Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  9.  Anmeldungspflicht  des  Geschäftsmannes.
Firmenbureau  aufzugeben  und  darf  er  damit  nicht  zurückgewiesen
werden  1)
b.  Eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung  existirt  in  folgenden
Fällen:
a.  Jeder  Vollkaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  am  Handelsregister ¬
  anzumelden,  auch  wenn  dieselbe  von  seinem  bürgerlichen
Namen  nicht  verschieden  ist  2).
8.  Jeder  Gewerbtreibende,  welcher  kein  Vollkaufmann  ist,  ist
dann  verpflichtet,  seine  Firma  anzumelden,  wenn  dieselbe  nicht  seinen
Vor=  und  Zunamen  vollständig  in  unveränderter  Folge  und  ohne
Zusatz  enthält  3)
7.  Jeder  Kaufmann  minderen  Rechts  (H.  G.  B.  10)  ist  außer
der  unter  8.  angeführten  Bestimmung  auch  dann  noch  zur  Anmeldung ¬
  seiner  Firma  verpflichtet,  wenn  er  einen  Procuristen  bestellt
oder  von  der  Befugniß,  einen  Geschäftsbevollmächtigten  ins  Handelsregister ¬
  eintragen  zu  lassen,  Gebrauch  macht  *).
Mit  der  Anmeldung  seiner  Firma  hat  der  einzelne  Geschäftsmann ¬
  zu  verbinden  seine  Zeichnung  der  Firma  und  seine  persönliche
Unterschrift  5),  auch  im  Falle  Circularbriefe  erlassen  sind  oder  noch
erlassen  werden  sollen,  ein  Exemplar  derselben  beizufügen  6).  Bei
der  Eintragung  einer  verheiratheten  Handelsfrau  ist  außerdem  die
Einwilligung  des  Ehemannes  nachzuweisen,  welche  im  Falle  der  Abwesenheit ¬
  oder  Geisteskrankheit  jedoch  durch  das  Obergericht  supplirk
werden  kann?).  Diese  Einwilligung  des  Ehemannes,  sowie  ein
etwa  erfolgender  Widerruf  derselben  sind  ins  Handelsregister  einzutragen ¬
  und  zu  veröffentlichen  8).
1)  Dies  folgt  aus  V.  v.  18.  Apr.  1849  und  V.  v.  13.  Febr.  1860.
2)  H.  G.  B.  19.  Früher  stand  der  Vollkaufmann  dem  unter  ß.  aufgeführten ¬
  einzelnen  Gewerbtreibenden  gleich.  V.  v.  18.  April  1849  §.  1.
V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  1.
3)  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  1.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  1.
4)  Einfgef.  z.  H.  G.  B.  §.  5,  1.
5)  H.  G.  B.  19.  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  2.  V.  v.  13.  Febr.  1860
§.  2.  Die  Verordn.  v.  1849  u.  1860  verlangen  hier  stets  eine  schriftliche
Anzeige.  Das  H.  G.  B.  19  giebt  die  Wahl  zwischen  Zeichnung  vor  dem
Handelsgerichte  und  Einreichung  in  beglaubigter  Form.  Für  den  Fall  b.  B.
würde  also,  streng  genommen,  das  alte  Recht  in  Kraft  geblieben  sein.
6)  V.  v.  8.  Apr.  1849  §.  2.  V.  v.  13.  Febr.  1860  §.  2.
*)  Einfges.  §.  3.
8)  Einfges.  §.  4,  Abs.  1.
            
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