Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

26  —
Drittes  Kapitel.
Die  Personen.
§  12.
Die  Rechtsfähigkeit.
Jeder  Mensch  ist  rechtsfähig.  Die  Sklaverei  ist  für  das  deutsche
Rechtsgebiet  unstatthaft,  auch  fremdrechtliche  Sklaverei  wird  von  den
deutschen  Gerichten  nicht  beachtet.  Rechtsfähig  sind  auch  die  Mitglieder
religiöser  Orden  und  ordensähnlicher  Kongregationen;  alle  landesrechtlichen ¬
  Beschränkungen  der  Rechtsfähigkeit  dieser  Personen  fallen  fort,  so
z.  B.  die  Vorschriften  des  A.  L.  R.  II.  11  über  den  bürgerlichen  Tod.
S.  jedoch  Art.  48  E.  G.*)  Grundsätzlich  ist  das  bürgerliche  Recht  für
alle  Personen  gleich.  Die  Ausnahmen,  welche  das  bisherige  Recht  von
diesem  Satze  kannte,  sind  von  dem  Entwurfe  des  bürgerlichen  Gesetzbuches
vermindert.  So  findet  die  Gleichstellung  der  Geschlechter  in  noch  höherem
Grade  als  bisher  statt.  Zwitter  sind  dem  Entwurfe  unbekannt;  bei  mißgebildeten ¬
  Menschen  muß  ärztlich  festgestellt  werden,  ob  männliches  oder
weibliches  Geschlecht  vorliegt;  ein  Wahlrecht  des  Zwitters  —  §  19
—
Einflußlos  in  Bezug
ff.  A.  L.  R.  I.  1
giebt  es  nicht.
auf  das  bürgerliche  Recht  ist  das  religiöse  Bekenntniß.  —  Dagegen  bewirken ¬
  Berufs-  und  Geburtsstand  einige  Rechtsverschiedenheiten.  Für  das
Militär  bestehen  besondere  Vorschriften  über  Verschollenheit,  Wohnsitz,
Aufrechnung  und  Uebertragung  in  Bezug  auf  den  Sold,  die  Invalidenpension, ¬
  das  Diensteinkommen  u.  s.  w.  —  s.  §  749  C.  P.  O.  §§  288,
296,  311  B.  G.  B.  —  Miethe,  Eheschließung  und  Testament;  ferner
bestehen  für  die  Beamten  besondere  Vorschriften,  ihretwegen  ist  auch  auf
die  in  den  Art.  53  ff.  E.  G.  für  die  Landesgesetzgebung  gemachten  Vor*) ¬
  Die  Landesgesetze  dürfen  den  Erwerb  der  Ordensmitglieder  aus  Schenkungen
und  von  Todeswegen  an  staatliche  Genehmigung  knüpfen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer