Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 5. Die Firma. 
mit oder ohne einen das Nachfolgerverhältniß andeutenden Zusatz 
fortführen. Jedoch ist dazu besondere Einwilligung des bisherigen 
Geschäftsinhabers oder dessen Erben oder der etwaigen Miterben des 
Geschäfts erforderlich*). In gleicher Weise kann die Firma be 
stehen bleiben, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt oder ein alter 
austritt. Jedoch ist dazu des Letzteren ausdrückliche Einwilligung 
erforderlich, falls sein Name in der Firma enthalten ist 2). Nach 
Bremischer Praxis kann auch die Firma unverändert bleiben, wenn 
ein Gesellschafter austritt und dadurch an die Stelle einer offenen 
Handelsgesellschaft ein Einzelinhaber tritt, oder einer von zwei Mit 
inhabern künftig sich nur noch als Commanditist betheiligt u. s. w., 
falls nur die Betreffenden ihre Einwilligung ertheilen. 
Dadurch 
sind die Bestimmungen des H. G. Bs. fast völlig illusorisch gemacht. 
Wünscht jetzt z. B. ein Einzelner ein Geschäft mit dem Beisatze 
& Co. zu führen, so ersucht er einen guten Freund, sich mit ihm 
auf einen Tag als Handelsgesellschaft am Firmenbureau anzuzeigen, 
am folgenden Tage wird dessen Austritt und Einwilligung zur Fort 
führung der Firma angezeigt und der Zweck ist erreicht. 
II. Die Firma ist ein wirtschaftliches Gut. Sie ist Gegen 
stand von Verträgen und Erbgang 3), jedoch nach ausdrücklicher ge 
setzlicher Bestimmung nur zugleich mit dem Geschäft, nicht von 
diesem abgetrennt *). Als wirtschaftliches Gut ist dieselbe auch 
Gegenstand rechtlichen Schutzes. Wer durch unbefugten Gebrauch 
einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Verletzer auf 
Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schaden 
ersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und den Umfang des 
Schadens entscheidet das Handelsgericht nach freiem Ermessen und 
kann dasselbe auch die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten 
des Verurtheilten verordnen 5). Auch darin zeigt sich der Charakter 
der Firma als eines wirtschaftlichen Gutes, daß sich eine jede neue 
Firma von den im Handelsregister an demselben Orte schon ein 
getragenen Firmen unterscheiden muß 6). 
*) H. G. B. 22. 
2) H. G. B. 24. 
3) Vgl. H. G. B. 22. 
4) H. G. B. 23. 
5) H. G. B. 27. 
6)' H. G. B. 20, Abs. 1; 21, Abs. 2.
	        
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