26 —
Drittes Kapitel.
Die Personen.
§ 12.
Die Rechtsfähigkeit.
Jeder Mensch ist rechtsfähig. Die Sklaverei ist für das deutsche
Rechtsgebiet unstatthaft, auch fremdrechtliche Sklaverei wird von den
deutschen Gerichten nicht beachtet. Rechtsfähig sind auch die Mitglieder
religiöser Orden und ordensähnlicher Kongregationen; alle landesrechtlichen ¬
Beschränkungen der Rechtsfähigkeit dieser Personen fallen fort, so
z. B. die Vorschriften des A. L. R. II. 11 über den bürgerlichen Tod.
S. jedoch Art. 48 E. G.*) Grundsätzlich ist das bürgerliche Recht für
alle Personen gleich. Die Ausnahmen, welche das bisherige Recht von
diesem Satze kannte, sind von dem Entwurfe des bürgerlichen Gesetzbuches
vermindert. So findet die Gleichstellung der Geschlechter in noch höherem
Grade als bisher statt. Zwitter sind dem Entwurfe unbekannt; bei mißgebildeten ¬
Menschen muß ärztlich festgestellt werden, ob männliches oder
weibliches Geschlecht vorliegt; ein Wahlrecht des Zwitters — § 19
—
Einflußlos in Bezug
ff. A. L. R. I. 1
giebt es nicht.
auf das bürgerliche Recht ist das religiöse Bekenntniß. — Dagegen bewirken ¬
Berufs- und Geburtsstand einige Rechtsverschiedenheiten. Für das
Militär bestehen besondere Vorschriften über Verschollenheit, Wohnsitz,
Aufrechnung und Uebertragung in Bezug auf den Sold, die Invalidenpension, ¬
das Diensteinkommen u. s. w. — s. § 749 C. P. O. §§ 288,
296, 311 B. G. B. — Miethe, Eheschließung und Testament; ferner
bestehen für die Beamten besondere Vorschriften, ihretwegen ist auch auf
die in den Art. 53 ff. E. G. für die Landesgesetzgebung gemachten Vor*) ¬
Die Landesgesetze dürfen den Erwerb der Ordensmitglieder aus Schenkungen
und von Todeswegen an staatliche Genehmigung knüpfen.