Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  9.  Anmeldungspflicht  des  Geschäftsmannes.
Pflicht  zur  Anzeige  der  Begründung  der  Firma  besteht,  von  den
zu  dieser  Anzeige  verpflichteten  Personen  zu  machen.
a.  Der  Einzelgeschäftsmann  hat  anzuzeigen  die  Aenderung  der
Firma,  das  Erlöschen  derselben,  die  Aenderung  des  Inhabers,  selbst
wenn  die  Dauer  der  Firma  oder  der  Eintritt  der  Veränderung  im
Voraus  verabredet  und  dies  bereits  angezeigt  wäre,  die  Aenderung
der  Zeichnung  der  Firma*)  und,  falls  die  Ernennung  eines  Liquidators ¬
  angemeldet  wird,  alsdann  auch  dessen  Austritt  und  das  Erlöschen ¬
  der  Vollmacht  desselben  2);
b.  die  offene  Gesellschaft  die  Aenderung  der  Firma  oder  des
Sitzes  der  Gesellschaft,  den  Eintritt  und  Austritt  einzelner  Gesellschafter, ¬
  die  Entziehung  der  Vertretungsbefugniß  und  die  Ertheilung
der  Vertretungsbefugniß  an  einen  offenen  Gesellschafter,  der  sie  bis
dahin  nicht  hatte,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  außer  im  Falle  des
Debitverfahrens  3),  den  Eintritt  von  Liquidatoren,  deren  Austritt
und  das  Erlöschen  der  Vollmacht  derselben  *),  die  Aenderung  der
Zeichnung  eines  vertretungsfähigen  Gesellschafters  3);
c.  die  Commanditgesellschaft  die  Aenderung  der  Firma  oder
des  Sitzes  der  Gesellschaft,  wobei  hinsichtlich  der  Publication  dieselben ¬
  Grundsätze,  wie  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  befolgt
werden,  den  Eintritt  eines  neuen  Commanditisten,  den  Austritt  eines
Commanditisten  ganz  oder  mit  einem  Theile  seiner  Einlage,  das
Erlöschen  der  Commanditgesellschaft  außer  im  Falle  eines  Debitverfahrens, ¬
  nach  der  Praxis  die  Erhöhung  der  Einlage  eines
Commanditisten,  sodann  die  Bestellung  und  den  Austritt  von
Liquidatoren  und  das  Erlöschen  der  Vollmacht  derselben  6);
d.  die  Aktiengesellschaft  die  Aenderung  der  Firma  und  des
Wohnsitzes,  der  Mitglieder  des  Vorstandes,  der  Statuten,  die  Auflösung ¬
  der  Gesellschaft,  außer  im  Falle  des  Debitverfahrens,  die  Bestellung ¬
  und  den  Austritt  von  Liquidatoren  und  das  Erlöschen  der
1)  H.  G.  B.  25.  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  4.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  4.
2)  Arg.  Einfges.  §.  11.
3)  H.  G.  B.  87.  115.  129.  V.  v.  1849  §.  4.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  4.
4)  H.  G.  B.  135.
3)  V.  v.  18,  Apr.  1849  §.  4.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  4.
6)  H.  G.  B.  155.  156.  171.  172.
            
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