Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  13.  Der  Geschäftsgehülfe.
zulegen  1).  Die  Bekanntmachung  des  Inhalts  der  Vollmacht  unterbleibt ¬
  2).  Ist  eine  Geschäftsvollmacht  in  das  Handelsregister  eingetragen, ¬
  so  ist  dadurch  der  Vollmachtgeber  verpflichtet,  jetzt  auch
jede  Aenderung  und  das  Erlöschen  der  Vollmacht  in  das  Handelsregister ¬
  eintragen  zu  lassens).  Die  Aenderungen  der  Vollmacht
sind  schriftlich  beim  Handelsgerichte  zu  deponiren  und  werden  nicht
veröffentlicht  *).
§.  13.
7.  Der  Geschäftsgehülse.
Ein  Geschäftsgehülfe  im  Gegensatz  zu  einem  Geschäftsbevollmächtigten ¬
  ist  Jemand,  der  dauernd  seine  Arbeitskraft  einem
Geschäfte  widmet,  ohne  das  Geschäft  zu  vertreten,  d.  h.  ohne
Ermächtigung  im  Namen  oder  für  Rechnung  des  Prinzipals  Rechtsgeschäfte ¬
  abzuschließen.
Grundlage  dieses  Verhältnisses  können  wie  bei  der  Geschäftsbevollmächtigung ¬
  die  verschiedensten  Verträge  sein,  sofern  dieselbe
überall  juristischer  Natur  ist.  Der  Charakter  desselben  ist  also  im
einzelnen  Falle  zu  untersuchen.  Der  Geschäftsgehülfe  würde  daher
hier  überall  einer  Darstellung  nicht  bedürfen,  wenn  nicht  das  Recht
einige  Bestimmungen  getroffen  hätte,  welche  für  alle  solche  Verträge,
welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  Geltung  haben.
Solche  Bestimmungen  sind  aber  ausschließlich  für  den  Handlungsgehülfen ¬
  getroffen,  nicht  für  den  Geschäftsgehülfen  im  Allgemeinen ¬
  3)  und  daher  hat  sich  dieser  Paragraph  ausschließlich  mit
dem  Handlungsgehülfen  zu  beschäftigen.
Der  Handlungsgehülfe  ist  nicht  befugt,  Rechtsgeschäfte  im
Namen  und  für  Rechnung  des  Prinzipals  abzuschließen  6).  Wird
er  zum  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  durch  den  Prinzipal  bevollmächtigt, ¬
  so  nimmt  er  insoweit  den  Charakter  eines  Handlungs*) ¬
  Einfges.  §.  11,  Abs.  3.  V.  v.  20.  Apr.  1849  §.  5,  Abs.  1.  V.  v.
13.  Febr.  1860  §.  13.
2)  Einfges.  §.  11,  Abs.  4.
3)  A.  a.  O.,  Abs.  2.  Ueber  die  Folgen  der  Unterlassung  s.  §.  9,  III.  1.
4)  A.  a.  O.,  Abs.  3.  4.
3)  Die  Bestimmungen  des  H.  G.  B.  57—65  sind  durch  das  Bremische
Einfges.  nicht  ausgedehnt.
6)  H.  G.  B.  58,  1.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
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