Metadata : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  57.  Eigenthum  an  Creditpapieren.
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Recht  an  dem  Creditpapiere  und  das  Recht  aus  dem  Creditpapiere.
Es  sind  genau  zu  unterscheiden  das  Klagrecht,  welches  aus  der  Forderung ¬
  entspringt,  deren  Träger  das  Creditpapier  ist,  und  das
Klagrecht,  welches  aus  der  Verletzung  eines  Genußrechts  an  dem
Creditpapiere  entspringt.  Nur  das  letzte  ist  natürlich  eine  Eigenthumsklage, ¬
  nur  hier  findet  der  Grundsatz,  daß  Hand  Hand  wahren
müsse,  Anwendung,  die  Klage  aus  dem  Creditpapiere  ist  dagegen
eine  blose  Schuldklage!).  Die  Legitimation  zur  Klage  aus  dem
Creditpapiere  und  die  Legitimation  zur  Klage  auf  Rückgabe  des
Creditpapieres  sind  völlig  von  einander  zu  trennen.  Es  ist  möglich,
daß  der  Eigenthümer  eines  Creditpapiers  nicht  befugt  ist,  aus  dem
Creditpapiere  zu  klagen,  z.  B.  wenn  Jemand  Eigenthümer  eines
Rektapapiers  wird,  welches  nicht  auf  seinen  Namen  lautet,  und  es
ist  möglich,  daß  der  aus  einem  Creditpapier  Klagberechtigte  nicht
Eigenthümer  desselben  ist,  z.  B.  der  Incassoindossatar  einer  Tratte  2).
Es  ist  also  weder  aus  dem  Eigenthume  an  einem  Creditpapiere  die
Klagberechtigung  für  die  Forderung  zu  entnehmen,  deren  Träger  dasselbe ¬
  ist,  noch  ist  aus  der  Klagberechtigung  für  die  Forderung  zu  entnehmen, ¬
  daß  der  Klagberechtigte  jetzt  auch  Eigenthümer  des  Creditpapiers ¬
  ist.  Der  Klagberechtigte  aus  einem  Creditpapiere  erwirbt
vielmehr  an  dem  Gegenstande  der  Forderung,  deren  Träger  das
Creditpapier  ist,  immer  nur  durch  die  Eincassirung  dasjenige  Recht,
welches  er  am  Creditpapiere  hatte,  und  wenn  er  an  diesem  nur  Besitz
hatte,  auch  nur  Besitz.  Er  erwirbt  Eigenthum  an  demselben  nur
dann,  wenn  er  Eigenthümer  des  Creditpapieres  ist.  Die  Legitimation ¬
  zur  Klage  aus  dem  Creditpapier  ist  also  an  sich  kein  Erwerbstitel ¬
  für  das  Eigenthum  am  Gegenstande  der  Forderung,  sondern  ist
dies  nur  dann,  wenn  der  Klagberechtigte  zugleich  Eigenthümer  des
Creditpapieres  ist.  Hier  zeigt  sich  deutlich  der  Begriff  des  Eigenthums ¬
  an  der  Forderung  als  an  einem  wirtschaftlichen  Gute,
an  dem  in  gleicher  Weise  auch  alle  übrigen  Genußrechte  denkbar  sind.
1)  Vgl.  in  dieser  Beziehung  insbesondere  über  Handfesten  O.  A.  G.  E.  in
Brem.  S.  Lankenau  w.  Streckfuß  v.  31.  Oct.  1828,  Desgl.  O.G.  E.  i.  S.
Stolz  w.  Lomler  v.  27.  Nov.  1837  u.  5.  März  1838/u.  im  Allg.  Heineken
I.  c.  §.  11.  O.  G.  E.  i.  S.  Schramm  D.  D.  w.  Schramm  v.  30.  März  1818.
2)  Die  durch  einen  Incassoindossatar  eingezogene  Wechselsumme  fällt
nach  constanter  Bremischer  Praxis  nicht  in  dessen  Masse.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.

Abek  bdt
1351.—
Jor  8.11.
            
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