fullscreen : Weidling, Konrad: ¬Das buchhändlerische Konditionsgeschäft

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Vindikationsrecht,  da  das  nicht  remittirte  Konditionsgut  nun  zwar
vom  Sortimenter  gekauft,  nicht  aber  sein  Eigentum  geworden  ist,
es  müsste  denn  ausnahmsweise  ein  Übertrag  zugelassen  gewesen
sein.  In  letzterem  Falle  hätte  natürlich  der  Verleger  auch  nicht
gemeinrechtlich  ein  solches  Vindikationsrecht,  da  die  Sachen  eben
nun  nicht  mehr  sein  Eigentum  sind.
Weicht  nun  schon  weiter  die  Bestimmung  des  §  516  im
A.  L.-R.:  „Bis  zum  Ablaufe  des  Termins  trägt  der  vorige  Inhaber
den  Schaden  und  Verlust,  welcher  ohne  grobes  oder  mässiges
Versehen  des  Empfängers  entstanden  ist“  in  etwas  von  dem  bisher
über  das  Konditionsgeschäft  Dargelegten  ab,  nachdem  der  Sortimenter -
  auch  für  leichtes  Versehen  einzustehen  hat,  so  giebt  den
Ausschlag  für  die  Entscheidung,  dass  das  Konditionsgeschäft  nicht
einmal  als  landrechtlicher  Trödel  angesehen  werden  kann,  der
§  522  des  A.  L.-R.,  woselbst  es  heisst:  „Ist  eine  Sache  Jemandem
zum  Verkaufe  ohne  Bestimmung  eines  gewissen  Termins  zur
Zahlung  oder  Rückgabe  zugestellt  worden,  so  ist  ein  blosses
Auftragsgeschäft  vorhanden  .  Es  muss  also  ein  bestimmter
Termin  gesetzt  sein.  Das  Konditionsgeschäft  hört  aber  darum
nicht  auf  Konditionsgeschäft  zu  sein,  wenn  sich  der  Verleger  ausdrücklich ¬
  vorher  ein  Rückforderungsrecht  in  Geschäftsbestimmungen
etc.  bedingt,  auch  erscheint  ja  das  ganze  Disponendenwesen  als
Fortsetzung  des  Konditionsgeschäftes  auf  ungewisse  Zeit  hin,
alles  Eigentümlichkeiten,  die  mit  dem  §  522  im  strengen  Widerspruch ¬
  stehen.  Dass  aber  kein  „Auftragsgeschäft“  in  unserem
Falle  vorliegt,  sahen  wir  schon  oben  bei  Erledigung  der  „Kommissionstheorie“. ¬

Es  ist  uns  also  erspart  geblieben,  das  Konditionsgeschäft  nach
preuss.  Recht  für  einen  Trödel-,  nach  gemeinem  für  einen  suspensiv-bedingten -
  Kaufvertrag  ansehen  zu  müssen.  Denn
*)  Cfr.  Oesterreich.  Bürgerl.  Gesetzbuch,  §  1086:  „Wenn  jemand  seine
bewegliche  Sache  einem  andern  für  einen  gewissen  Preis  zum  Verkaufe
übergiebt,  mit  der  Bedingung,  dass  ihm  der  Übernehmer  binnen  einer  festgesetzten ¬
  Zeit  entweder  das  bestimmte  Kaufgeld  liefern,  oder  die  Sache
Zurückstellen  soll,  so  ist  der  Übergeber  vor  Verlauf  der  Zeit  die  Sache
zurückzufordern  nicht  berechtigt;  der  Übernehmer  aber  muss  nach  deren
Ablauf  das  bestimmte  Kaufgeld  entrichten.“  Es  ist  dies  der  „Trödel“  des
Preuss.  Landrechts.  Das  Österr.  Gesetz  behandelt  dies  Geschäft  aber  richtig
unter  der  Lehre  vom  Kaufvertrage,  wenn  auch  nach  dem  falschen  Gesichtspunkt ¬
  eines  „Verkaufsauftrages“.  Auch  nach  österr.  Recht  bleibt  der
Hingebende  Eigentümer  der  noch  beim  Trödler  befindlichen  Sache  und
haftet  für  casus.
            
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