§. 5. Die Firma.
mit oder ohne einen das Nachfolgerverhältniß andeutenden Zusatz
fortführen. Jedoch ist dazu besondere Einwilligung des bisherigen
Geschäftsinhabers oder dessen Erben oder der etwaigen Miterben des
Geschäfts erforderlich*). In gleicher Weise kann die Firma be
stehen bleiben, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt oder ein alter
austritt. Jedoch ist dazu des Letzteren ausdrückliche Einwilligung
erforderlich, falls sein Name in der Firma enthalten ist 2). Nach
Bremischer Praxis kann auch die Firma unverändert bleiben, wenn
ein Gesellschafter austritt und dadurch an die Stelle einer offenen
Handelsgesellschaft ein Einzelinhaber tritt, oder einer von zwei Mit
inhabern künftig sich nur noch als Commanditist betheiligt u. s. w.,
falls nur die Betreffenden ihre Einwilligung ertheilen.
Dadurch
sind die Bestimmungen des H. G. Bs. fast völlig illusorisch gemacht.
Wünscht jetzt z. B. ein Einzelner ein Geschäft mit dem Beisatze
& Co. zu führen, so ersucht er einen guten Freund, sich mit ihm
auf einen Tag als Handelsgesellschaft am Firmenbureau anzuzeigen,
am folgenden Tage wird dessen Austritt und Einwilligung zur Fort
führung der Firma angezeigt und der Zweck ist erreicht.
II. Die Firma ist ein wirtschaftliches Gut. Sie ist Gegen
stand von Verträgen und Erbgang 3), jedoch nach ausdrücklicher ge
setzlicher Bestimmung nur zugleich mit dem Geschäft, nicht von
diesem abgetrennt *). Als wirtschaftliches Gut ist dieselbe auch
Gegenstand rechtlichen Schutzes. Wer durch unbefugten Gebrauch
einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Verletzer auf
Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schaden
ersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und den Umfang des
Schadens entscheidet das Handelsgericht nach freiem Ermessen und
kann dasselbe auch die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten
des Verurtheilten verordnen 5). Auch darin zeigt sich der Charakter
der Firma als eines wirtschaftlichen Gutes, daß sich eine jede neue
Firma von den im Handelsregister an demselben Orte schon ein
getragenen Firmen unterscheiden muß 6).
*) H. G. B. 22.
2) H. G. B. 24.
3) Vgl. H. G. B. 22.
4) H. G. B. 23.
5) H. G. B. 27.
6)' H. G. B. 20, Abs. 1; 21, Abs. 2.