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Vindikationsrecht, da das nicht remittirte Konditionsgut nun zwar
vom Sortimenter gekauft, nicht aber sein Eigentum geworden ist,
es müsste denn ausnahmsweise ein Übertrag zugelassen gewesen
sein. In letzterem Falle hätte natürlich der Verleger auch nicht
gemeinrechtlich ein solches Vindikationsrecht, da die Sachen eben
nun nicht mehr sein Eigentum sind.
Weicht nun schon weiter die Bestimmung des § 516 im
A. L.-R.: „Bis zum Ablaufe des Termins trägt der vorige Inhaber
den Schaden und Verlust, welcher ohne grobes oder mässiges
Versehen des Empfängers entstanden ist“ in etwas von dem bisher
über das Konditionsgeschäft Dargelegten ab, nachdem der Sortimenter -
auch für leichtes Versehen einzustehen hat, so giebt den
Ausschlag für die Entscheidung, dass das Konditionsgeschäft nicht
einmal als landrechtlicher Trödel angesehen werden kann, der
§ 522 des A. L.-R., woselbst es heisst: „Ist eine Sache Jemandem
zum Verkaufe ohne Bestimmung eines gewissen Termins zur
Zahlung oder Rückgabe zugestellt worden, so ist ein blosses
Auftragsgeschäft vorhanden . Es muss also ein bestimmter
Termin gesetzt sein. Das Konditionsgeschäft hört aber darum
nicht auf Konditionsgeschäft zu sein, wenn sich der Verleger ausdrücklich ¬
vorher ein Rückforderungsrecht in Geschäftsbestimmungen
etc. bedingt, auch erscheint ja das ganze Disponendenwesen als
Fortsetzung des Konditionsgeschäftes auf ungewisse Zeit hin,
alles Eigentümlichkeiten, die mit dem § 522 im strengen Widerspruch ¬
stehen. Dass aber kein „Auftragsgeschäft“ in unserem
Falle vorliegt, sahen wir schon oben bei Erledigung der „Kommissionstheorie“. ¬
Es ist uns also erspart geblieben, das Konditionsgeschäft nach
preuss. Recht für einen Trödel-, nach gemeinem für einen suspensiv-bedingten -
Kaufvertrag ansehen zu müssen. Denn
*) Cfr. Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch, § 1086: „Wenn jemand seine
bewegliche Sache einem andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe
übergiebt, mit der Bedingung, dass ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten ¬
Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern, oder die Sache
Zurückstellen soll, so ist der Übergeber vor Verlauf der Zeit die Sache
zurückzufordern nicht berechtigt; der Übernehmer aber muss nach deren
Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.“ Es ist dies der „Trödel“ des
Preuss. Landrechts. Das Österr. Gesetz behandelt dies Geschäft aber richtig
unter der Lehre vom Kaufvertrage, wenn auch nach dem falschen Gesichtspunkt ¬
eines „Verkaufsauftrages“. Auch nach österr. Recht bleibt der
Hingebende Eigentümer der noch beim Trödler befindlichen Sache und
haftet für casus.