§. 6. Publizität des Geschäfts.
geschehen*). Die in das Handelsregister einzutragenden Urkunden,
welche zur vollständigen Eintragung in dasselbe sich nicht eignen,
werden demselben als Anlagen beigefügt und gelten damit als eingetragen ¬
2). Der Secretär hat auf Verlangen über die geschehene
Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen 3).
Das Handelsregister ist öffentlich und ist während der Dienststunden ¬
auch jedem Dritten die Einsicht der Registraturen und Urkunden
gestattet 4). Die Kanzlei ist ermächtigt und verpflichtet, auf Verlangen ¬
Jedermann gegen Erlegung der Gebühren Abschriften davon
zu ertheilen, welche auf Verlangen zu beglaubigen sind 5)
Die Eintragungen in das Handelsregister sind vom Handelsgerichte, ¬
sofern nicht das Gesetz im einzelnen Falle etwas Anderes
bestimmt, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen ¬
in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen 6).
Diese Bekanntmachungen sowohl wie die Eintragungen geschehen auf
Kosten der Betheiligten 7). Das Handelsgericht hat alljährlich im
December die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im
Laufe des nächstfolgenden Jahres die vorgeschriebenen Bekanntmachungen ¬
erfolgen sollen. Dieser Beschluß ist in einem oder mehreren ¬
öffentlichen Blättern bekannt zu machen s). Hört eines dieser
Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat das Gericht
an dieser Stelle ein anderes Blatt zu bestimmen und bekannt zu
1) Einfges. z. H. G. B. §. 6, Abs. 3. Vgl. V. v. 18. Apr. 1849 §. 7 u.
v. 13. Febr. 1860 §. 15.
2) Einfges. z. H. G. B: §. 6, Abs. 4.
3) V. v. 18. Apr. 1849 §. 7 u. v. 13. Febr. 1860 §. 15.
4) H. G. B. 12, Abs. 2. V. v. 18. Apr. 1849 §. 8. V. v. 13. Febr.
1860 §. 16.
3) H. G. B. a. a. O. V. v. 18. Apr. 1849 a. a. O. V. v. 13. Febr.
1860 a. a. O.
6) H. G. B. 13.
*) Einfges. z. H. G. B. §. 7.
8) H. G. B. 14, Abs. 1. Vgl. V. v. 5. Juli 1854, die Haftungspflicht
mehrerer Inhaber einer gemeinsamen Fixma gegen die Gläubiger derselben
betreffend, §. 10, und dazu Bek. des Handelsgerichts v. 10. Juli 1854, 3. Jan.
1859, 2. Jan. 1861 und 2. Jan. 1863. Für Bremen sind zu diesen Anzeigen,
zuerst durch Bekanntmachung des Handelsgerichts vom 20. Dec. 1864, sodann
durch Bek. desselben v. 18. Dec. 1865 u. s. w., die Weserzeitung und die
Bremer Nachrichten bestimmt.