Metadata : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  6.  Publizität  des  Geschäfts.
§.  6.
4.  Publizität  des  Geschäfts.
I.  Die  Publizität  des  Geschäfts  galt  im  Bremischen,  wie
überall  im  Handelsverkehr  von  jeher  als  ein  für  den  Credit  sehr
wesentliches  Moment.  Jedoch  war  in  dieser  Beziehung  bis  zum
Jahre  1849  in  Bremen  Alles  der  Willkür  der  Einzelnen  überlassen.
Dieser  Zustand  hatte  zu  vielfachen  Unzuträglichkeiten  geführt  und
so  wurde  denn  am  18.  April  1849  eine  besondere  Verordnung,  die
Errichtung  und  Aufhebung  von  Handelssocietäten  und  Procuren  betreffend, ¬
  erlassen,  welche  durch  die  Verordnung  vom  13.  Februar  1860,
die  Errichtung  und  Aufhebung  von  Handelsfirmen  und  Procuren
betreffend,  eine  Revision  und  Erweiterung  erlitt.  Dieses  Gesetz
wurde  sodann  wieder  durch  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch
und  das  Bremische  Einführungsgesetz  dazu  (§.  5  ff.)  modificirt.
Darnach  gestaltet  sich  nun  das  praktische  Recht  in  Bremen  folgendermaßen. ¬

II.  Handelsregister.  Am  Bremischen  Handelsgericht,  der  für
das  Firmenwesen  im  Bremischen  Staatsgebiete  allein  competenten  Behörde, ¬
  wird  ein  Handelsregister  geführt  !),  dessen  Zweck  die  Aufnahme ¬
  von  Erklärungen  ist,  die  sich  auf  gewisse  das  Geschäft  betreffende ¬
  Thatsachen  beziehen.  Alle  Anzeigen  für  das  Handelsregister, ¬
  welcher  Art  sie  auch  sind,  müssen  vor  dem  Handelsgerichte
unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden?);  jedoch
steht  der  Unterzeichnung  vor  dem  Handelsgerichte  die  Anerkennung
einer  bereits  gezeichneten  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  gleich3).
Ueber  alle  Anmeldungen“  und  Handlungen  zum  Behufe  der  Eintragung ¬
  in  das  Handelsregister  hat  der  Secretär  eine  Registratur
aufzunehmen  und  gelten  dieselben  damit  als  vor  dem  Handelsgericht
1)  H.  G.  B.  12,  Abs.  1  (vgl.  über  dessen  Wirkungskreis  H.  G.  O.  v.
1845  §.  16).
2)  Brem.  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  6,  Abs.  1.  Durch  diese  Bestimmung  ist
die  Bestimmung  der  V.  v.  18.  Apr.  1849  §.  7  und  13.  Febr.  1860  §.  15,
wornach  in  besonderen  Behinderungsfällen  auch  eine  Vertretung  durch  einen
gehörig  Bevollmächtigten  gestattet  war,  aufgehoben.  Jene  Verordnungen  gestatteten ¬
  nämlich  keine  Einreichung  in  beglaubigter  Form  und  war  daher  die
Zulassung  eines  Bevollmächtigten  nothwendig.
3)  Br.  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  6,  Abs.  2.
            
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