§. 9. Anmeldungspflicht des Geschäftsmannes.
Pflicht zur Anzeige der Begründung der Firma besteht, von den
zu dieser Anzeige verpflichteten Personen zu machen.
a. Der Einzelgeschäftsmann hat anzuzeigen die Aenderung der
Firma, das Erlöschen derselben, die Aenderung des Inhabers, selbst
wenn die Dauer der Firma oder der Eintritt der Veränderung im
Voraus verabredet und dies bereits angezeigt wäre, die Aenderung
der Zeichnung der Firma*) und, falls die Ernennung eines Liquidators ¬
angemeldet wird, alsdann auch dessen Austritt und das Erlöschen ¬
der Vollmacht desselben 2);
b. die offene Gesellschaft die Aenderung der Firma oder des
Sitzes der Gesellschaft, den Eintritt und Austritt einzelner Gesellschafter, ¬
die Entziehung der Vertretungsbefugniß und die Ertheilung
der Vertretungsbefugniß an einen offenen Gesellschafter, der sie bis
dahin nicht hatte, die Auflösung der Gesellschaft außer im Falle des
Debitverfahrens 3), den Eintritt von Liquidatoren, deren Austritt
und das Erlöschen der Vollmacht derselben *), die Aenderung der
Zeichnung eines vertretungsfähigen Gesellschafters 3);
c. die Commanditgesellschaft die Aenderung der Firma oder
des Sitzes der Gesellschaft, wobei hinsichtlich der Publication dieselben ¬
Grundsätze, wie bei der Errichtung der Gesellschaft befolgt
werden, den Eintritt eines neuen Commanditisten, den Austritt eines
Commanditisten ganz oder mit einem Theile seiner Einlage, das
Erlöschen der Commanditgesellschaft außer im Falle eines Debitverfahrens, ¬
nach der Praxis die Erhöhung der Einlage eines
Commanditisten, sodann die Bestellung und den Austritt von
Liquidatoren und das Erlöschen der Vollmacht derselben 6);
d. die Aktiengesellschaft die Aenderung der Firma und des
Wohnsitzes, der Mitglieder des Vorstandes, der Statuten, die Auflösung ¬
der Gesellschaft, außer im Falle des Debitverfahrens, die Bestellung ¬
und den Austritt von Liquidatoren und das Erlöschen der
1) H. G. B. 25. V. v. 18. Apr. 1849 §. 4. V. v. 13. Febr. 1860 §. 4.
2) Arg. Einfges. §. 11.
3) H. G. B. 87. 115. 129. V. v. 1849 §. 4. V. v. 13. Febr. 1860 §. 4.
4) H. G. B. 135.
3) V. v. 18, Apr. 1849 §. 4. V. v. 13. Febr. 1860 §. 4.
6) H. G. B. 155. 156. 171. 172.