§. 13. Der Geschäftsgehülfe.
zulegen 1). Die Bekanntmachung des Inhalts der Vollmacht unterbleibt ¬
2). Ist eine Geschäftsvollmacht in das Handelsregister eingetragen, ¬
so ist dadurch der Vollmachtgeber verpflichtet, jetzt auch
jede Aenderung und das Erlöschen der Vollmacht in das Handelsregister ¬
eintragen zu lassens). Die Aenderungen der Vollmacht
sind schriftlich beim Handelsgerichte zu deponiren und werden nicht
veröffentlicht *).
§. 13.
7. Der Geschäftsgehülse.
Ein Geschäftsgehülfe im Gegensatz zu einem Geschäftsbevollmächtigten ¬
ist Jemand, der dauernd seine Arbeitskraft einem
Geschäfte widmet, ohne das Geschäft zu vertreten, d. h. ohne
Ermächtigung im Namen oder für Rechnung des Prinzipals Rechtsgeschäfte ¬
abzuschließen.
Grundlage dieses Verhältnisses können wie bei der Geschäftsbevollmächtigung ¬
die verschiedensten Verträge sein, sofern dieselbe
überall juristischer Natur ist. Der Charakter desselben ist also im
einzelnen Falle zu untersuchen. Der Geschäftsgehülfe würde daher
hier überall einer Darstellung nicht bedürfen, wenn nicht das Recht
einige Bestimmungen getroffen hätte, welche für alle solche Verträge,
welcher Art sie auch sein mögen, Geltung haben.
Solche Bestimmungen sind aber ausschließlich für den Handlungsgehülfen ¬
getroffen, nicht für den Geschäftsgehülfen im Allgemeinen ¬
3) und daher hat sich dieser Paragraph ausschließlich mit
dem Handlungsgehülfen zu beschäftigen.
Der Handlungsgehülfe ist nicht befugt, Rechtsgeschäfte im
Namen und für Rechnung des Prinzipals abzuschließen 6). Wird
er zum Abschluß von Rechtsgeschäften durch den Prinzipal bevollmächtigt, ¬
so nimmt er insoweit den Charakter eines Handlungs*) ¬
Einfges. §. 11, Abs. 3. V. v. 20. Apr. 1849 §. 5, Abs. 1. V. v.
13. Febr. 1860 §. 13.
2) Einfges. §. 11, Abs. 4.
3) A. a. O., Abs. 2. Ueber die Folgen der Unterlassung s. §. 9, III. 1.
4) A. a. O., Abs. 3. 4.
3) Die Bestimmungen des H. G. B. 57—65 sind durch das Bremische
Einfges. nicht ausgedehnt.
6) H. G. B. 58, 1.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.