Von Verfälschungen. §§. 1150-1152.
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3. Die im §. 1146. gedachte Deposition muß, um die Wirkung
des §. 1148. mit sich zu führen, und dem Wechselinhaber sonach
den Regreß gegen seine Vormänner zu verschränken, dergestalt
zeitig geschehen sein, daß sie spätestens am Zahlungstage erfolgt
ist. Denn das bloße Anerbieten zur Deposition scheint uns nicht
hinreichend zu sein, um den Wechselinhaber, welcher Zahlung
oder Deposition am Zahlungstage selbst fordern kann, in seinem
Regresse zu hindern. Wir glauben daher, daß, wenn die Erklärung ¬
des Bezogenen im Protestprotokolle nicht die Deposition,
als schon geschehen, bezeichnet, und unter Vorzeigung der Depositalquittung ¬
über die gerichtliche Niederlegung der Wechselsumme
erfolgt, der Wechselinhaber berechtigt ist, seinen Regreß an seine
Vormänner zu nehmen.
Ist dagegen der Inhaber durch die erfolgte Deposition gezwungen, ¬
in Gemäßheit des §. 1148. den Erfolg des gerichtlichen
Verfahrens über die Falschheit des Wechsels abzuwarten, so wird
ein Regreß dann Statt finden, wenn der Wechsel durch richterliche
Entscheidung für falsch und die deponirte Summe sonach als Eigenthum ¬
des Bezogenen erklärt worden ist. Der Inhaber wird
sodann sofort unter Beifügung des Originalurtels die Aufforderung ¬
zur Zahlung an den Vormann, gegen welchen er sich wechselmäßig ¬
regressiren will, zu richten, und so zu verfahren haben,
wie bei der gewöhnlichen Regreßnahme vorgeschrieben ist. Eine
frühere Notification des Grundes, weshalb ihm die Zahlung
verweigert wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb ihm
aus der Unterlassung derselben kein Präjudiz erwachsen kann.
b. Verfälschte Wechselsumme.
§. 1150. Ist in einem an sich richtigen Wechsel die Summe
verfaͤlscht worden; und der Bezogene hat mehr bezahlt, als
im Avisbriefe enthalten war: so kann er sich wegen des
daraus entstandenen Schadens nur an denjenigen halten,
der die Verfälschung vorgenommen hat.
§. 1151. War die Summe im Wechsel nur mit Ziffern
ausgedrückt, und sind diese unmerklich verfälscht: so ist der
Aussteller einem dritten dadurch hintergangenen Inhaber
zum Schadenersatze verhaftet.
§. 1152. Ist die mit Buchstaben ausgedrückte Summe verfälscht: ¬
so muß jeder Inhaber sich an seinen Vormann so
lange halten, bis man auf den zurückkommt, der nur die
wahre Summe empfangen hat.
Die §§. 1150—1152. enthalten nicht vollständig die bei ver¬