§. 16. Erwerbsgesellschaften im Allgemeinen.
als ein solches gegenüber. Die Gesellschafter können zu der Gesellschaft ¬
in allen Arten obligatorischer Rechtsverhältnisse stehen und die
Gesellschafter können Sachenrechte am Vermögen der Gesellschaft
und die Gesellschaft kann Sachenrechte am Privatvermögen der Gesellschafter ¬
haben. Diesem Verhältniß entspricht es denn auch, daß
jeder Einzelgesellschafter der Gesellschaft Zinsen bezahlen muß für
Gelder, die er nicht rechtzeitig eingezahlt oder dem Gesellschaftsvermögen ¬
entnommen hat*), und andererseits dem Einzelgesellschafter
von Allem, was er der Gesellschaft vorschießt, Zinsen zukommen?).
IV. Charakteristisch ist ferner für alle Gesellschaften dieser Art,
daß der Einzelgesellschafter dritten Gläubigern für Schulden der
Gesellschaft mit seinem Vermögen verhaftet ist, während der stille
Gesellschafter nur seinem Socius haftet. Der Umfang dieser Haftung ¬
ist bei den einzelnen Arten der Gesellschafter verschieden, bei
offenen Gesellschaftern erstreckt er sich auf das ganze Vermögen,
bei Commanditisten und Aktionären auf einen limitirten Betrag.
Das Gesellschaftsvermögen ist Executionsobjekt für die Gesellschaftsgläubiger ¬
und schließen diese die Privatgläubiger der Gesellschafter ¬
davon aus 3). Die Gesellschaft hat daher auch ihr gesondertes ¬
Debitverfahren, welches von einem über das Vermögen eines
der Gesellschafter eröffneten Debitverfahrens unabhängig ist 4).
VI. So sehr durch diese Momente. die Gesellschaften dieser Art
auch als selbstständige Gebilde erscheinen, so tritt doch in keiner
derselben der individuelle Zweck ganz und gar zurück, wie dies bei
gemeinnützigen Corporationen der Fall ist. Sie sind und bleiben
Geschäftsgesellschaften. Der wirtschaftliche Erwerb der Einzelgesellschafter ¬
ist das für die Individuen eigentlich treibende Motiv und
daher fällt nach Auflösung der Gesellschaft das Vermögen derselben
an die Einzelgesellschafter zurück. Diese Auseinandersetzung nennen
wir Liquidation und hierüber stellt das H. G. B. einige allgemeine,
für alle Gesellschaften dieser Art gültige Grundsätze auf. Die Liquidation ¬
geschieht durch die Liquidatoren. Bei einem Geschäfte,
dessen Inhaber ein Einzelner ist, ist ein solcher Liquidator, falls
nicht der Inhaber selbst die Liquidation besorgt, blos ein Mandatar
*) H. G. B. 95, 1. 157. 220.
2) H. G. B. 93, 2. 157.
3) H. G. B. 119—122.
4) Einfges. §. 19, 2. H. G. B. 200.