Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  6.  Publizität  des  Geschäfts.
geschehen*).  Die  in  das  Handelsregister  einzutragenden  Urkunden,
welche  zur  vollständigen  Eintragung  in  dasselbe  sich  nicht  eignen,
werden  demselben  als  Anlagen  beigefügt  und  gelten  damit  als  eingetragen ¬
  2).  Der  Secretär  hat  auf  Verlangen  über  die  geschehene
Anzeige  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen  3).
Das  Handelsregister  ist  öffentlich  und  ist  während  der  Dienststunden ¬
  auch  jedem  Dritten  die  Einsicht  der  Registraturen  und  Urkunden
gestattet  4).  Die  Kanzlei  ist  ermächtigt  und  verpflichtet,  auf  Verlangen ¬
  Jedermann  gegen  Erlegung  der  Gebühren  Abschriften  davon
zu  ertheilen,  welche  auf  Verlangen  zu  beglaubigen  sind  5)
Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  vom  Handelsgerichte, ¬
  sofern  nicht  das  Gesetz  im  einzelnen  Falle  etwas  Anderes
bestimmt,  nach  ihrem  ganzen  Inhalte  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen ¬
  in  öffentlichen  Blättern  ohne  Verzug  bekannt  zu  machen  6).
Diese  Bekanntmachungen  sowohl  wie  die  Eintragungen  geschehen  auf
Kosten  der  Betheiligten  7).  Das  Handelsgericht  hat  alljährlich  im
December  die  öffentlichen  Blätter  zu  bestimmen,  in  welchen  im
Laufe  des  nächstfolgenden  Jahres  die  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen ¬
  erfolgen  sollen.  Dieser  Beschluß  ist  in  einem  oder  mehreren ¬
  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen  s).  Hört  eines  dieser
Blätter  im  Laufe  des  Jahres  zu  erscheinen  auf,  so  hat  das  Gericht
an  dieser  Stelle  ein  anderes  Blatt  zu  bestimmen  und  bekannt  zu
1)  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  6,  Abs.  3.  Vgl.  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  7  u.
v.  13.  Febr.  1860  §.  15.
2)  Einfges.  z.  H.  G.  B:  §.  6,  Abs.  4.
3)  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  7  u.  v.  13.  Febr.  1860  §.  15.
4)  H.  G.  B.  12,  Abs.  2.  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  8.  V.  v.  13.  Febr.
1860  §.  16.
3)  H.  G.  B.  a.  a.  O.  V.  v.  18.  Apr.  1849  a.  a.  O.  V.  v.  13.  Febr.
1860  a.  a.  O.
6)  H.  G.  B.  13.
*)  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  7.
8)  H.  G.  B.  14,  Abs.  1.  Vgl.  V.  v.  5.  Juli  1854,  die  Haftungspflicht
mehrerer  Inhaber  einer  gemeinsamen  Fixma  gegen  die  Gläubiger  derselben
betreffend,  §.  10,  und  dazu  Bek.  des  Handelsgerichts  v.  10.  Juli  1854,  3.  Jan.
1859,  2.  Jan.  1861  und  2.  Jan.  1863.  Für  Bremen  sind  zu  diesen  Anzeigen,
zuerst  durch  Bekanntmachung  des  Handelsgerichts  vom  20.  Dec.  1864,  sodann
durch  Bek.  desselben  v.  18.  Dec.  1865  u.  s.  w.,  die  Weserzeitung  und  die
Bremer  Nachrichten  bestimmt.
            
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