§. 9. Anmeldungspflicht des Geschäftsmannes.
Firmenbureau aufzugeben und darf er damit nicht zurückgewiesen
werden 1)
b. Eine Verpflichtung zur Anmeldung existirt in folgenden
Fällen:
a. Jeder Vollkaufmann ist verpflichtet, seine Firma am Handelsregister ¬
anzumelden, auch wenn dieselbe von seinem bürgerlichen
Namen nicht verschieden ist 2).
8. Jeder Gewerbtreibende, welcher kein Vollkaufmann ist, ist
dann verpflichtet, seine Firma anzumelden, wenn dieselbe nicht seinen
Vor= und Zunamen vollständig in unveränderter Folge und ohne
Zusatz enthält 3)
7. Jeder Kaufmann minderen Rechts (H. G. B. 10) ist außer
der unter 8. angeführten Bestimmung auch dann noch zur Anmeldung ¬
seiner Firma verpflichtet, wenn er einen Procuristen bestellt
oder von der Befugniß, einen Geschäftsbevollmächtigten ins Handelsregister ¬
eintragen zu lassen, Gebrauch macht *).
Mit der Anmeldung seiner Firma hat der einzelne Geschäftsmann ¬
zu verbinden seine Zeichnung der Firma und seine persönliche
Unterschrift 5), auch im Falle Circularbriefe erlassen sind oder noch
erlassen werden sollen, ein Exemplar derselben beizufügen 6). Bei
der Eintragung einer verheiratheten Handelsfrau ist außerdem die
Einwilligung des Ehemannes nachzuweisen, welche im Falle der Abwesenheit ¬
oder Geisteskrankheit jedoch durch das Obergericht supplirk
werden kann?). Diese Einwilligung des Ehemannes, sowie ein
etwa erfolgender Widerruf derselben sind ins Handelsregister einzutragen ¬
und zu veröffentlichen 8).
1) Dies folgt aus V. v. 18. Apr. 1849 und V. v. 13. Febr. 1860.
2) H. G. B. 19. Früher stand der Vollkaufmann dem unter ß. aufgeführten ¬
einzelnen Gewerbtreibenden gleich. V. v. 18. April 1849 §. 1.
V. v. 13. Febr. 1860 §. 1.
3) V. v. 18. Apr. 1849 §. 1. V. v. 13. Febr. 1860 §. 1.
4) Einfgef. z. H. G. B. §. 5, 1.
5) H. G. B. 19. V. v. 18. Apr. 1849 §. 2. V. v. 13. Febr. 1860
§. 2. Die Verordn. v. 1849 u. 1860 verlangen hier stets eine schriftliche
Anzeige. Das H. G. B. 19 giebt die Wahl zwischen Zeichnung vor dem
Handelsgerichte und Einreichung in beglaubigter Form. Für den Fall b. B.
würde also, streng genommen, das alte Recht in Kraft geblieben sein.
6) V. v. 8. Apr. 1849 §. 2. V. v. 13. Febr. 1860 §. 2.
*) Einfges. §. 3.
8) Einfges. §. 4, Abs. 1.