Metadaten : ¬Das Colonatsrecht (1)

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Wiesen,  Kämpe  und  Gehölz  liegen  in  dreien  Howen;
die  erste,  darin  der  Hof  liegt  rc.  ec."
Ueber  die  Art,  wie  die  alten  Germanen  ihre  Felder
bewirthschafteten,  hat  eine  Stelle  des  Tacitus  (Germania  26.)
zu  mehreren  Mißverständnissen,  aber  wie  es  scheint,  mit
Unrecht  den  Anlaß  gegeben.  Jene  Stelle  heißt:  „agri  pro
numero  cultorum  ab  universis  per  vi  ces  (in  der  ErnestiOberlin'schen ¬
  Ausgabe  heißt  es  statt  per  vices:  in  vices)
occupantur,  quos  mox  inter  se  secundum  dignationem
partiuntur;  facultatem  partiendi  camporum  spatia  prae— ¬

stant.;  arvaper  annos  mutant  et  superest  ag
(die  Acker  werden  nach  der  Zahl  der  Bebauer  von  allen  insgesammt ¬
  wechselsweise  eingenommen,  bald  nachher  theilen ¬
  sie  dieselben  unter  sich  nach  dem  Range;  die  Leichtigkeit
des  Theilens  gewährt  die  Ausdehnung  der  Felder;  die  SaatDen ¬

felder  wechseln  sie  jahreweise  und  es  bleibt  Feld  übrig.
ersten  Satz  hat  man  mit  zwei  Stellen  des  Julius  Cäsär
(de  Bello  Gallico  IV.  1.  VI.  22.)  in  Verbindung  gebracht,
wo  dieser  von  den  suevischen  Volksstämmen,  welche  damals
noch  keine  feste  Wohnsitze  hatten,  sondern  als  kühne  Exoberer ¬
  umherzogen,  erzählt,  daß  keiner  von  ihnen,  damit  nicht
aus  dem  Krieger  ein  friedlicher  Ackerbauer  werde,  länger  als
ein  Jahr  an  einem  Orte  des  Anbaues  wegen  verweilen  dürfe
und  deßhalb  jährlich  von  ihren  Oberhäuptern  einem  jeden
sein  Feld  neu  angewiesen  werde.  Die  bereits  ansässigen  germanischen ¬
  Volksstämme  konnten  aber,  wenn  die  Wohnungen
der  ersten  Anbauer  nach  Möser  (Osnabr.  Gesch.  Th.  2.
S.  221.)  auch  der  Hauptsache  nach  in  „vier  Pfälen"  bestanden ¬
  hätten,  die  sich  leicht  aufziehen  und  von  Ort  zu  Ort
bringen  ließen,  dennoch  einen  so  häufigen  Wechsel  ihrer  Wohnsitze ¬
  und  Acker  nicht  wohl  dulden.  Selbst  ein  bloßes  periodisches ¬
  Wechseln  der  dem  einzelnen  zugetheilten  Huben,  wie
            
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