Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

Von  Verfälschungen.  §§.  1150-1152.
341
3.  Die  im  §.  1146.  gedachte  Deposition  muß,  um  die  Wirkung
des  §.  1148.  mit  sich  zu  führen,  und  dem  Wechselinhaber  sonach
den  Regreß  gegen  seine  Vormänner  zu  verschränken,  dergestalt
zeitig  geschehen  sein,  daß  sie  spätestens  am  Zahlungstage  erfolgt
ist.  Denn  das  bloße  Anerbieten  zur  Deposition  scheint  uns  nicht
hinreichend  zu  sein,  um  den  Wechselinhaber,  welcher  Zahlung
oder  Deposition  am  Zahlungstage  selbst  fordern  kann,  in  seinem
Regresse  zu  hindern.  Wir  glauben  daher,  daß,  wenn  die  Erklärung ¬
  des  Bezogenen  im  Protestprotokolle  nicht  die  Deposition,
als  schon  geschehen,  bezeichnet,  und  unter  Vorzeigung  der  Depositalquittung ¬
  über  die  gerichtliche  Niederlegung  der  Wechselsumme
erfolgt,  der  Wechselinhaber  berechtigt  ist,  seinen  Regreß  an  seine
Vormänner  zu  nehmen.
Ist  dagegen  der  Inhaber  durch  die  erfolgte  Deposition  gezwungen, ¬
  in  Gemäßheit  des  §.  1148.  den  Erfolg  des  gerichtlichen
Verfahrens  über  die  Falschheit  des  Wechsels  abzuwarten,  so  wird
ein  Regreß  dann  Statt  finden,  wenn  der  Wechsel  durch  richterliche
Entscheidung  für  falsch  und  die  deponirte  Summe  sonach  als  Eigenthum ¬
  des  Bezogenen  erklärt  worden  ist.  Der  Inhaber  wird
sodann  sofort  unter  Beifügung  des  Originalurtels  die  Aufforderung ¬
  zur  Zahlung  an  den  Vormann,  gegen  welchen  er  sich  wechselmäßig ¬
  regressiren  will,  zu  richten,  und  so  zu  verfahren  haben,
wie  bei  der  gewöhnlichen  Regreßnahme  vorgeschrieben  ist.  Eine
frühere  Notification  des  Grundes,  weshalb  ihm  die  Zahlung
verweigert  wird,  ist  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben,  weshalb  ihm
aus  der  Unterlassung  derselben  kein  Präjudiz  erwachsen  kann.
b.  Verfälschte  Wechselsumme.
§.  1150.  Ist  in  einem  an  sich  richtigen  Wechsel  die  Summe
verfaͤlscht  worden;  und  der  Bezogene  hat  mehr  bezahlt,  als
im  Avisbriefe  enthalten  war:  so  kann  er  sich  wegen  des
daraus  entstandenen  Schadens  nur  an  denjenigen  halten,
der  die  Verfälschung  vorgenommen  hat.
§.  1151.  War  die  Summe  im  Wechsel  nur  mit  Ziffern
ausgedrückt,  und  sind  diese  unmerklich  verfälscht:  so  ist  der
Aussteller  einem  dritten  dadurch  hintergangenen  Inhaber
zum  Schadenersatze  verhaftet.
§.  1152.  Ist  die  mit  Buchstaben  ausgedrückte  Summe  verfälscht: ¬
  so  muß  jeder  Inhaber  sich  an  seinen  Vormann  so
lange  halten,  bis  man  auf  den  zurückkommt,  der  nur  die
wahre  Summe  empfangen  hat.
Die  §§.  1150—1152.  enthalten  nicht  vollständig  die  bei  ver¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer