
3)  H.  G.  B.  119—122.
4)  Einfges.  §.  19,  2.  H.  G.  B.  200.
            
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