Metadata : Foelix, Jacob: Abhandlung über Weidgang und Weidgerechtigkeiten nach der in den Rheinlanden bestehenden Gesetzgebung

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finden  kann.  Diese  Faͤlle  sind:  1)  Wenn  eine  besondere ¬
  Urkunde  vorliegt,  2)  wenn  die  Stoppelweide  durch
ein  Gesetz,  oder  3)  wenn  sie  durch  einen  seit  unvordenklicher ¬
  Zeit  bestehenden  Gebrauch  begründet  ist.
In  den  beiden  letzteren  Faͤllen  ist  die  sogenannte
gemeine  Stoppelweide,  nämlich  die  Gesellschaft  zwischen
allen  Einwohnern  vorhanden:  denn  sobald  die  Weide
durch  ein  Gesetz  oder  durch  den  Gebrauch  eingeführt
wurde,  hat  sie  ihren  Ursprung  aus  nachbarlichen  und
Gemeinde=Verhältnissen  genommen.
Besteht  aber  die  Stoppelweide  auf  der  ganzen  Gemarkung =
  der  Gemeinde,  zufolge  einer  Privat=Urkunde
(titre  particulier),  so  ist  sie  ursprünglich  durch
eine  besondere  Verhandlung  zwischen  den  Betheiligten
entstanden,  und  nicht  durch  bloße  nachbarliche  und
Gemeinde=Verhältnisse  veranlaßt  worden.  Sie  hat
dann  die  Natur  der  Privatweide,  wovon  nachher  im  §.
32  die  Rede  ist.
Es  kann  indessen  der  Fall  seyn,  daß  die  Urkunde
ein  Anmerkungs=  oder  Beschreibungs=Akt  ist  (titre
recognitit  oder  énonciatif),  der  bloß  das  Daseyn  des
Gebrauchs  der  gemeinen  Stoppelweide  beurkundet;  alsdann =
  bleibt  die  Natur  dieser  Weide  die  nämliche,  wie
in  den  beiden  andern  Fällen.
Der  Ausdruck  des  Art.  3:,  unvordenklicher  Ortsgebrauch =
    ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  Ausdruck:
unvordenklicher  Besitz.  Durch  den  Gebrauch  (usage)
welchen  die  untermischte  Lage  der  Saatfelder  und  Wiesen =
  veranlaßt  hatte,  wurden  diese  Felder  zu  einer  gewissen
            
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