Full text : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  63.
die  Art  der  Leistung,  das  quid,  quale,  quantum  einer  rechtskräftig
zuerkannten  Schuld  weiter  aufgeklärt  und  darüber  im  Nothfall
ein  anderweites  Endurtheil  gefällt  wird,  ehe  es  zur  wirklichen
Executionsvollstreckung  kommen  kann,  was  namentlich  bei  den
Universalklagen  nicht  selten  der  Fall  ist;  in  der  letztern  es  sich
aber  nur  um  die  wirkliche  Anwendung  von  Zwangsmitteln  handelt. ¬
  Dabei  sind  denn  zwei  wesenkliche  Zwecke  nicht  aus  den
Augen  zu  verlieren:  auf  der  einen  Seite  soll  das  rechtskräftig
gewordene  Enderkenntniß  mit  dem  nöthigen  Nachdrucke  versehen
werden,  damit  die  siegende  Partei  zum  wirklichen  Genusse  ihres
vom  Staate  anerkannten  Rechts  in  der  That  gelange,  ungeachtet
der  Verurtheilte  sich  immer  noch  gegen  das  richterliche  Erkenntniß
ungehorsam  zeigt.  In  dieser  Hinsicht  geschieht  zwar  Alles  zu
Gunsten  des  Siegers,  allein  das  Verhandlungsprincip  behält  insoweit ¬
  noch  immer  seine  völlige  Anwendung.  Auf  der  andern
Seite  tritt  aber  neben  diesem  Hauptzwecke  der  Execution  noch  der
Nebenzweck,  besonders  bei  Schuldverhältnissen,  hervor:  den  Ruin
Denn  aus
des  Besiegten  soviel  als  möglich  zu  verhüten24).
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  ist  dem  Staate  daran  gelegen,
daß  der  Schuldner  nicht  ohne  Noth  ruinirt,  vielmehr  dessen  Vermögen ¬
  nur  so  schonend  als  möglich  zur  Befriedigung  seiner  Gläubiger ¬
  bestens  verwendet  werde,  ohne,  wo  irgend  möglich,  ihn  an
den  Bettelstab  zu  bringen.  In  beiderlei  Beziehung  ist  der  exequirende ¬
  Richter  zunächst  an  die  gesetzlichen  Vorschriften  gebunden,
welche  die  Art  der  Zwangsmittel,  die  nach  Verschiedenheit  der
einzelnen  Fälle  anzuwenden  sind,  die  Reihenfolge  derselben,  sowie ¬
  die  Art  und  Weise  ihrer  Anwendung  festsetzen,  ohne  daß  ihm
in  der  Regel  eine  Abweichung  davon,  diese  aber  nur  in  Folge
rechtsbeständiger  Vereinigung  beider  Interessenten,  gestattet  wäre.
Weil  aber  nicht  selten  der  Zweck  der  Execution  vereitelt  werden
würde,  wenn  die  Zustimmung  des  Schuldners  zu  allen  Schritten
der  Executionsinstanz  erforderlich  wäre,  so  wird  in  dieser  Instanz
der  Verurtheilte  des  Dispositionsrechts  über  das  Seinige  solange
24)  Nov.  17,  cap.  5,  §.  3.  Talem  vero  praebebis  temetipsum  omnibus ¬
  et  publice  et  privatim,  ut  terribilis  quidem  sis  delinquentibus  et
indevotis  circa  fiscalia,  mansuetissimus  autem  et  mitis  omnibus  placidis
et  devotis  et  paternam  eis  exhibens  providentiam.
            
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