fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  10.  Der  Geschäftsbevollmächtigte.
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entlassen,  ist  der  Einzelprinzipal,  bei  Gesellschaften  die  Gesellschafter,
welche  Vertretungsbefugniß  haben,  resp.  die  geschäftsführenden  Vorstände. ¬
  Zur  Bestellung  und  Entlassung  eines  Geschäftsbevollmächtigten ¬
  im  engern  Sinne  ist  auch  der  Procurist  befugt  !).
2)  Ein  Procurist  eines  Handelsgeschäfts  oder  ein  zum  Betriebe ¬
  eines  ganzen  Handelsgewerbes  bestellter  Geschäftsbevollmächtigter ¬
  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  für  eigene
Rechnung  noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.
Eine  Einwilligung  des  Prinzipals  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn
ihm  bei  der  Ertheilung  der  Procura  oder  der  Vollmacht  bekannt
war,  daß  der  Procurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  für  eigene
oder  fremde  Rechnung  Handelsgeschäfte  betreibe  und  er  die  Aufgebung ¬
  dieses  Betriebes  nicht  bedungen  hat.  Die  Uebertretung  dieser
Vorschrift  hat  nicht  Nichtigkeit  der  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  zur
Folge,  sondern  lediglich  eine  Schadensersatzforderung  des  Prinzipals.
Der  Geschäftsbevollmächtigte  muß  sich  außerdem  gefallen  lassen,  auf
Verlangen  des  Prinzipals,  daß  die  für  seine  Rechnung  gemachten
Geschäfte  als  für  Rechnung  des  Prinzipals  geschlossen  angesehen
werden  2).  Da  jedoch  der  Dritte  hierzu  niemals  gezwungen  werden
kann,  so  wird  der  Anspruch  des  Prinzipals,  falls  jener  sich  weigert,
zu  einer  Forderung  des  Prinzipals  auf  Herausgabe  des  Reingewinnstes ¬
  werden.
II.  Das  Verhältniß  des  Geschäftsbevollmächtigten  zu  Dritten
bestimmt  sich  nach  den  Grundsätzen  über  unmittelbare  Stellvertretung,
wie  solche  bereits  im  ersten  Bande  entwickelt  sind  mit  folgenden
Modificationen  3).  Eine  Uebertragung  der  Geschäftsbevollmächtigung
durch  den  Geschäftsbevollmächtigten  auf  einen  Andern  ist  ohne  Einwilligung ¬
  des  Prinzipals  nicht  zulässig  4).  Die  in  der  Ertheilung
einer  Geschäftsvollmacht  liegende  Vertretungsbefugniß  kann  dem  Bevollmächtigten ¬
  jeder  Zeit  durch  den  Prinzipal  entzogen  werden,  unbeschadet ¬
  der  Rechte  desselben  aus  dem  der  Vollmacht  zu  Grunde
liegenden  Dienstverhältnisse  3).  Dem  Charakter  des  Bevollmächtigten
*)  H.  G.  B.  42.
2)  H.  G.  B.  56.  Diese  Bestimmungen  sind  auf  andere  als  HandelsGeschäftsbevollmächtigte ¬
  nicht  auszudehnen.
3)  S.  Bd.  I.  §.  66—69.  H.  G.  B.  52.
4)  H.  G.  B.  53.
3)  H.  G.  B.  54,  1.
            
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