§. 10. Der Geschäftsbevollmächtigte.
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entlassen, ist der Einzelprinzipal, bei Gesellschaften die Gesellschafter,
welche Vertretungsbefugniß haben, resp. die geschäftsführenden Vorstände. ¬
Zur Bestellung und Entlassung eines Geschäftsbevollmächtigten ¬
im engern Sinne ist auch der Procurist befugt !).
2) Ein Procurist eines Handelsgeschäfts oder ein zum Betriebe ¬
eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Geschäftsbevollmächtigter ¬
darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn
ihm bei der Ertheilung der Procura oder der Vollmacht bekannt
war, daß der Procurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene
oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe und er die Aufgebung ¬
dieses Betriebes nicht bedungen hat. Die Uebertretung dieser
Vorschrift hat nicht Nichtigkeit der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zur
Folge, sondern lediglich eine Schadensersatzforderung des Prinzipals.
Der Geschäftsbevollmächtigte muß sich außerdem gefallen lassen, auf
Verlangen des Prinzipals, daß die für seine Rechnung gemachten
Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen
werden 2). Da jedoch der Dritte hierzu niemals gezwungen werden
kann, so wird der Anspruch des Prinzipals, falls jener sich weigert,
zu einer Forderung des Prinzipals auf Herausgabe des Reingewinnstes ¬
werden.
II. Das Verhältniß des Geschäftsbevollmächtigten zu Dritten
bestimmt sich nach den Grundsätzen über unmittelbare Stellvertretung,
wie solche bereits im ersten Bande entwickelt sind mit folgenden
Modificationen 3). Eine Uebertragung der Geschäftsbevollmächtigung
durch den Geschäftsbevollmächtigten auf einen Andern ist ohne Einwilligung ¬
des Prinzipals nicht zulässig 4). Die in der Ertheilung
einer Geschäftsvollmacht liegende Vertretungsbefugniß kann dem Bevollmächtigten ¬
jeder Zeit durch den Prinzipal entzogen werden, unbeschadet ¬
der Rechte desselben aus dem der Vollmacht zu Grunde
liegenden Dienstverhältnisse 3). Dem Charakter des Bevollmächtigten
*) H. G. B. 42.
2) H. G. B. 56. Diese Bestimmungen sind auf andere als HandelsGeschäftsbevollmächtigte ¬
nicht auszudehnen.
3) S. Bd. I. §. 66—69. H. G. B. 52.
4) H. G. B. 53.
3) H. G. B. 54, 1.