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Zweites Hauptstück.
Von den übrigen Arten der Buccession
von Todeswegen.
§ 151.
Vorbemerkung.
Die direkte Erbfolge ist die Grundlage jeder Succession in
das Vermögen eines Verstorbenen. Unter Voraussetzung derselben ¬
kann
1) das Ganze oder eine Quote des Nachlasses Gegenstand
einer weiteren Universal-Succession dadurch werden, daß der
Erblasser den Erben mit einem Universal=Fideicommisse
beschwert; oder es kann
2) durch Anordnung von Vermächtnissen eine besondere
Succession in einzelne Rechtsverhältnisse des Erblassers stattfinden ¬
(s. oben § 2); oder es kann
3) eine Schenkung von Todeswegen gemacht werden.
Ein Vermächtniß, ein Universal-Fideicommiß oder eine
Schenkung von Todeswegen kann nicht nur in einem Testament,
sondern auch in einem Codicille angeordnet werden.
Zusatz.
Auch durch Vertrag kann nach heutigem Recht ein Vermächtniß ¬
errichtet werden und zwar nicht blos in einem Erbeinsetzungs ¬
vertrag neben Einsetzung des Erben, sondern auch durch
einen besondern selbständigen Vertrag, in welchem nur Vermächtnisse ¬
vergeben werden. Dieß ist der Vermächtnißvertrag, ¬
durch welchen sich der Vermächtnißgeber zur Reichung des
Vermächtnisses gegen den Vermächtnißnehmer verpflichtet. Zu seiner
Giltigkeit ist Acceptation von Seiten des letztern erforderlich. Er ist
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Stein=Kübel Erbr. v. Hohl. (1. A.)