Full text : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

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Zweites  Hauptstück.
Von  den  übrigen  Arten  der  Buccession
von  Todeswegen.
§  151.
Vorbemerkung.
Die  direkte  Erbfolge  ist  die  Grundlage  jeder  Succession  in
das  Vermögen  eines  Verstorbenen.  Unter  Voraussetzung  derselben ¬
  kann
1)  das  Ganze  oder  eine  Quote  des  Nachlasses  Gegenstand
einer  weiteren  Universal-Succession  dadurch  werden,  daß  der
Erblasser  den  Erben  mit  einem  Universal=Fideicommisse
beschwert;  oder  es  kann
2)  durch  Anordnung  von  Vermächtnissen  eine  besondere
Succession  in  einzelne  Rechtsverhältnisse  des  Erblassers  stattfinden ¬
  (s.  oben  §  2);  oder  es  kann
3)  eine  Schenkung  von  Todeswegen  gemacht  werden.
Ein  Vermächtniß,  ein  Universal-Fideicommiß  oder  eine
Schenkung  von  Todeswegen  kann  nicht  nur  in  einem  Testament,
sondern  auch  in  einem  Codicille  angeordnet  werden.
Zusatz.
Auch  durch  Vertrag  kann  nach  heutigem  Recht  ein  Vermächtniß ¬
  errichtet  werden  und  zwar  nicht  blos  in  einem  Erbeinsetzungs ¬
  vertrag  neben  Einsetzung  des  Erben,  sondern  auch  durch
einen  besondern  selbständigen  Vertrag,  in  welchem  nur  Vermächtnisse ¬
  vergeben  werden.  Dieß  ist  der  Vermächtnißvertrag, ¬
  durch  welchen  sich  der  Vermächtnißgeber  zur  Reichung  des
Vermächtnisses  gegen  den  Vermächtnißnehmer  verpflichtet.  Zu  seiner
Giltigkeit  ist  Acceptation  von  Seiten  des  letztern  erforderlich.  Er  ist
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Stein=Kübel  Erbr.  v.  Hohl.  (1.  A.)
            
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