§. 6. Publizität des Geschäfts.
§. 6.
4. Publizität des Geschäfts.
I. Die Publizität des Geschäfts galt im Bremischen, wie
überall im Handelsverkehr von jeher als ein für den Credit sehr
wesentliches Moment. Jedoch war in dieser Beziehung bis zum
Jahre 1849 in Bremen Alles der Willkür der Einzelnen überlassen.
Dieser Zustand hatte zu vielfachen Unzuträglichkeiten geführt und
so wurde denn am 18. April 1849 eine besondere Verordnung, die
Errichtung und Aufhebung von Handelssocietäten und Procuren betreffend, ¬
erlassen, welche durch die Verordnung vom 13. Februar 1860,
die Errichtung und Aufhebung von Handelsfirmen und Procuren
betreffend, eine Revision und Erweiterung erlitt. Dieses Gesetz
wurde sodann wieder durch das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch
und das Bremische Einführungsgesetz dazu (§. 5 ff.) modificirt.
Darnach gestaltet sich nun das praktische Recht in Bremen folgendermaßen. ¬
II. Handelsregister. Am Bremischen Handelsgericht, der für
das Firmenwesen im Bremischen Staatsgebiete allein competenten Behörde, ¬
wird ein Handelsregister geführt !), dessen Zweck die Aufnahme ¬
von Erklärungen ist, die sich auf gewisse das Geschäft betreffende ¬
Thatsachen beziehen. Alle Anzeigen für das Handelsregister, ¬
welcher Art sie auch sind, müssen vor dem Handelsgerichte
unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden?); jedoch
steht der Unterzeichnung vor dem Handelsgerichte die Anerkennung
einer bereits gezeichneten Unterschrift vor dem Handelsgerichte gleich3).
Ueber alle Anmeldungen“ und Handlungen zum Behufe der Eintragung ¬
in das Handelsregister hat der Secretär eine Registratur
aufzunehmen und gelten dieselben damit als vor dem Handelsgericht
1) H. G. B. 12, Abs. 1 (vgl. über dessen Wirkungskreis H. G. O. v.
1845 §. 16).
2) Brem. Einfges. z. H. G. B. §. 6, Abs. 1. Durch diese Bestimmung ist
die Bestimmung der V. v. 18. Apr. 1849 §. 7 und 13. Febr. 1860 §. 15,
wornach in besonderen Behinderungsfällen auch eine Vertretung durch einen
gehörig Bevollmächtigten gestattet war, aufgehoben. Jene Verordnungen gestatteten ¬
nämlich keine Einreichung in beglaubigter Form und war daher die
Zulassung eines Bevollmächtigten nothwendig.
3) Br. Einfges. z. H. G. B. §. 6, Abs. 2.