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§. 63.
die Art der Leistung, das quid, quale, quantum einer rechtskräftig
zuerkannten Schuld weiter aufgeklärt und darüber im Nothfall
ein anderweites Endurtheil gefällt wird, ehe es zur wirklichen
Executionsvollstreckung kommen kann, was namentlich bei den
Universalklagen nicht selten der Fall ist; in der letztern es sich
aber nur um die wirkliche Anwendung von Zwangsmitteln handelt. ¬
Dabei sind denn zwei wesenkliche Zwecke nicht aus den
Augen zu verlieren: auf der einen Seite soll das rechtskräftig
gewordene Enderkenntniß mit dem nöthigen Nachdrucke versehen
werden, damit die siegende Partei zum wirklichen Genusse ihres
vom Staate anerkannten Rechts in der That gelange, ungeachtet
der Verurtheilte sich immer noch gegen das richterliche Erkenntniß
ungehorsam zeigt. In dieser Hinsicht geschieht zwar Alles zu
Gunsten des Siegers, allein das Verhandlungsprincip behält insoweit ¬
noch immer seine völlige Anwendung. Auf der andern
Seite tritt aber neben diesem Hauptzwecke der Execution noch der
Nebenzweck, besonders bei Schuldverhältnissen, hervor: den Ruin
Denn aus
des Besiegten soviel als möglich zu verhüten24).
Gründen des öffentlichen Wohles ist dem Staate daran gelegen,
daß der Schuldner nicht ohne Noth ruinirt, vielmehr dessen Vermögen ¬
nur so schonend als möglich zur Befriedigung seiner Gläubiger ¬
bestens verwendet werde, ohne, wo irgend möglich, ihn an
den Bettelstab zu bringen. In beiderlei Beziehung ist der exequirende ¬
Richter zunächst an die gesetzlichen Vorschriften gebunden,
welche die Art der Zwangsmittel, die nach Verschiedenheit der
einzelnen Fälle anzuwenden sind, die Reihenfolge derselben, sowie ¬
die Art und Weise ihrer Anwendung festsetzen, ohne daß ihm
in der Regel eine Abweichung davon, diese aber nur in Folge
rechtsbeständiger Vereinigung beider Interessenten, gestattet wäre.
Weil aber nicht selten der Zweck der Execution vereitelt werden
würde, wenn die Zustimmung des Schuldners zu allen Schritten
der Executionsinstanz erforderlich wäre, so wird in dieser Instanz
der Verurtheilte des Dispositionsrechts über das Seinige solange
24) Nov. 17, cap. 5, §. 3. Talem vero praebebis temetipsum omnibus ¬
et publice et privatim, ut terribilis quidem sis delinquentibus et
indevotis circa fiscalia, mansuetissimus autem et mitis omnibus placidis
et devotis et paternam eis exhibens providentiam.