§. 57. Eigenthum an Creditpapieren.
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Recht an dem Creditpapiere und das Recht aus dem Creditpapiere.
Es sind genau zu unterscheiden das Klagrecht, welches aus der Forderung ¬
entspringt, deren Träger das Creditpapier ist, und das
Klagrecht, welches aus der Verletzung eines Genußrechts an dem
Creditpapiere entspringt. Nur das letzte ist natürlich eine Eigenthumsklage, ¬
nur hier findet der Grundsatz, daß Hand Hand wahren
müsse, Anwendung, die Klage aus dem Creditpapiere ist dagegen
eine blose Schuldklage!). Die Legitimation zur Klage aus dem
Creditpapiere und die Legitimation zur Klage auf Rückgabe des
Creditpapieres sind völlig von einander zu trennen. Es ist möglich,
daß der Eigenthümer eines Creditpapiers nicht befugt ist, aus dem
Creditpapiere zu klagen, z. B. wenn Jemand Eigenthümer eines
Rektapapiers wird, welches nicht auf seinen Namen lautet, und es
ist möglich, daß der aus einem Creditpapier Klagberechtigte nicht
Eigenthümer desselben ist, z. B. der Incassoindossatar einer Tratte 2).
Es ist also weder aus dem Eigenthume an einem Creditpapiere die
Klagberechtigung für die Forderung zu entnehmen, deren Träger dasselbe ¬
ist, noch ist aus der Klagberechtigung für die Forderung zu entnehmen, ¬
daß der Klagberechtigte jetzt auch Eigenthümer des Creditpapiers ¬
ist. Der Klagberechtigte aus einem Creditpapiere erwirbt
vielmehr an dem Gegenstande der Forderung, deren Träger das
Creditpapier ist, immer nur durch die Eincassirung dasjenige Recht,
welches er am Creditpapiere hatte, und wenn er an diesem nur Besitz
hatte, auch nur Besitz. Er erwirbt Eigenthum an demselben nur
dann, wenn er Eigenthümer des Creditpapieres ist. Die Legitimation ¬
zur Klage aus dem Creditpapier ist also an sich kein Erwerbstitel ¬
für das Eigenthum am Gegenstande der Forderung, sondern ist
dies nur dann, wenn der Klagberechtigte zugleich Eigenthümer des
Creditpapieres ist. Hier zeigt sich deutlich der Begriff des Eigenthums ¬
an der Forderung als an einem wirtschaftlichen Gute,
an dem in gleicher Weise auch alle übrigen Genußrechte denkbar sind.
1) Vgl. in dieser Beziehung insbesondere über Handfesten O. A. G. E. in
Brem. S. Lankenau w. Streckfuß v. 31. Oct. 1828, Desgl. O.G. E. i. S.
Stolz w. Lomler v. 27. Nov. 1837 u. 5. März 1838/u. im Allg. Heineken
I. c. §. 11. O. G. E. i. S. Schramm D. D. w. Schramm v. 30. März 1818.
2) Die durch einen Incassoindossatar eingezogene Wechselsumme fällt
nach constanter Bremischer Praxis nicht in dessen Masse.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.
Abek bdt
1351.—
Jor 8.11.