Metadata : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 1 (1845))

erwähnten unus casus. 77
auf Geld gehen könne1), es durch die persönliche Klage nicht er-
zwingen konnte, daß er die Sache in Natur erhielt, während nach
einem Ausspruche, welcher in Len Pandecten 2) als schon von
Ulpian herrührend-mitgetheilt wird, der jussus de restituendo,
den eine wirksame dingliche Klage zur Folge hat, wie jeder in
Folge einer arbitraria actio gegebene jussus (s. arbitrium) de
restituendo, wenn es der Kläger verzieht, mit Gewalt vollzogen
werden kann. ,
Außer diesen fünf Klassen von Fällen, in welchen sich der
durch einen andern besitzende Eigenthümer veranlaßt sieht, gegen
diesen die Eigenthumsklage anzustellen, lassen sich noch andere
denken. Zn dem gegenwärtigen Zwecke inag es aber vollkommen
genügen, daß diese fünf zur Sprache gebracht worden sind.
8. 20.
Ich komme nun;u der Frage, ob die in unserer Jnsti'tutio-
nenstelle enthaltene Verweisung ans die Pandecten dem Plane,
welcher sonst in den Institutionen befolgt wird, gemäß ist oder
nicht.
Sie ist diesem Plane vollkommen gemäß, wenn man sie in
dem Sinne von Accursius versteht; dagegen erscheint sie bei
manchen der übrigen Erklärungen als etwas höchst Seltsames,
wofür kein Seitenstück in den Institutionen aufzufinden ist.
Detailsätze sollten noch dem Plane der Institutionen so viel
als möglich übergangen werden. Sah man sich aus irgend einem
Grunde genöthigt, einen solchen Satz zu erwähnen, so sagte man
nur so viel darüber, als durchaus nöthig schien. So kommt es
vor, daß man Gesetze oder Rechtssätze, die nicht ganz mit Stillschwei-

») Gaj. IV. §. 48. 52.
- -) Fr. 68. v. de R. V. (6. 1).

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